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Verpflichtungserklärung für nationales Visum für Heirat (Gelesen: 2.067 mal)
Themen Beschreibung: Ablehnung bei der Verpflichtungserklärung
Petersburger
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Antwort #15 - 11.11.2023 um 10:38:31
 
Gut, dann verstehe ich das nicht.
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roseforest
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Antwort #16 - 11.11.2023 um 11:16:05
 
Was verstehst du nicht genau ?
Die unterschiedlichen Summen für die VE?

Ich auch nicht.
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Dada61
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Antwort #17 - 12.12.2023 um 14:37:45
 
Als Student mit Werkstudentenjob konnte ich auch keine Verpflichtungserklärung abgeben, daraufhin meinte das Welcome-Center, die Botschaft Bangkok könne das Visum auch ohne VE gewähren. Das tat sie natürlich nicht. Eventuell hast du bessere Chancen, wenn du normaler Angestellter bist mit etwas weniger Einkommen. Ein Schengen-Visum ist immer die Sache der Rückkehrbereitschaft. Unser wurde bereits zweimal abgelehnt, auch mit der Begründung der Beantragung des Eheschließungsvisum und der damit verbundenen starken Bindung zu mir. Zusätzlich die mangelnde Rückkehrbereitschaft trotz Landbesitz, Job und Familie. Daher wundert mich die Aussage des Amtes, doch einfach mit Schengen-Visum zu heiraten. Das ist rein theoretisch möglich, nur soll das lt. Hören-Sagen (!) den Behörden sauer aufstoßen, da es nicht der vorgegebene Prozess ist.

Es ist wahnsinnig kompliziert mit der Botschaft in Bangkok, weil du auch vorrangig mit den Thai-Mitarbeitern kommunizieren musst, und nicht mit den deutschen Beamten. Wenn alles bereits geplant ist, und der Hochzeitstermin nur standesamtlich, sprich platzen könnte ohne großen Verlust, würde ich es versuchen und der Verlobten Gehaltsnachweise mitgeben lassen. Ansonsten rüber und heiraten, alles übersetzen lassen und den Ehegattennachzug veranlassen.

Edit: Okay, dein Post ist vom 11.11.2023. Wie ist der aktuelle Stand bei dir?
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Petersburger
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Antwort #18 - 12.12.2023 um 16:39:53
 
Dada61 schrieb am 12.12.2023 um 14:37:45:
Daher wundert mich die Aussage des Amtes, doch einfach mit Schengen-Visum zu heiraten.

Die "Aussage des Amtes" entspricht der erst seit Nov. 2009 geltenden AVwV zum AufenthG, ist also nach erst 14 Jahren klarer Aussage des BMI hierzu tatsächlich verwunderlich.

Dada61 schrieb am 12.12.2023 um 14:37:45:
Das ist rein theoretisch möglich, nur soll das lt. Hören-Sagen (!) den Behörden sauer aufstoßen, da es nicht der vorgegebene Prozess ist.

Du kennst jemanden, der einen für das Heiraten vorgegebenen ausländerrechtlichen Prozess kennt? Ich bin erst seit mehr als 20 Jahren im Thema, aber das wäre mir neu.

Sei mir nicht böse, aber in diesem Forum geht es gerade *nicht* um Meinungen und Hörensagen, sondern um nachprüfbare Informationen zu ausländerrechtlichen Themen.
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Dada61
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #19 - 16.12.2023 um 18:40:01
 
Petersburger schrieb am 12.12.2023 um 16:39:53:
Die "Aussage des Amtes" entspricht der erst seit Nov. 2009 geltenden AVwV zum AufenthG, ist also nach erst 14 Jahren klarer Aussage des BMI hierzu tatsächlich verwunderlich.

Du kennst jemanden, der einen für das Heiraten vorgegebenen ausländerrechtlichen Prozess kennt? Ich bin erst seit mehr als 20 Jahren im Thema, aber das wäre mir neu.

Sei mir nicht böse, aber in diesem Forum geht es gerade *nicht* um Meinungen und Hörensagen, sondern um nachprüfbare Informationen zu ausländerrechtlichen Themen.


Das wird in diversen Foren zu Hauf berichtet, zusätzlich habe ich es entsprechend gekennzeichnet. Interessant hierzu ist der eigene Foreneintrag:

Darf ein Ausländer, der mit einem Schengenvisum eingereist ist, in Deutschland heiraten?
Die Eheschließung mit einem Schengenvisum ist möglich. Allerdings ist das Schengenvisum das "falsche" Visum, wenn von vornherein beabsichtigt ist, in D. zu heiraten. Würden richtige Angaben bei der Visumsbeantragung gemacht, würde es auch kein Schengenvisum geben, sondern ein Eheschließungsvisum, welches sicherlich mit höheren Anforderungen verbunden ist.

In den Fällen der Eheschließung mit Schengenvisum ist auch nicht damit zu rechnen, dass es nach der Eheschließung eine Aufenthaltserlaubnis gibt.

Falschangaben bei der Visumsantragstellung bedeuten, dass der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 1b) AufenthG erfüllt wird. Da das Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), bleibt festzustellen, dass die Falschangaben den Anspruch zunichte machen. Das hat wiederum zu Folge, dass die ausnahmsweise Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 39 Nr. 3 AufenthV (Ausnahmeregelung bei Einreise mit dem "falschen" Visum) nicht möglich ist.

Nun bliebe nur noch zu hoffen, dass die Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise ohne Aus- und Wiedereinreise unter Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG erteilt wird.
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Petersburger
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Antwort #20 - 16.12.2023 um 19:51:00
 
Dada61 schrieb am 16.12.2023 um 18:40:01:
Das wird in diversen Foren zu Hauf berichtet

Ich bestreite nicht, dass das oft und oft zu hören und zu lesen ist. Dadurch wird es aber auch nicht richtiger.

Und was konkret meinst Du mit "eignere Foreneintrag"?
Unabhängig von der Antwort: Die AVwV zum AufenthG ist mit Sicherheit "bindender", als jeder beliebige Foreneintrag. Zumindest an den Stellen, wo sie nicht durch nachfolgende Änderungen des AufenthG oder durch Rechtsprechung inaktuell wurde.
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Antwort #21 - 17.12.2023 um 01:46:14
 
@petersburger kannst du mir den Link Mal senden ? Wo steht dass das nicht erlaubt sein soll ?

Es kann doch auch theoretischer Fall sein:
Ich möchte mit Schengen Visum in D heiraten und danach mit meiner Frau im Land X leben . Da wäre doch das Schengen Visum genau das richtige. Während ein nationales Visum für Eheschließung+ anschließend Daueraufenthalt genau falsch ist denn dieser ist ja gar nicht angestrebt..
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Antwort #22 - 17.12.2023 um 10:39:33
 
Die Sache ist einfach:

Eheschließung ist soweit alle Voraussetzungen erfüllt werden unabhängig von einem Aufenthaltstitel. Auch Geduldete können heiraten.

Will ein Ausländer aus dem Ausland einreisen um zu heiraten, geht es per Schengenvisa oder nationales Visa.

Schengenvisa gilt bis zu 3 Monate und soll für Kurzaufenthalte erteilt werden. Nationale Visa ermöglichen den Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis etc..

Soweit alter Wein in neuen Schläuchen.

Für Schengenvisa muss man die Rückkehrbereitschaft nachweisen bei dem nationalen Visa nicht.

Hier meine unverbindlichen und ggf. falschen Ausführungen:

Bei Heiraten mit Schengenvisum geht es nicht allein um den Landbesitz und was weiß ich des Ausländers. Die Rückkehrbereitschaft hängt an der "Rückkehrbereitschaft" / Auswanderungsbereitschaft des Deutschen. DAS müsste man praktisch nachweisen. Also dass man ein gemeinsames Leben in dem anderen Land plant und bereits Haus und so vorbereitet hat. Der Deutsche Gatte muss dann eben auch glaubhaft erklären können, dass nach der Eheschließung beide ins Ausland auswandern.

Und wenn man dass nicht kann, dann muss man das nationale Visum beantragen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #23 - 17.12.2023 um 10:41:12
 
Petersburger schrieb am 16.12.2023 um 19:51:00:
Ich bestreite nicht, dass das oft und oft zu hören und zu lesen ist. Dadurch wird es aber auch nicht richtiger.

Und was konkret meinst Du mit "eignere Foreneintrag"?
Unabhängig von der Antwort: Die AVwV zum AufenthG ist mit Sicherheit "bindender", als jeder beliebige Foreneintrag. Zumindest an den Stellen, wo sie nicht durch nachfolgende Änderungen des AufenthG oder durch Rechtsprechung inaktuell wurde.


Mit Foreneintrag meine ich das i4a eigene Register, welches die Begrifflichkeit Schengen-Visum folgendermaßen erklärt:

Darf ein Ausländer, der mit einem Schengenvisum eingereist ist, in Deutschland heiraten?
Die Eheschließung mit einem Schengenvisum ist möglich. Allerdings ist das Schengenvisum das "falsche" Visum, wenn von vornherein beabsichtigt ist, in D. zu heiraten. Würden richtige Angaben bei der Visumsbeantragung gemacht, würde es auch kein Schengenvisum geben, sondern ein Eheschließungsvisum, welches sicherlich mit höheren Anforderungen verbunden ist.

In den Fällen der Eheschließung mit Schengenvisum ist auch nicht damit zu rechnen, dass es nach der Eheschließung eine Aufenthaltserlaubnis gibt.

Falschangaben bei der Visumsantragstellung bedeuten, dass der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 1b) AufenthG erfüllt wird. Da das Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), bleibt festzustellen, dass die Falschangaben den Anspruch zunichte machen. Das hat wiederum zu Folge, dass die ausnahmsweise Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 39 Nr. 3 AufenthV (Ausnahmeregelung bei Einreise mit dem "falschen" Visum) nicht möglich ist.

Nun bliebe nur noch zu hoffen, dass die Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise ohne Aus- und Wiedereinreise unter Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG erteilt wird.
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Antwort #24 - 17.12.2023 um 11:00:44
 
Aras schrieb am 17.12.2023 um 10:39:33:
Die Sache ist einfach:

Eheschließung ist soweit alle Voraussetzungen erfüllt werden unabhängig von einem Aufenthaltstitel. Auch Geduldete können heiraten.

Will ein Ausländer aus dem Ausland einreisen um zu heiraten, geht es per Schengenvisa oder nationales Visa.

Schengenvisa gilt bis zu 3 Monate und soll für Kurzaufenthalte erteilt werden. Nationale Visa ermöglichen den Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis etc..

Soweit alter Wein in neuen Schläuchen.

Für Schengenvisa muss man die Rückkehrbereitschaft nachweisen bei dem nationalen Visa nicht.

Hier meine unverbindlichen und ggf. falschen Ausführungen:

Bei Heiraten mit Schengenvisum geht es nicht allein um den Landbesitz und was weiß ich des Ausländers. Die Rückkehrbereitschaft hängt an der "Rückkehrbereitschaft" / Auswanderungsbereitschaft des Deutschen. DAS müsste man praktisch nachweisen. Also dass man ein gemeinsames Leben in dem anderen Land plant und bereits Haus und so vorbereitet hat. Der Deutsche Gatte muss dann eben auch glaubhaft erklären können, dass nach der Eheschließung beide ins Ausland auswandern.

Und wenn man dass nicht kann, dann muss man das nationale Visum beantragen.


Sehr guter Punkt bezüglich der Auswanderbereitschaft des Ausländers. Da hatte ich selber bei der Beantragung des Schengen-Visum gar nicht daran gedacht, und war vollständig auf die Reiserückkehrbereitschaft meiner Verlobten fokussiert. Bei der Ablehnung wurde entsprechend die starke Bindung zu mir über die eigene Familie im Heimatland gestellt. Neben Job und Landbesitz. Allerdings ist das Konzept der Ehe mittlerweile ein völlig anderes wie noch im 20. Jahrhundert. Partnerschaften öffnen sich, und man lebt und arbeitet oft auch an getrennten Orten und möchte trotzdem die Eheschließung vollziehen. Zusätzlich die behördentypische Eltern-Kind-Beziehung mit nur einer Befehlsrichtung in der Kommunikation innerhalb der Prozedur.
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