Mike65 schrieb am 02.10.2023 um 13:42:03:Oder kann die
FZF auch schon hier in Deutschland beantragt werden?
Ja, sie kann direkt nach der Eheschließung (oder bevor der alte Aufenthaltstitel ausläuft) bei der
ABH einen Aufenthaltstitel zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft beantragen. Die A1-Sprachkenntnisse wird sie ja leicht nachweisen können. Der Ehepartner muss dann bestätigen, dass man als Ehepaar zusammenleben will. Auf diese
AE besteht ein Rechtsanspruch, deshalb kann sie auch von einer
AE zum Studium zum neuen Aufenthaltstitel wechseln, ohne ausreisen zu müssen, um ein Visum im Herkunftsland zu beantragen. Wichtig ist nur, dass es keine Lücke beim rechtmäßigen Aufenthalt gibt. Also mit gültiger
AE heiraten und den neuen Aufenthaltstitel beantragen.
Die Geschichten von der Ausreise in die Heimat für den Visumsantrag kommen von Fällen, in denen jemand mit Schengenvisum eingereist ist oder nur mit Duldung in Deutschland war. Da kann die
ABH darauf bestehen, dass der vorgesehene Visumsprozess beachtet wird. Die Umwandlung des Aufenthaltstitels nach der Eheschließung mit einem Deutschen ist aber im Gesetz direkt so vorgesehen. Deshalb: alles in Ordnung.