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Verpflichtungserklärung für nationales Visum für Heirat (Gelesen: 2.068 mal)
Themen Beschreibung: Ablehnung bei der Verpflichtungserklärung
Fenros
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10.11.2023 um 12:23:02
 
Hallo alle zusammen.
Ich hoffe hier vielleicht Antworten zu finden, die mir bei meinem aktuellen Problem weiterhelfen können.
Ich (deutsch, in Berlin lebend und gemeldet) bin mit mehreren Ämtern und der deutschen Botschaft in Bangkok in Kontakt, zwecks Heirat mit meiner thailändischen Verlobten.
Seid 6 Monaten arbeiten wir daran, alles nötige zusammen zu bekommen, um hier in Berlin zu Heiraten.
Alles hatte nahezu reibungslos geklappt, bis hin zu der Beantragung des nationalen Visums.
folgende Punkte sind die letzten noch erforderlichen:
- die Flugreservierung/Bestätigung zum Abreisedatum,
- eine Incoming-Krankenversicherung gültig für 6 Monate,
- die Verpflichtungserklärung

Die ersten beiden Punkte sind ja kein Problem.
Nur zum Punkt der Verpflichtungserklärung stoße ich gegen eine mir nicht überwindbare Wand.
Gefordert wird ein Mindest-Netto-Einkommen in Höhe von 2830€.
Eine Grenze, die es mir unmöglich ist zu erreichen.
Leider bekomme ich auch keine Hilfe innerhalb des Familien/Freundes-Kreises.
Diese Erklärung auf mehrere Personen aufzuteilen ist scheinbar auch nicht möglich.
Eine Stornierung der Beantragung des Visums könnte zur Folge haben, dass meine Verlobte bei der Botschaft in Bangkok möglicherweise auf die schwarze Liste gebracht wird.
Ein Risiko das ich gern vermeiden würde.
Ansonsten würde ich in Thailand heiraten und nachträglich einen "Ehegattennachzug / Nachzug zum Lebenspartner" beantragen.
Wobei dort wieder ein nationales Visum benötigt wird und ich nicht weiß, ob ich dann wieder vor dem selben Problem stehen würde.
Nun stehe ich hier, bin ratlos wie es weiter gehen soll.  weinend

Vielen Dank für die Geduld diesen Text zu lesen.
Ich hoffe jemand kann mir bei diesem Problem weiter helfen

MfG
Micha
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #1 - 10.11.2023 um 12:44:05
 
Von der Lebensunterhaltssicherung soll beim Familiennachzug zum deutschen Ehegatten abgesehen werden. Bedeutet, wenn ihr z.B. in Thailand heiratet, wäre danach beim Visum keine Verpflichtungserklärung abzugeben.

Das ergibt sich aus § 28 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.
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lottchen
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Antwort #2 - 10.11.2023 um 13:26:03
 
Über 2800€ netto sind schon enorm. Wenn Du nicht die Möglichkeit hast, Deinen Hauptwohnsitz irgendwohin zu verlegen wo deutlich weniger gefordert wird und in Deinem Umfeld niemand so viel verdient bzw. nicht bereit ist, eine VE abzugeben wird Dir nichts anderes übrig bleiben als in Thailand zu heiraten und danach beantragt Deine Frau das Visum zur FZF.

Fenros schrieb am 10.11.2023 um 12:23:02:
Eine Stornierung der Beantragung des Visums könnte zur Folge haben, dass meine Verlobte bei der Botschaft in Bangkok möglicherweise auf die schwarze Liste gebracht wird. 

Das Visum ist noch nicht beantragt, richtig? Und selbst wenn und sie den Antrag zurückzieht - warum soll sie auf einer schwarzen Liste landen? Da musst DU Dir keine Gedanken machen.

Fenros schrieb am 10.11.2023 um 12:23:02:
Wobei dort wieder ein nationales Visum benötigt wird und ich nicht weiß, ob ich dann wieder vor dem selben Problem stehen würde.

Nein, wie schon geschrieben. Als Ehefrau eines Deutschen muss weder sie noch Du die Sicherung des LU nachweisen wenn sie ein Visum beantragt.
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Fenros
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Antwort #3 - 10.11.2023 um 13:49:38
 
Das Visum ist beantragt, und die Botschaft hat ihren Reisepass.
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Antwort #4 - 10.11.2023 um 14:42:21
 
Fenros schrieb am 10.11.2023 um 13:49:38:
Das Visum ist beantragt, und die Botschaft hat ihren Reisepass.

Dann teilt man wenn man mag der Botschaft mit, dass man nicht in der Lage ist die benötigte VE zu stellen (das wußte man nicht, bevor der Antrag gestellt wurde?), zieht den Antrag zurück uns lässt sich den Paß wieder geben. Wenn man mag kann man gleich dazuschreiben, dass man jetzt in Thailand heiraten wird und danach das Visum zur FZF beantragen wird. Nachteile werden einem dadurch nicht entstehen.   

Und wenn man nicht mag zieht man den Antrag ohne Erklärung zurück. Ist auch nicht verboten.
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roseforest
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Antwort #5 - 10.11.2023 um 15:48:01
 
Im Visa Handbuch des AA steht auf Seite 613:
"In Fällen der Einreise zur Eheschließung mit deutschen Staatsangehörigen entsteht nach der Eheschließung eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung und im Zweifel ein gesetzlicher Anspruch nach SGB II und XII, so dass die Verpflichtungserklärung im Allgemeinen nur für die Dauer des Visums, nicht aber für den anschließenden Daueraufenthalt benötigt wird. Dies ist bei den Anforderungen an die Bonität des Verpflichtungsgebers zu berücksichtigen. "

Insofern halte ich es schon für fragwürdig was die ABH Berlin dazu treibt im Vergleich zum Besuchvisum eine derartig Höhe Summe als Einkommen zu verlangen..

Vermute aber auch das es mühsig ist dagegen vorzugehen zu versuchen .
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Antwort #6 - 10.11.2023 um 16:02:23
 
besteht die Möglichkeit, ein geschlossenes Konto zu öffnen? z.B. Fintiba? so geht es nicht um Einkommen, sondern um eine bestimmte Menge an Geld, was du eh zurückbekommen würdest (abzüglich Gebühren usw.)
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Fenros
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Antwort #7 - 10.11.2023 um 17:10:46
 
Laut des Amtes in Berlin ist es auch möglich die Heirat in Berlin mit einem Schengen-Visum zu vollziehen.
Wenn ich die Beantragung in der Botschaft in Bangkok ändere auf ein Schengen-Visum um zu heiraten, sollte es doch möglich sein nachträglich per "Ehegattennachzug / Nachzug zum Lebenspartner" ein nationales Visum zu bekommen.
Bitte korrigieren, wenn ich einen Denkfehler habe
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Antwort #8 - 10.11.2023 um 17:12:31
 
Rhye_ schrieb am 10.11.2023 um 16:02:23:
besteht die Möglichkeit, ein geschlossenes Konto zu öffnen? z.B. Fintiba? so geht es nicht um Einkommen, sondern um eine bestimmte Menge an Geld, was du eh zurückbekommen würdest (abzüglich Gebühren usw.)



Ein so genanntes Sperrkonto, laut dem Amt geht dies nur zwecks Studium
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Antwort #9 - 10.11.2023 um 17:15:14
 
In der Theorie ist das möglich.
Aber: das Schengen Visum wird in alleiniger Entscheidungsgewalt von der Botschaft entschieden ohne Einbeziehung der ABH.

Ich würde schätzen dass das Schengen Visum zu 99 Prozent abgelehnt wird mit Grund "Zweifel an der Rückkehrbereitschaft".

Andererseits außer den Kosten für das Visum kann nix gross passieren Zwinkernd .

mE könnte das funktionieren in der Konstellation es gibt gründe warum ihr in D heiraten wollt aber danach in Thailand leben wollt .. was hier ja nicht der fall ist.
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Antwort #10 - 10.11.2023 um 18:46:55
 
Fenros schrieb am 10.11.2023 um 17:10:46:
Laut des Amtes in Berlin ist es auch möglich die Heirat in Berlin mit einem Schengen-Visum zu vollziehen.
Wenn ich die Beantragung in der Botschaft in Bangkok ändere auf ein Schengen-Visum um zu heiraten, sollte es doch möglich sein nachträglich per "Ehegattennachzug / Nachzug zum Lebenspartner" ein nationales Visum zu bekommen.
Bitte korrigieren, wenn ich einen Denkfehler habe


Das geht auch. Anschließend müsste dein Mann dann wieder ausreisen und mit dem richtigen Visum zur Familienzusammenführung wieder einreisen.

Das mit der "fehlenden Rückkehrbereitschaft" könnte passieren, aber das könnt ihr ja auch einfach proaktiv der Botschaft erklären. Visum zur Eheschließung funktioniert nicht, daher wollt ihr mit Schengen-Visum heiraten und nach seiner Rückkehr wird er mit Visum zum Familiennachzug wieder einreisen. Klingt ja alles plausibel, kann daher gut klappen.
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Fenros
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Antwort #11 - 10.11.2023 um 18:50:02
 
Ja, ich bin grad am verfassen der Email an die Botschaft, um dies zu besprechen.
Sodass "sie" herkommen kann xD
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Antwort #12 - 11.11.2023 um 00:01:52
 
Damit das klar ist: Wenn sie ein Schengenvisum bekommt (was nicht so einfach sein wird), dann könnt Ihr hier zwar problemlos heiraten aber dann wird sie wieder ausreisen müssen und dann das Visum zur FZF beantragen müssen. Sie wird zu 100% nach der Heirat mit Schengenvisum hier keine AE bekommen!
Mir ist nicht ganz klar, was Du da per Email besprechen willst. Für den Plan, per Schengenvisum herzukommen, um dann wieder auszureisen und das Visum zur FZF zu beantragen wird sie in der Regel kein Schengenvisum bekommen. Dafür wird sie die Rückkehrbereitschaft nachweisen müssen. Was mit dem Plan zur FZF natürlich schwierig wird.
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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
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Antwort #13 - 11.11.2023 um 09:40:47
 
Rein interessehalber:
Wenn die Finanzierung ggf. auch der Rückkehrkosten für ein Visum zur Eheschließung nicht gesichert ist, wie kann dann dieselbe Frage für ein Schengenvisum besser aussehen?
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Antwort #14 - 11.11.2023 um 10:19:50
 
@petersburger: weil Berlin für ein Schengen Visum 1.265 Euro Einkommen sehen will, für Heiratsvisum 2830 Euro.steht so auf der Webseite der Stadt.
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Antwort #15 - 11.11.2023 um 10:38:31
 
Gut, dann verstehe ich das nicht.
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Antwort #16 - 11.11.2023 um 11:16:05
 
Was verstehst du nicht genau ?
Die unterschiedlichen Summen für die VE?

Ich auch nicht.
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Antwort #17 - 12.12.2023 um 14:37:45
 
Als Student mit Werkstudentenjob konnte ich auch keine Verpflichtungserklärung abgeben, daraufhin meinte das Welcome-Center, die Botschaft Bangkok könne das Visum auch ohne VE gewähren. Das tat sie natürlich nicht. Eventuell hast du bessere Chancen, wenn du normaler Angestellter bist mit etwas weniger Einkommen. Ein Schengen-Visum ist immer die Sache der Rückkehrbereitschaft. Unser wurde bereits zweimal abgelehnt, auch mit der Begründung der Beantragung des Eheschließungsvisum und der damit verbundenen starken Bindung zu mir. Zusätzlich die mangelnde Rückkehrbereitschaft trotz Landbesitz, Job und Familie. Daher wundert mich die Aussage des Amtes, doch einfach mit Schengen-Visum zu heiraten. Das ist rein theoretisch möglich, nur soll das lt. Hören-Sagen (!) den Behörden sauer aufstoßen, da es nicht der vorgegebene Prozess ist.

Es ist wahnsinnig kompliziert mit der Botschaft in Bangkok, weil du auch vorrangig mit den Thai-Mitarbeitern kommunizieren musst, und nicht mit den deutschen Beamten. Wenn alles bereits geplant ist, und der Hochzeitstermin nur standesamtlich, sprich platzen könnte ohne großen Verlust, würde ich es versuchen und der Verlobten Gehaltsnachweise mitgeben lassen. Ansonsten rüber und heiraten, alles übersetzen lassen und den Ehegattennachzug veranlassen.

Edit: Okay, dein Post ist vom 11.11.2023. Wie ist der aktuelle Stand bei dir?
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Antwort #18 - 12.12.2023 um 16:39:53
 
Dada61 schrieb am 12.12.2023 um 14:37:45:
Daher wundert mich die Aussage des Amtes, doch einfach mit Schengen-Visum zu heiraten.

Die "Aussage des Amtes" entspricht der erst seit Nov. 2009 geltenden AVwV zum AufenthG, ist also nach erst 14 Jahren klarer Aussage des BMI hierzu tatsächlich verwunderlich.

Dada61 schrieb am 12.12.2023 um 14:37:45:
Das ist rein theoretisch möglich, nur soll das lt. Hören-Sagen (!) den Behörden sauer aufstoßen, da es nicht der vorgegebene Prozess ist.

Du kennst jemanden, der einen für das Heiraten vorgegebenen ausländerrechtlichen Prozess kennt? Ich bin erst seit mehr als 20 Jahren im Thema, aber das wäre mir neu.

Sei mir nicht böse, aber in diesem Forum geht es gerade *nicht* um Meinungen und Hörensagen, sondern um nachprüfbare Informationen zu ausländerrechtlichen Themen.
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Antwort #19 - 16.12.2023 um 18:40:01
 
Petersburger schrieb am 12.12.2023 um 16:39:53:
Die "Aussage des Amtes" entspricht der erst seit Nov. 2009 geltenden AVwV zum AufenthG, ist also nach erst 14 Jahren klarer Aussage des BMI hierzu tatsächlich verwunderlich.

Du kennst jemanden, der einen für das Heiraten vorgegebenen ausländerrechtlichen Prozess kennt? Ich bin erst seit mehr als 20 Jahren im Thema, aber das wäre mir neu.

Sei mir nicht böse, aber in diesem Forum geht es gerade *nicht* um Meinungen und Hörensagen, sondern um nachprüfbare Informationen zu ausländerrechtlichen Themen.


Das wird in diversen Foren zu Hauf berichtet, zusätzlich habe ich es entsprechend gekennzeichnet. Interessant hierzu ist der eigene Foreneintrag:

Darf ein Ausländer, der mit einem Schengenvisum eingereist ist, in Deutschland heiraten?
Die Eheschließung mit einem Schengenvisum ist möglich. Allerdings ist das Schengenvisum das "falsche" Visum, wenn von vornherein beabsichtigt ist, in D. zu heiraten. Würden richtige Angaben bei der Visumsbeantragung gemacht, würde es auch kein Schengenvisum geben, sondern ein Eheschließungsvisum, welches sicherlich mit höheren Anforderungen verbunden ist.

In den Fällen der Eheschließung mit Schengenvisum ist auch nicht damit zu rechnen, dass es nach der Eheschließung eine Aufenthaltserlaubnis gibt.

Falschangaben bei der Visumsantragstellung bedeuten, dass der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 1b) AufenthG erfüllt wird. Da das Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), bleibt festzustellen, dass die Falschangaben den Anspruch zunichte machen. Das hat wiederum zu Folge, dass die ausnahmsweise Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 39 Nr. 3 AufenthV (Ausnahmeregelung bei Einreise mit dem "falschen" Visum) nicht möglich ist.

Nun bliebe nur noch zu hoffen, dass die Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise ohne Aus- und Wiedereinreise unter Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG erteilt wird.
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Antwort #20 - 16.12.2023 um 19:51:00
 
Dada61 schrieb am 16.12.2023 um 18:40:01:
Das wird in diversen Foren zu Hauf berichtet

Ich bestreite nicht, dass das oft und oft zu hören und zu lesen ist. Dadurch wird es aber auch nicht richtiger.

Und was konkret meinst Du mit "eignere Foreneintrag"?
Unabhängig von der Antwort: Die AVwV zum AufenthG ist mit Sicherheit "bindender", als jeder beliebige Foreneintrag. Zumindest an den Stellen, wo sie nicht durch nachfolgende Änderungen des AufenthG oder durch Rechtsprechung inaktuell wurde.
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Antwort #21 - 17.12.2023 um 01:46:14
 
@petersburger kannst du mir den Link Mal senden ? Wo steht dass das nicht erlaubt sein soll ?

Es kann doch auch theoretischer Fall sein:
Ich möchte mit Schengen Visum in D heiraten und danach mit meiner Frau im Land X leben . Da wäre doch das Schengen Visum genau das richtige. Während ein nationales Visum für Eheschließung+ anschließend Daueraufenthalt genau falsch ist denn dieser ist ja gar nicht angestrebt..
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Antwort #22 - 17.12.2023 um 10:39:33
 
Die Sache ist einfach:

Eheschließung ist soweit alle Voraussetzungen erfüllt werden unabhängig von einem Aufenthaltstitel. Auch Geduldete können heiraten.

Will ein Ausländer aus dem Ausland einreisen um zu heiraten, geht es per Schengenvisa oder nationales Visa.

Schengenvisa gilt bis zu 3 Monate und soll für Kurzaufenthalte erteilt werden. Nationale Visa ermöglichen den Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis etc..

Soweit alter Wein in neuen Schläuchen.

Für Schengenvisa muss man die Rückkehrbereitschaft nachweisen bei dem nationalen Visa nicht.

Hier meine unverbindlichen und ggf. falschen Ausführungen:

Bei Heiraten mit Schengenvisum geht es nicht allein um den Landbesitz und was weiß ich des Ausländers. Die Rückkehrbereitschaft hängt an der "Rückkehrbereitschaft" / Auswanderungsbereitschaft des Deutschen. DAS müsste man praktisch nachweisen. Also dass man ein gemeinsames Leben in dem anderen Land plant und bereits Haus und so vorbereitet hat. Der Deutsche Gatte muss dann eben auch glaubhaft erklären können, dass nach der Eheschließung beide ins Ausland auswandern.

Und wenn man dass nicht kann, dann muss man das nationale Visum beantragen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #23 - 17.12.2023 um 10:41:12
 
Petersburger schrieb am 16.12.2023 um 19:51:00:
Ich bestreite nicht, dass das oft und oft zu hören und zu lesen ist. Dadurch wird es aber auch nicht richtiger.

Und was konkret meinst Du mit "eignere Foreneintrag"?
Unabhängig von der Antwort: Die AVwV zum AufenthG ist mit Sicherheit "bindender", als jeder beliebige Foreneintrag. Zumindest an den Stellen, wo sie nicht durch nachfolgende Änderungen des AufenthG oder durch Rechtsprechung inaktuell wurde.


Mit Foreneintrag meine ich das i4a eigene Register, welches die Begrifflichkeit Schengen-Visum folgendermaßen erklärt:

Darf ein Ausländer, der mit einem Schengenvisum eingereist ist, in Deutschland heiraten?
Die Eheschließung mit einem Schengenvisum ist möglich. Allerdings ist das Schengenvisum das "falsche" Visum, wenn von vornherein beabsichtigt ist, in D. zu heiraten. Würden richtige Angaben bei der Visumsbeantragung gemacht, würde es auch kein Schengenvisum geben, sondern ein Eheschließungsvisum, welches sicherlich mit höheren Anforderungen verbunden ist.

In den Fällen der Eheschließung mit Schengenvisum ist auch nicht damit zu rechnen, dass es nach der Eheschließung eine Aufenthaltserlaubnis gibt.

Falschangaben bei der Visumsantragstellung bedeuten, dass der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 1b) AufenthG erfüllt wird. Da das Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), bleibt festzustellen, dass die Falschangaben den Anspruch zunichte machen. Das hat wiederum zu Folge, dass die ausnahmsweise Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 39 Nr. 3 AufenthV (Ausnahmeregelung bei Einreise mit dem "falschen" Visum) nicht möglich ist.

Nun bliebe nur noch zu hoffen, dass die Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise ohne Aus- und Wiedereinreise unter Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG erteilt wird.
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Antwort #24 - 17.12.2023 um 11:00:44
 
Aras schrieb am 17.12.2023 um 10:39:33:
Die Sache ist einfach:

Eheschließung ist soweit alle Voraussetzungen erfüllt werden unabhängig von einem Aufenthaltstitel. Auch Geduldete können heiraten.

Will ein Ausländer aus dem Ausland einreisen um zu heiraten, geht es per Schengenvisa oder nationales Visa.

Schengenvisa gilt bis zu 3 Monate und soll für Kurzaufenthalte erteilt werden. Nationale Visa ermöglichen den Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis etc..

Soweit alter Wein in neuen Schläuchen.

Für Schengenvisa muss man die Rückkehrbereitschaft nachweisen bei dem nationalen Visa nicht.

Hier meine unverbindlichen und ggf. falschen Ausführungen:

Bei Heiraten mit Schengenvisum geht es nicht allein um den Landbesitz und was weiß ich des Ausländers. Die Rückkehrbereitschaft hängt an der "Rückkehrbereitschaft" / Auswanderungsbereitschaft des Deutschen. DAS müsste man praktisch nachweisen. Also dass man ein gemeinsames Leben in dem anderen Land plant und bereits Haus und so vorbereitet hat. Der Deutsche Gatte muss dann eben auch glaubhaft erklären können, dass nach der Eheschließung beide ins Ausland auswandern.

Und wenn man dass nicht kann, dann muss man das nationale Visum beantragen.


Sehr guter Punkt bezüglich der Auswanderbereitschaft des Ausländers. Da hatte ich selber bei der Beantragung des Schengen-Visum gar nicht daran gedacht, und war vollständig auf die Reiserückkehrbereitschaft meiner Verlobten fokussiert. Bei der Ablehnung wurde entsprechend die starke Bindung zu mir über die eigene Familie im Heimatland gestellt. Neben Job und Landbesitz. Allerdings ist das Konzept der Ehe mittlerweile ein völlig anderes wie noch im 20. Jahrhundert. Partnerschaften öffnen sich, und man lebt und arbeitet oft auch an getrennten Orten und möchte trotzdem die Eheschließung vollziehen. Zusätzlich die behördentypische Eltern-Kind-Beziehung mit nur einer Befehlsrichtung in der Kommunikation innerhalb der Prozedur.
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