blaude
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Hannover Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Hallo zusammen,
Ich habe eine Frage zum Familiennachzug . Im dem neuen Bundesgesetzblatt Nr.217 Artikel 2, Ziffer 15b heißt es, dass dem § 36 des Aufenthaltsgesetzes folgender Absatz 3 angefügt wird: „(3) Den Eltern eines Ausländers, dem am oder nach dem 1. März 2024 erstmals eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel nach den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ing enieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, nach § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 erteilt wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden; dies gilt auch für die Eltern des Ehegatten, wenn dieser sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 kann nur erteilt werden, wenn die Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt ist.“
1.Frage Das Datum am oder nach dem 1. März 2024 scheint ein entscheidendes Kriterium zu sein. Habe ich es richtig verstanden, dass wenn man z.B. eine blaue Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis gemäß der oben genannten Paragrafen z.B. am 28.02.2024 erhalten hat, die Eltern keinen Anspruch auf Familiennachzug haben zumindest nicht nach § 36 Absatz 3.
2.Frage Für deutsche Staatsangehörige und Ausländer die nicht zum o.g. Personenkreis gehören, gilt doch auch nur § 36 Absatz 2 wenn z.B. die Eltern oder Schwiegereltern im Ausland leben und und nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte?
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