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Aufenthaltstitel mexikanischer Ehemann (Gelesen: 980 mal)
Perla10
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltstitel mexikanischer Ehemann
02.01.2024 um 14:47:14
 
Hallo liebes Forum  Smiley,

vielleicht kann uns jemand bei folgender Fragestellung helfen: mein mexikanischer Ehemann ist Anfang 2020 nach Deutschland gekommen mit dem Visum zum Nachzug zum deutschen Kind und hat hier seinen Aufenthalt bekommen. Wir haben 2 gemeinsame Kinder (13 und 6). Vorher haben wir gemeinsam im Ausland gelebt.

Nachdem er ganz lange keine Chance hatte einen Platz im Integrationskurs zu bekommen, auch wegen der Pandemie, hat er letztes Jahr den Test Leben in Deutschland erfolgreich abgeschlossen. Leider ist er beim Deutschtest knapp am B1 Zertifikat vorbei und hat "nur" das A2 bekommen. Aktuell lernt er um die Prüfung für B1 zu wiederholen.

Nun läuft sein Aufenthaltstitel Anfang März ab und er beantragt einen neuen. FRAGE: ist dieser wieder für 3 Jahre gültig? Falls er den B1 Test nun besteht, kann er dann dennoch später einen Antrag auf einen deutschen Pass stellen?

Auch eine Frage zu den Dokumenten: der MA der Ausländerbehörde sagte mir am Telefon, dass er eine Bestätigung braucht, dass unser 1. Kind hier zur Schule geht (ausgefüllt von der Schule). Ist dies so üblich? Denn bei letzten Mal wurde das nicht gefordert. Außerdem eine Bestätigung über meine Eigentumswohnung, was aber nicht die Wohnung ist, in der wir leben. Auch das war letztes Mal nicht gefordert. Für mich ist es grundsätzlich OK, ich wundere mich nur, warum es jetzt wieder anders ist (neuer LK).
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 02.01.2024 um 14:58:12
 
Normalerweise sollte er wieder für drei Jahre bekommen. Allerdings ist B1 dafür Voraussetzung, das sollte er also bis dahin bestehen oder mindestens soweit vorbereitet haben, dass die Ausländerbehörde vor der Entscheidung noch das Zertifikat abwartet.

Die Unterlagen scheinen für die Niederlassungserlaubnis zu sein, da rechnet die Ausländerbehörde vielleicht mit seiner Nachfrage und will dann zusagen, wenn er B1 hat. Aber solche telefonischen Auskünfte sind oft sehr unzuverlässig, es kann also sein, dass solche Unterlagen gar nicht gebraucht werden oder die Frage falsch verstanden wurde. Nur schriftliche Anforderungen zählen. Wenn es nicht zuviel Mühe macht, sollte er die Unterlagen besorgen und einpacken und vor Ort entscheiden, ob er sie aus der Tasche zieht oder nicht.

Das wäre aber nicht sinnvoll, er könnte auch gleich die Einbürgerung beantragen. Sinnvoll wäre, wenn er zunächst überlegt, was er will: Verlängerung? Einbürgerung? Niederlassungserlaubnis?
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Perla10
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 02.01.2024 um 15:06:31
 
Hallo reinhard,

besten Dank für Deine Antwort.
Zeitgleich hat mir jetzt der MA eine E-Mail geschickt und das Formular, das er ausdrucken und ausfüllen soll, lautet "Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Man kann ankreuzen, ob man das eine oder das andere beantragt. Das mit dem B1 Test wird vor dem Ablauf des aktuellen Aufenthaltitels nicht mehr klappen, weshalb ich es so verstanden hatte, dass dies aktuell die einzige Möglichkeit ist...
LG
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Puncherfaust
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #3 - 02.01.2024 um 15:29:20
 
Ja, B1 ist erforderlich für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

Praktisch lässt sich das aber auch so gestalten, dass man die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach hinten verschiebt, wenn feststeht, dass kurz nach Ablauf der neue B1-Test stattfindet. Für die Übergangszeit kann dann eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden.

Wenn der jetzige AT also z.B. Ende Januar ausläuft, ihr aber wisst, dass er Mitte März die Deutschprüfung hat, dann würde ich das mit der ABH so kommunizieren und um die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung bitten. Nachdem das Testergebnis vorliegt schickt ihr dieses der ABH zu.

Sollte die NE nicht zu stande kommen: Die Regel dass B1 vorliegen muss, damit die Verlängerung 3 Jahre betragen kann, ist mir nicht bekannt. Die ABH hat hier grundsätzlich viel Spielraum, deshalb wird auch nur diese dir das zuverlässig beantworten können.
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reinhard
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Antwort #4 - 02.01.2024 um 16:03:54
 
Nein, solange der I-Kurs nicht bestanden ist, ist immer nur eine Verlängerung um 1 Jahr möglich.

Aufenthaltsgesetz, § 8, Absatz 3, letzter Satz.

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__8.html

Falls er eingebürgert werden will, braucht er keine (teure) NE zu beantragen, dann reicht ja die (billige) Verlängerung der AE.
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Perla10
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 02.01.2024 um 16:15:48
 
Hallo zusammen und nochmals besten Dank! Das heißt also, der Kurs gilt erst dann als abgeschlossen, wenn auch B 1 bestanden wurde...
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reinhard
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Antwort #6 - 02.01.2024 um 18:58:48
 
Du hast ja im Gesetz gelesen:

Zitat:
jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist



"erfolgreich abgeschlossen" ist er nach Bestehen beider Prüfungen, B1 und "Leben in Deutschland".
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Perla10
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 02.01.2024 um 19:27:24
 
Herzlichen Dank reinhard!  Smiley
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