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Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses wurde abgelehnt (Gelesen: 1.063 mal)
Andreas89
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28.10.2023 um 14:18:43
 
Hallo zusammen,

meine Freundin aus Kirigstan und ich haben vor, in Deutschland zu heiraten.
Hierzu wurden die gemäß Standesamt erforderlichen Dokumente zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beim OLG Stuttgart eingereicht.
Leider wurde die Befreiung abgelehnt, mit der Begründung, dass sich die Legalisation der Geburtsurkunde sowie Ledigkeitsbescheinigung nur auf den beglaubigten Kopien befindet. Nach Auffassung des OLG muss die Legalisation zwingend auf der Originalurkunde angebracht sein.

Von der Botschaft in Bischkek bekamen wir jedoch folgende Antwort:
"Bitte beachten Sie, daß derzeit eine Überbeglaubigung an Originalurkunden von der kirg. Seite abgelehnt wird; eine Legalisation einer beglaubigten Kopie eines kirgisischen Notars kann nur mit dem Zusatz „daß mit der Legalisation keine Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit der zugrundeliegenden Urkunde verbunden ist“, erfolgen."

Wir sind momentan echt ratlos. Wie können wir den Anforderungen des OLG genügen?
Oder gibt es eine andere Möglichkeit, dass eine in Deutschland anerkannte Ehe zwischen meiner kirgisischen Verlobten und mir geschlossen werden kann und sie danach dauerhaft mit ihrer 3-jährigen Tochter hier in Deutschland bleiben darf?

Für eure Unterstützung wären wir sehr dankbar
Gruß Andreas
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Aras
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Antwort #1 - 28.10.2023 um 15:17:26
 
Die Email von der Botschaft an den OLG Präsidenten weiterreichen
.
Wenn es abgelehnt wurde, kann man Beschwerde beim OLG einreichen und dann wird ein ganzer OLG Senat sich damit beschäftigen.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 28.10.2023 um 20:43:23
 
Wo und wie kann die Email an den OLG Präsidenten weitergereicht werden?

Vom Standesbeamten bekamen wir nur die eingereichten Dokumente zurück, mit dem Hinweis, welche Dokumente nicht in Ordnung waren.
Das Schreiben vom OLG an das Standesamt oder ein anderes offizielles Schriftstück wurde uns nicht ausgehändigt.
Ist dies so normal?
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Antwort #3 - 29.10.2023 um 11:22:27
 
Das ist grundsätzlich normal.

Ebenso normal ist es, dass Besonderheiten auch mal unbekannt sein können: Bevor Du die Antwort der Botschaft Bischkek schriebst, dachte ich auch "Standardfehler - was soll die Legalisation auf der Kopiebeglaubigung"?

Sowohl Legalisation wie auch Apostille gehören immer auf das Originaldokument. Auf Kopien sind sie sinnfrei, wenn es um die Bestätigung der Echtheit (=tatsächliche Ausstellung durch die entsprechende offizielle Stelle) einer Urkunde geht.
Ich hätte die Legalisation einer notariellen Kopie gar nicht vorangetrieben.

Wenn ich jedoch heute auf die Seite der Botschaft Bischkek schaue, würde ich als OLG-Mitarbeiter oder Standesbeamter jedoch fragen, was man mir erzählen will.
Zitat:
Da die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden aus der Kirgisischen Republik wieder gegeben sind, wurde das Legalisationsverfahren zum 1.4.2023 wiederaufgenommen. ...
Für eine Legalisation einer kirgisischen Urkunde ist eine Überbeglaubigung der Konsularabteilung des kirgisischen Außenministeriums erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, daß die Überbeglaubigung direkt an der Originalurkunde angebracht sein muss. Die Legalisation einer beglaubigten Kopie eines kirgisischen Notars kann nur mit dem Zusatz „daß mit der Legalisation keine Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit der zugrundeliegenden Urkunde verbunden ist“, erfolgen.

Die von Dir zitierte Antwort der Botschaft ist daher entweder veraltet oder steht im Widerspruch zu den Inhalten der Website.
Das zu klären ist nicht Sache des OLG oder des Standesamtes.
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Andreas89
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Antwort #4 - 29.10.2023 um 15:23:00
 
Ok, dann werde ich mich nochmals an die Botschaft in Bischkek wenden.

Ich habe den Eindruck, dass, da das Legalisationsverfahren erst zum 1.4 dieses Jahres aufgenommen wurde, es auf beiden Seiten noch einige Unklarheiten oder Unsicherheiten gibt.
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Andreas89
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Antwort #5 - 30.10.2023 um 06:11:32
 
Hallo zusammen,
hier die Antwort von der Botschaft in Bischkek:
Zitat:
Sehr geehrter Herr xxx,
daß die Legalisation von kirgisischen Dokumenten nur auf beglaubigten Kopien angebracht werden darf, kann sich das Gericht gerne von uns oder vom Auswärtigen Amt, Ref. 507, bestätigen lassen. Dass das Gericht die Befreiung von der Beibringung daran scheitern läßt, halte ich nicht für gerechtfertigt, da andere Oberlandesgerichte die Legalisation auf einer beglaubigten Kopie anerkennen. Vielleicht sollten Sie in diesem Fall einen Anwalt einschalten.
Aufgrund der kirgisischen Vorschriften ist das Anbringen der Überbeglaubigung und folge dessen auch einer Legalisation an einer Originalurkunde derzeit nicht möglich. Änderungen sind derzeit leider nicht in Sicht.
Mit freundlichen Grüßen
xxx
Leiter der Rechts- und Konsularabteilung


Macht es in diesem Fall Sinn, einen Antwalt einzuschalten?
Oder wie würdet ihr weiter vorgehen?
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Andreas89
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Antwort #6 - 30.10.2023 um 06:36:41
 
...dass die Kopien der Ausweise von meiner Verlobten und mir nicht amtlich beglaubigt waren, wurde ebenfalls bemängelt.
Dies können wir jedoch ohne Probleme nachholen.
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Antwort #7 - 30.10.2023 um 08:03:55
 
Wie gesagt:

Ich würde einfach mal das OLG anschreiben oder anrufen. Da braucht man keinen Anwalt.

https://oberlandesgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Gericht/Zust
aendigkeiten

Abteilung VII ist für EFZ Verfahren zuständig. Da hast du drei Telefonnummern und eine E-Mail-Adresse.

Ich würde versuchen da anzurufen und direkt mit der Tür ins Haus fallen, da ich vermute, dass die sonst dich direkt abwürgen weil die gerne nur  über das Standesamt sprechen wollen. Also so:

Zitat:
Guten Tag, das OLG fordert für die Befreiung vom EFZ für kirgisische Verlobte die Überbeglaubigung der Originalurkunden. Aber ich habe es gestern schriftlich von der Botschaft bekommen, dass dies nicht möglich ist, weil die kirgisischen Behörden es wohl seit kurzem doch nicht erlauben. Nur Urkundenkopien können von der Botschaft legalisiert werden und OLG könne sich das vom Referat 507 des Auswärtigen Amtes bestätigen lassen.  Unteranderem darum wurde der Antrag meiner Verlobten abgelehnt. Wir wollen den Antrag neu einreichen, aber was gefordert wird kann nicht erfüllt werden. Wie können wir dieses Dilemma beheben?


Und dann schau wie es weiter geht.
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Antwort #8 - 30.10.2023 um 10:11:14
 
Die Botschaft ist aber schon witzig. Zwei verschiedene Informationen raushauen und dann "das Vorgehen des OLG ist nicht gerechtfertigt" schreiben.  Augenrollen
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Antwort #9 - 30.10.2023 um 11:35:06
 
Andreas89 schrieb am 30.10.2023 um 06:11:32:
Sehr geehrter Herr xxx,
daß die Legalisation von kirgisischen Dokumenten nur auf beglaubigten Kopien angebracht werden darf, kann sich das Gericht gerne von uns oder vom Auswärtigen Amt, Ref. 507, bestätigen lassen.

Rückfrage:
Wieso erhalte ich von Ihnen individuell eine Information, die den Informationen ihrer eigenen Webseite widerspricht?

Du solltest dabei einen Screenshot der Webseite anfügen.
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Antwort #10 - 31.10.2023 um 21:11:46
 
Vielen Dank für euren Tipp mit dem direkten Anschreiben des OLGs.

Ich bekam heute prompt die Antwort, dass die Punkte bezüglich der Legalisation obsolet seien und die Unterlagen erneut eingereicht werden können, sobald die anderen bemängelten Dokumente korrekt vorlägen.

Mal schauen, ob die Befreiung dann erteilt wird.
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