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Humanitäres Visum trifft das zu? (Gelesen: 676 mal)
Themen Beschreibung: Humanitäres Visum wenn man sich bereits in Deutschland befindet.
Knuffilein
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Mazedonisch
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28.11.2023 um 01:38:53
 
Hallo ihr lieben User,

ich habe eine sehr ernste Angelegenheit zu besprechen. Im Alter von 19 Jahren absolvierte ich ein FSJ in Deutschland, mein Visum lief bis September. Jedoch wurde ich im August gegen meinen Willen von meiner Familie nach Nordmazedonien verschleppt. Dort wurde mir mein Pass entzogen, ich wurde mit Morddrohungen konfrontiert und erlebte häusliche Gewalt, ähnliche Vorfälle ereigneten sich bereits in Deutschland.

Aufgrund dieser Umstände konnte ich meine Ausbildungsstelle im August nicht antreten. In Kontakt mit einer Organisation aus Deutschland, die sich auf Verschleppungen spezialisiert hat, habe ich mich gesetzt. Sie beabsichtigen, mir bei meiner Rückkehr nach Deutschland zu helfen, was auch mein Wunsch ist. Deutschland ist wie meine Heimat, dort habe ich alles, und ich möchte einfach in mein altes Leben zurückkehren.

Derzeit befinde ich mich in Nordmazedonien an einem sicheren Ort, der von der Polizei bereitgestellt wurde. Dennoch besteht die Gefahr, dass meine Eltern mich jederzeit mit finanziellen Mitteln zurückholen können, besonders da mein Vater hier sehr bekannt ist und meine Rückkehr für mich lebensgefährlich wäre.

Nun zu meiner Frage:

Da ich gegen meinen Willen verschleppt wurde, mein Visum ungewollt abgelaufen ist und ich Morddrohungen und Gewalt erlebt habe, kann ich in Deutschland ein humanitäres Visum beantragen? Steht mir das zu?

Die Organisation hat bereits Kontakt mit der Ausländerbehörde aufgenommen, die über meine Verschleppung informiert ist. Leider sind sie derzeit nicht erreichbar. Die Organisation beabsichtigt, dass ich für drei Monate visumfrei nach Deutschland komme und dort dann ein humanitäres Visum beantrage. Ist dies möglich? Kann man ein humanitäres Visum im Land beantragen?

Wir haben bereits die Deutsche Botschaft in Nordmazedonien informiert, jedoch haben sie bisher keine Maßnahmen ergriffen.

Ich bitte dringend um Hilfe, da es um Leben und Tod geht.

Danke!
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deerhunter
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i4a rocks!


Beiträge: 2.217

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 28.11.2023 um 06:54:40
 
Knuffilein schrieb am 28.11.2023 um 01:38:53:
Da ich gegen meinen Willen verschleppt wurde, mein Visum ungewollt abgelaufen ist und ich Morddrohungen und Gewalt erlebt habe, kann ich in Deutschland ein humanitäres Visum beantragen? Steht mir das zu?

Nein, das steht dir vermutlich nicht zu! Lies dir mal § 25
Aufenthalt aus humanitären Gründen durch! Familienprobleme stellen i.d.R. keine "humanitären" Gründe dar!



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reinhard
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Beiträge: 15.179

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 28.11.2023 um 12:47:57
 
Guck mal in § 51 Aufenthaltsgesetz nach, ob der Absatz 4 für Dich zutrifft:

Zitat:
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

...

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.
Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.


Es kommt sehr darauf an, warum Deine Eltern Dich aus Deutschland nach Mazedonien gebracht haben. Das "Recht auf Rückkehr" betrifft diejenigen, die zur Ehe gezwungen werden sollten oder gezwungen wurden:

Zitat:
§ 37 Recht auf Wiederkehr
(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und
3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.

(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.

(2a) Von den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann abgewichen werden, wenn der Ausländer
rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde
, er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise, stellt, und gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, soll ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von zehn Jahren seit der Ausreise, stellt. Absatz 2 bleibt unberührt.

(...)


Wichtig ist, mit einer guten Beratungsstelle zusammen zu arbeiten. Du solltest Dich darauf einstellen, auch einen anderen Weg zu versuchen, wenn eine Rückkehr nicht klappt.

Es gibt auch die Möglichkeit, Visum und Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, wenn Du hier einen Ausbildungsplatz (Ausbildungsvergütung: mindestens 903 Euro) oder einen Platz im Freiwilligendienst (mit Unterkunft) oder als Au-Pair (mit Vertrag) bekommst.
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 28.11.2023 um 14:49:03
 
reinhard schrieb am 28.11.2023 um 12:47:57:
Guck mal in § 51 Aufenthaltsgesetz nach, ob der Absatz 4 für Dich zutrifft:

Der trifft von vornherein nicht zu, da nach den Angaben der TS der AT nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 erloschen ist, sondern nach Nr. 1 (Ablauf der Geltungsdauer).

Es geht aus dem Startbeitrag für mich nicht hervor, dass die TS in DEU aufgewachsen ist und hier bereits lange Jahre ihren Lebensmittelpunkt hatte.
Das geschriebene Deutsch lässt das vermuten, nicht aber die Aussage, dass sie mit einem FSJ-Visum in DEU war und auch nicht die Frage nach einem Au-pair-Visum im nächsten Jahr.

Es geht also - bis zu vernünftigen Informationen für die Gegenmeinung - nicht um eine Rückkehr nach Deutschland an den alten Lebensmittelpunkt, sondern um eine Übersiedlung nach Deutschland.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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