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Wann NE beantragen vor Ablauf AT? (Gelesen: 1.122 mal)
roseforest
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i4a rocks!


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31.10.2023 um 16:20:13
 
Guten Abend zusammen,
ich habe eine Frage welche mich schon die ganze Zeit beschäftigt - ich weiß ist noch etwas Zeit bis dahin, allerdings möchte ich gerne die Gegebenheiten geklärt wissen was in Zukunft auf uns zu kommt.

1) Meine Frau hat einen AT ge. §28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1. Karte gültig bis 22.02.2025. Dies ist ihr erster AT nach unserer Hochzeit (ist für 3 Jahre ausgestellt).
2) Zertifikat Integrationskurs §17 Abs 2 liegt vor vom 06.03.2023.
3) Sicherung LU etc. ist alles kein Problem.

Nun wäre das Ziel möglichst direkt nach Ablauf des AT eine NE zu bekommen. Wie stellt man das am Besten an?

Ca. 3 Monate vor Ablauf einen Antrag auf NE stellen? Oder einen Antrag auf NE mit Hinweis auf Ersatzweise Verlängerung des AT? Ich habe gute Erfahrungen gemacht der ABH ein formlosen Brief mit meinem Anliegen zu senden und um Termin zu bitten, nur bin ich eben nicht sicher was wir dann genau schreiben sollen? Es muss ja theoretisch ein Antrag auf AT eingereicht werden um die Fiktionswirkung auszulösen, aber es soll ja möglichst direkt eine NE ausgestellt werden, daher meine Frage.

Danke Euch .
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reinhard
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Antwort #1 - 31.10.2023 um 16:31:00
 
Ja, genau so.

Drei Monate vorher ein Brief: "Ich beantrage eine NE, hilfsweise die Verlängerung der AE." Vom Zertifikat und Gehaltsabrechnung eine Kopie mit in den Umschlag, die Originale steckt man zum Termin ein.
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Antwort #2 - 31.10.2023 um 16:37:46
 
Oh danke für die schnelle Rückmeldung Smiley
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Antwort #3 - 31.10.2023 um 17:46:28
 
Auf der Seite von Berlin habe ich noch gefunden:
https://service.berlin.de/dienstleistung/327012/

"Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit 3 Jahren
Die Zeiten des Besitzes eines nationalen Visums werden mit angerechnet, wenn Sie seit der Einreise mit Ihrem deutschen Familienangehörigen zusammenleben."

Das wäre ja dann schon Mitte Dezember nä Jahr bzgl der 3 Jahre. Smiley. Weisst du ob das generell so gehandhabt wird? Wir sind in Bochum und nicht in Berlin.

Dachte eigentlich die Zeit beginnt mit Aushändigung des AT zu laufen.
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reinhard
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Antwort #4 - 31.10.2023 um 18:03:50
 
Ja, die Zeit vom Visum gehört dazu, wenn man schon verheiratet war.
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Antwort #5 - 31.10.2023 um 18:14:22
 
Also die Hochzeit war aber weniger Tage nach Einreise. (17.12.) Daher bei Einreise waren wir noch nicht verheiratet.

Gilt es dann doch erst ab Aushändigung AT?

Die Einreise erfolgte mit nationalem Visum zur Eheschließung mit anschließendem Daueraufenthalt.
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Antwort #6 - 31.10.2023 um 20:55:42
 
Vermutlich ja.

Der Unterschied zwischen Visumstart und AE-Start ist aber meistens sehr gering, dass sich darum die Diskussion nicht lohnt.
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Antwort #7 - 31.10.2023 um 21:06:29
 
Nunja 3 Monate Zwinkernd .
Also wäre es einen Versuch wert es einfach auf das Hochzeitsdatum abzustellen oder ?
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reinhard
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Antwort #8 - 31.10.2023 um 21:10:30
 
Ja.

Falls die Ausländerbehörde widerspricht, würde ich es gut sein lassen.
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Antwort #9 - 31.10.2023 um 21:19:56
 
Na wenn sie "widerspricht" was meinst du damit genau ?
Im "schlimmsten" Fall hättem wir damit ja quasi eine Eingangsbestätigung und wenn es dann. 3 Monate länger dauert auch nicht schlimm oder ?

Oder könnten sie die NE ablehnen und man müsste es nochmal neu beantragen ?
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reinhard
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Antwort #10 - 31.10.2023 um 21:22:14
 
Wenn sie widerspricht, dass nicht das Hochzeitsdatum, sondern der Tag der Aushändigung der Karte gilt.

Aber sie kann es auch versuchen und entscheiden, sobald eine Antwort da ist.
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Antwort #11 - 31.10.2023 um 21:28:14
 
Ok danke dir Smiley
Also Mal angenommen meine Frau beantragt nä Jahr im September die NE mit Argumentation ab  Hochzeitsdatum gelten die 3 Jahre - ersatzweise Verlängerung AT.

Was wären die Konsequenzen wenn die ABH es so sieht dass das Datum der Erteilung des AT zählt ?

Würde ich logisch denken würde ich als ABH antworten wir sehen das Ausstellungsdatum des AT als Zeitlauf also werden wir die NE ab dann ausstellen ist ja genug Zeit..

Oder übersehe ich was ?

Sorry dass ich da so genau nachfrage. Aber wir haben es auch beim Heiratsvisum (meine Frau ist aus den Philippinen)damals versucht so zu timen wie es schnellst möglich ist und hat gut geklappt Smiley
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Puncherfaust
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Antwort #12 - 31.10.2023 um 21:33:21
 
Ja, entweder 3 Jahre nach Eheschließung oder Ersterteilung AT.

Die stellen den AT aus, sobald die 3 Jahre (wonach auch immer) um sind. Für euch hat das keine Konsequenzen, nur etwas warten. Den befristeten AT habt ihr ja in jedem Falle bis dahin.
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roseforest
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Antwort #13 - 31.10.2023 um 21:40:47
 
@puncherfaust danke dir Smiley
Hast du einen Nachweis bzgl Gesetz dass die 3 Jahre ab Hochzeit zählen ? Ich konnte bisher dazu nichts finden ..

Danke dir Smiley
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #14 - 31.10.2023 um 22:06:17
 
Mit der Hochzeit kann ich korrigieren. Entweder zählt die Frist ab Erteilungsdatum des AT oder ab Einreise mit dem nationalem Visum mit dem Zweck zum Familiennachzug.

Da bei Ersteinreise aber noch keine Ehe bestand und somit auch keine ehrliche Partnerschaft, würde ich ausm Bauch heraus das dann doch so sehen, dass die drei Jahre ab Erteilung des AT zählen.

So wirklich schriftlich gibt es da meines Wissens nichts, außer dem Wortlaut des Gesetzes. Zumindest wenn es darum geht, ob auch ein Visum zur Eheschließung hier ausreicht, damit die Visumszeit mitgerechnet wird. Aber gut, so was kommt wahrscheinlich auch nie vor ein Gericht, weil die Zeiten ab AT dann wahrscheinlich vorm ersten gerichtlichen Schriftwechsel schon erfüllt sind.  Laut lachend

e: anderseits....theoretisch, wenn die ABH einfach nicht über den Erteilungsantrag entscheidet, dann würde man ja schon stark benachteiligt werden, wenn die Visumszeit in diesem Fall nicht mitzählen würde. Mal angenommen die benötige warum auch immer z.B. ein Jahr für die Ersterteilung. Schon spannend die Frage irgendwie.  Verklag die mal bitte  Laut lachend
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