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Wie unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten ? (Gelesen: 1.227 mal)
Samsung1907
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wie unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten ?
18.12.2023 um 20:49:12
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

gerne würde ich mich mit euch austauschen, um eine erste Meinung zu meinem Problem zu bekommen, konkret geht es um meine Eltern.

Meine Eltern sind im Frühjahr 1989 nach Deutschland aus der Türkei gekommen, wir sind 4 Geschwister, bis auf die älteste sind alle in Deutschland geboren worden.
Bis auf die jüngste haben die Geschwister den deutschen Pass, innerhalb der nächsten Monaten wird aber auch die jüngste den deutschen Pass bekommen, Antrag wurde vor einem Jahr gestellt, ist also nur noch eine Formsache.

Meine Mutter ist 54 Jahre alt, arbeitet seit über 10 Jahren bei demselben Arbeitgeber in Teilzeit, auch davor hatte sie Arbeit, natürlich (leider) gab es auch mal Arbeitslosen-Tage.
Es war so, dass wir wohl ganz früher nur geduldet wurden, weswegen die Aufnahme einer Arbeit lange nicht möglich war.
Meine Mutter konnte bedauerlicherweise früher nicht zur Schule gehen in der Heimat, weswegen Sie mit dem Schreiben Probleme hat. Sie kann aber sprechen und sich unterhalten, natürlich nicht auf Top-Niveau, aber es geht.

Mein Vater ist etwas besser mit der deutschen Sprache, er ist bereits Rentner, bezieht neben der Rente aber auch Grundsicherung, er hat weniger als meine Mutter gearbeitet, leider musste zeitweise auch dadurch ALG II bezogen werden.


Ich habe gerade den Aufenthaltstitel meiner Mutter (Erwerbstätigkeit erlaubt) vorliegen, hier steht:

•      Anmerkungen: 4 ABS. 2 Pass (Ersatz) U2416xxxx (habe die letzten Ziffern mit x belegt) bis 23.03.2031

Ich konnte das oben jetzt nicht ganz entziffern, aber ich meine, dass meine Eltern nach der Duldung nun nach dem Assoziationsrecht EWG – Türkei hier sind.

Aktuell ich deren Aufenthaltstitel abgelaufen, obwohl wir uns 2 Monate vor Ablauf gemeldet haben, ist aufgrund der Überlastung bei der Ausländerbehörde die Bearbeitung nicht schneller möglich gewesen.
Meine Eltern haben insofern eine Fiktionsbescheinigung bis Ende März 2024 erhalten.

Ich war persönlich bei der Ausländerbehörde um mal ein 4 Augen Gespräch mit einer/einem Teamleiterin/Teamleiter zu führen, um zu erfahren, wie meine Eltern das unbefristete Aufenthaltsrecht erhalten können.
Die Leiterin war nicht im Hause, die Vertreterin sagte, dass wir einen Antrag stellen sollen, dieser würde intern geprüft werden. Ich habe in dem Zuge ihr mitgeteilt, dass die aktuellen „Deutsch-Anforderungen“ nicht zu stemmen wären (schriftlich), wieso nicht die Gesetzlage in Erwägung gezogen werden kann, die damals existierte, als die hierherkamen.
Sie meinte dann, das würden sie prüfen, ob man etwas (Deutschkurs etc.) umgehen kann.


Wie schätzt ihr die Situation? Gibt es eine realistische Chance, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, wenn ja, unter welchen Aspekten? Müssen die aktuellen Anforderungen zwingend umgesetzt werden?

Wie soll ich fortfahren? Meine Mutter arbeitet, der AG muss seit Jahren quasi hinterher fragen, da meine Eltern immer 2 Jahre Aufenthalt bekommen.



Ich hatte vor einigen Jahren einen Antrag auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis gestellt, sie wollten die Unterlagen hier haben:


•      B1 Zertifikat
•      Zertifikat „Leben in Deutschland“
•      Wohnbescheinigung
•      Nachweis über 60 Monate Beiträge in die Rentenversicherung



Mit freundlichen Grüßen

Samsung1907
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 19.12.2023 um 00:33:31
 
Es könnte § 104 Abs. 2 AufenthG greifen.

Also wenn sie vor dem Jahr 2005 einen Aufenthaltstitel hatten und eben nicht geduldet waren, würde man nur A1 (oder war es A2?) mündlich(!) nachweisen müsste. Auch würde man weder 60 Rentenbeiträge noch den Orientierungstest/Einbürgerungstest/Leben in Deutschland von ihr verlangen.

Ansonsten ist der § 4 Abs. 2 auch ziemlich stark.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Samsung1907
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #2 - 19.12.2023 um 13:21:17
 
Guten Tag,
vielen Dank für deine Hilfestellung.
Ich werde eine E-Mail an die Teamleitung mit meinem Anliegen verfassen und insbesondere § 104 Abs. 2 AufenthG ansprechen.
Leider bin ich mir nicht sicher, ob schon vor dem Jahr 2005 der Aufenthaltstitel oder die Duldung existent waren, ich befürchte aber die Duldung.
Denn, ich war 2005 maximal 16 Jahre alt und ich meine mich erinnern zu können, dass erst ab 18 oder 19 Jahren der „Aufenthaltstitel“ erteilt wurde.
Ich habe einen alten Aufenthaltstitel von mir vorliegen, Niederlassungserlaubnis  Erwerbstätigkeit gestattet.
      § 26 Abs. 4 AufenthG Ausnahmefall nach § 78a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG

Bei meinen Eltern ist seit Jahren immer 2 Jahre gewährt worden, ich meine auch einmal 3 Jahre, aber nie 5 Jahre oder mehr.
Unter welchen Bedingungen werden NUR 2 Jahre bewährt, kann man das irgendwoher ableiten?
Wieso wurde meistens nur 2 Jahre gewährt?

Inwiefern meinst du, dass auch „§ 4 Abs. 2 auch ziemlich stark ist“? Auf was genau ist das bezogen?
Und was steckt hinter dem § 4 Abs. 2 ?

Mit freundlichen Grüßen

Samsung1907
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 19.12.2023 um 13:30:49
 
Auf wen ist denn der alte Aufenthaltstitel nach § 26 ausgestellt?
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Samsung1907
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #4 - 19.12.2023 um 13:35:47
 

auf eines der Kinder, in dem Fall für mich.
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Samsung1907
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 31.12.2023 um 16:31:48
 
Samsung1907 schrieb am 19.12.2023 um 13:21:17:
Guten Tag,
vielen Dank für deine Hilfestellung.
Ich werde eine E-Mail an die Teamleitung mit meinem Anliegen verfassen und insbesondere § 104 Abs. 2 AufenthG ansprechen.
Leider bin ich mir nicht sicher, ob schon vor dem Jahr 2005 der Aufenthaltstitel oder die Duldung existent waren, ich befürchte aber die Duldung.
Denn, ich war 2005 maximal 16 Jahre alt und ich meine mich erinnern zu können, dass erst ab 18 oder 19 Jahren der „Aufenthaltstitel“ erteilt wurde.
Ich habe einen alten Aufenthaltstitel von mir vorliegen, Niederlassungserlaubnis  Erwerbstätigkeit gestattet.
      § 26 Abs. 4 AufenthG Ausnahmefall nach § 78a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG

Bei meinen Eltern ist seit Jahren immer 2 Jahre gewährt worden, ich meine auch einmal 3 Jahre, aber nie 5 Jahre oder mehr.
Unter welchen Bedingungen werden NUR 2 Jahre bewährt, kann man das irgendwoher ableiten?
Wieso wurde meistens nur 2 Jahre gewährt?

Inwiefern meinst du, dass auch „§ 4 Abs. 2 auch ziemlich stark ist“? Auf was genau ist das bezogen?
Und was steckt hinter dem § 4 Abs. 2 ?

Mit freundlichen Grüßen

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