Das ist grundsätzlich normal.
Ebenso normal ist es, dass Besonderheiten auch mal unbekannt sein können: Bevor Du die Antwort der Botschaft Bischkek schriebst, dachte ich auch "Standardfehler - was soll die Legalisation auf der Kopiebeglaubigung"?
Sowohl Legalisation wie auch Apostille gehören immer auf das Originaldokument. Auf Kopien sind sie
sinnfrei, wenn es um die Bestätigung der Echtheit (=tatsächliche Ausstellung durch die entsprechende offizielle Stelle) einer Urkunde geht.
Ich hätte die Legalisation einer notariellen Kopie gar nicht vorangetrieben.
Wenn ich jedoch heute auf die
Seite der Botschaft Bischkek schaue, würde ich als OLG-Mitarbeiter oder Standesbeamter jedoch fragen, was man mir erzählen will.
Zitat:Da die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden aus der Kirgisischen Republik wieder gegeben sind, wurde das Legalisationsverfahren zum 1.4.2023 wiederaufgenommen. ...
Für eine Legalisation einer kirgisischen Urkunde ist eine Überbeglaubigung der Konsularabteilung des kirgisischen Außenministeriums erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, daß die Überbeglaubigung direkt an der Originalurkunde angebracht sein muss. Die Legalisation einer beglaubigten Kopie eines kirgisischen Notars kann nur mit dem Zusatz „daß mit der Legalisation keine Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit der zugrundeliegenden Urkunde verbunden ist“, erfolgen.
Die von Dir zitierte Antwort der Botschaft ist daher entweder veraltet oder steht im Widerspruch zu den Inhalten der Website.
Das zu klären ist nicht Sache des OLG oder des Standesamtes.