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Familienzusammenführungsprozess umgehen möglich ?? (Gelesen: 931 mal)
Mewiase79
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i4a rocks!


Beiträge: 43

Hamburg, Germany
Hamburg
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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04.01.2024 um 14:54:37
 
Hallo liebes Forum,
heute bräuchte ich Hilfe bzw. Antworten zu folgenden Fall, der mich selbst nicht betrifft.
Ich füge es hier mal zu.


Hallo Leute,
meine Frau kommt aus Peru. Nachdem uns hier in Deutschland das Standesamt und das Ausländeramt gesagt hat, dass es ein enormer Aufwand ist hier in Deutschland zu heiraten, haben wir das in Dänemark gemacht. Die Ehe ist dann lediglich hier in Deutschland im Standesamt nurnoch registriert worden. Also zählen wir hier nun auch als verheiratet. Ebenfalls hat meine Frau im Dezember das A1 Sprachzertifikat erhalten. Der Bachelor-Abschluss von ihr aus Peru ist bereits ebenfalls hier anerkannt. Krankenversicherung über mich als Ehemann ebenfalls kein Problem gewesen. Nun haben wir folgendes Problem: Meine Frau kam „leider“ als Touristin am 31.10.23 nach Deutschland und die Ehe wurde am 17.11.23 in Dänemark geschlossen.
Es liegen nun alle Unterlagen vor, sodass sie „eigentlich“ in Deutschland bleiben kann. Aber um einen Aufenthaltstitel/Visum zu bekommen, müsste sie erst nach Lima in die deutsche Botschaft gehen und ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen. Das kann sogar Monate dauern und ist natürlich mit erheblichen Kosten für Langstrecken- und Inlandsflügen verbunden. Dass wir nicht viele Wochen oder Monate getrennt sein möchten ist sicherlich auch selbstverständlich.
Gibt es hierzu Erfahrungen oder Kenntniss? Muss sie/müssen wir wirklich dieses Visumsverfahren durchkauen, obwohl der Erteilung des Visum oder eines Aufenthaltstitels eigentlich nichts im Wege steht?

Edit:
Wir hatten heute einen Termin bei der Ausländerbehörde. Obwohl ich §39 Nr. 3 AufenthV. anfügte, der (meines Laien-Verständnisses nach) dafür geschaffen wurde, das "überflüssige" Visumverfahren im Heimatland auslassen zu können, wurden wir direkt wieder abgewiesen, mit der Begründung, dass in Anlage 2 zu diesem Paragrafen der Staat Peru nicht dazu zählt. Das ist allerdings nicht korrekt und Peru steht sehr wohl als Staat mit auf der Anlage 2. Diese Sondervorschrift ist doch geschaffen worden, da ohnehin ein Rechtsanspruch auf einen Aufenthaltstitel besteht und die Unterlagen ohnehin komplett vorliegen um diesen zu beantragen.
Man sichtete dort weder unsere Unterlagen, noch ließ man uns einen Aufenthaltstitel beantragen. Griesgrämig


Lieben Gruß
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reinhard
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Beiträge: 15.187

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 04.01.2024 um 14:58:36
 
Es gibt ja extra eine Ermahnung der Bundesregierung an alle Ausländerbehörde, solche Tricks mit Touristenaufenthalten konsequent zu unterbinden.

Das Gesetz will, dass die Frau erst das richtige Visum beantragt, dann erst einreist und dann erst der Aufenthalt hier erlaubt wird.

Ob das sinnvoll ist oder nicht – da ist dieses Forum nicht die richtige Plattform zur Diskussion. Aber genau das will der Gesetzgeber, die Ausländerbehörde soll sich daran halten.
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Puncherfaust
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i4a rocks!


Beiträge: 226

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #2 - 04.01.2024 um 15:11:25
 
Der Rechtsansprüch muss nach der Einreise entstanden sein, damit § 39 Nr. 3 AUfenthV greift. Ihr wart zum Zeitpunkt der Einreise aber schon verheiratet, habt das ja in Dänemark gemacht. Siehe hierzu auch das Urteil des BVerwG 1 C 23.09 vom 11.01.2011.

Um Zeit und Nerven zu sparen würde ich bei der Ausländerbehörde anfragen, ob die eine Vorabzustimmung an die Botschaft senden können. Dann müsste deine Frau nur noch nach Peru fliegen und könnte kurzzeitig wieder zurück.
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Aras
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Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.803

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 04.01.2024 um 15:40:03
 
Ist die Peruanerin hochqualifiziert und könnte sie eine Arbeitsstelle mit angemessenem Einkommen für eine Blaue Karte bekommen? Ich rede jetzt nicht davon, dass sie als Putzkraft für einen MiniJob angeheuert werden könnte. Sondern dass sie mit mindestens einem Bachelor/Lizentiat ausgestattet eine Arbeitsstelle für sagen wir mal 50k € p.a. antreten könnte.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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j6
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i4a rocks!


Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: De
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Antwort #4 - 12.01.2024 um 22:05:01
 
Es ist sehr wohl möglich, dieses sogenannte Visum zur Familienzusammenführung  zu umgehen. Die Zauberformel nennt sich Unionsbürgerrichtlinie 2004/38 EU. Hierzu ist allerdings ein Umzug in einen anderen Schengen Staat  erforderlich sowie eine Aufenthaltsdauer von mindestens 91 Tagen. Da die deutschen Behörden den Nachzug meiner afrikanischen dunkelhäutigen Ehefrau, also eine Mohrin, kategorisch ablehnten, blieb mir nichts anderes übrig,  als ins benachbarte Ausland zu ziehen  und von dort aus die Einreise zu organisieren. Die Ausländerbehörde in meinem niederbayerischen Provinzkaff war restlos begeistert,  die Behördenleiterin war dermaßen frustriert und verärgert,  dass sie den Dienst quittierte,  der stellvertretende Leiter ließ sich zur Hundesteuer versetzen,  die Sachbearbeiterin in der  AV wurde abberufen und ihr Nachfolger versicherte mir, dass das eine absolut legale Gesetzesumgehung darstelle.
Ansonsten wünsche ich viel Erfolg beim Spießrutenlauf des Ehegattennachzuges.
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Roberto Blanco
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Oesterreich
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Antwort #5 - 22.01.2024 um 15:48:57
 
j6 schrieb am 12.01.2024 um 22:05:01:
Es ist sehr wohl möglich, dieses sogenannte Visum zur Familienzusammenführung  zu umgehen. Die Zauberformel nennt sich Unionsbürgerrichtlinie 2004/38 EU. Hierzu ist allerdings ein Umzug in einen anderen Schengen Staat  erforderlich sowie eine Aufenthaltsdauer von mindestens 91 Tagen.


Hi, neu hier im Forum!
Eine Frage. Wie läuft das Prozedere nach den 91 Tagen im EU Ausland ab? Wie dokumentiert man die 91 Tage - bekommt man eine offizielle Bestätigung für das Erreichen des FreizG. Status? Muss die Nicht-EU Partnerin (die aus einem Land mit Visumpflicht kommt) nach den 91 Tagen zuerst mit C-Visum in das gleiche EU Ausland einreisen, und danach kann man schon gemeinsam ins EU-Ursprung-Land ohne Probleme einreisen? Oder gilt man dann als "Rückkehrer" und die Situation muss einzeln geprüft werden? Bitte um Tipps, das ist alles soooo kompliziert.
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erne
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Beiträge: 6.680

., Bayern, Germany
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Bayern
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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 22.01.2024 um 16:34:20
 
Roberto Blanco schrieb am 22.01.2024 um 15:48:57:
Wie dokumentiert man die 91 Tage

durch die Meldebestätigung in diesem Land.
Dabei darf man in D nicht angemeldet sein --- man muss wirklich umziehen, um dann als Rückkehrer zu gelten.

Roberto Blanco schrieb am 22.01.2024 um 15:48:57:
Oder gilt man dann als "Rückkehrer" und die Situation muss einzeln geprüft werden?

ja
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