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Anfrage zur Beantragung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und Berücksichtigung von Aufenthaltszeiten (Gelesen: 551 mal)
Al-Azzawi
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Irak
Zeige den Link zu diesem Beitrag Anfrage zur Beantragung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und Berücksichtigung von Aufenthaltszeiten
31.12.2023 um 23:47:31
 
Hallo meine lieben,

ich besitze seit einem Jahr einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 25 B Abs. 1. Mein Asylantrag dauerte drei Jahre, bis ich die Entscheidung und somit meine erste Duldung erhielt.
Bislang habe ich etwa sieben Jahre in Vollzeit gearbeitet und somit mehr als 60 Monate Rentenbeiträge gezahlt.

[1] Nun stellt sich mir die Frage, ob ich bereits die unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen kann. Sind meine über 60 Monate Rentenbeitragszahlungen ausschlaggebend, oder gibt es andere Kriterien bezüglich der Anzahl der Jahre, die ich hier "mit einem Aufenthaltstitel" verbracht haben muss?

[2] Werden die Jahre zwischen dem Asylantrag und der Entscheidung als legale Aufenthaltszeit gewertet, oder bleiben sie unberücksichtigt?
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Aras
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Beiträge: 3.781

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
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Nordrhein-Westfalen
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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 01.01.2024 um 00:51:33
 
Also dein Asylantrag wurde abgelehnt, danach hattest du Duldungen und nach 6 Jahren hattest du deine AE gem. § 25b Abs. 1 AufenthG.

Wenn man eine AE aus humanitären Gründen hat, also u.a. dein § 25b, dann gilt für den Erwerb der NE § 26 Abs. 4 AufenthG. Deine Zeiten für den abgelehnten Asylantrag und deine Duldungszeiten zählen nicht. Solltest du also nur seit einem Jahr die AE gem. § 25b Abs. 1 haben, dann bist du nur ein Jahr rechtmäßig in Deutschland. Du musst also noch 4 Jahre warten bis du die unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragen kannst.

Also zu deinen Fragen:
[1] Du kannst nicht die NE beantragen. Deine 60 Rentenbeiträge sind nicht ausschlaggebend sondern dein rechtmäßiger Aufenthalt.

[2] Die Zeiten des Asylantrags und der folgenden Duldungen werden nicht berücksichtigt, da der Asylantrag abgelehnt wurde.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Al-Azzawi
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Irak
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anfrage zur Beantragung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und Berücksichtigung von Aufenthaltszeiten
Antwort #2 - 01.01.2024 um 16:30:07
 
Ich habe etwa 35 Monate lang eine Beschäftigungsduldung nach Paragraph 60 d innegehabt. Werden diese Zeiten als legaler Aufenthalt betrachtet, oder gelten sie als illegaler Aufenthalt im Zusammenhang mit der Beantragung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis? Vielen Dank für Ihre Hilfe!
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reinhard
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Beiträge: 15.179

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anfrage zur Beantragung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und Berücksichtigung von Aufenthaltszeiten
Antwort #3 - 01.01.2024 um 17:55:06
 
Nein, Duldungen sind ein unerlaubter Aufenthalt.

Sobald der Aufenthalt erlaubt wird, bekommst Du eine Aufenthalts
erlaub
nis. Erst dann beginnen die Zeiten des erlaubten Aufenthalts zu zählen.

Duldungen sind Zeiten des unerlaubten Aufenthalts, die zählen nur bei ganz bestimmten humanitären Aufenthalten, z.B. nach § 25b.
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