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Familienzusammenführung wenn bereits in D? (Gelesen: 537 mal)
Mike65
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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02.10.2023 um 13:42:03
 
Eine Marokkanerin ist mit einem nationalen Visum für ein Promotionsstudium in Deutschland. Hier lernt sie einen deutschen Studienkollegen kennen, die beiden heiraten. Das Paar plant, nach Abschluss des Studiums (voraussichtlich in knapp einem Jahr) in Deutschland zu bleiben.

Wie und wann sollte die Familienzusammenführung beantragt werden?

Ist es richtig, dass zwingend persönlich ein Visum bei der deutschen Botschaft in Marokko beantragt werden muss? Wenn ja, wäre das jetzt schon möglich, z.B. während einer Kurzreise dorthin? Oder muss das Verfahren im Heimatland der Frau abgewartet werden? Da die Verfahrensdauer z.Z. mindestens 12 Monate beträgt, könnte die Ehefrau das erst nach Ende des Studiums tun.

Oder kann die FZF auch schon hier in Deutschland beantragt werden?
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 02.10.2023 um 14:06:54
 
Die Familienzusammenführung kann direkt in Deutschland beantragt werden. Das D-Visum hat sie ja schon, nur für einen anderen Zweck.

Sie muss es auch nicht direkt nach der Hochzeit beantragen. Es reicht wenn sie das kurz vor Ablauf der gegenwärtigen Aufenthaltserlaubnis macht.
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Alana
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 02.10.2023 um 14:09:33
 
Mike65 schrieb am 02.10.2023 um 13:42:03:
Oder kann die FZF auch schon hier in Deutschland beantragt werden?

Ja, sie kann direkt nach der Eheschließung (oder bevor der alte Aufenthaltstitel ausläuft) bei der ABH einen Aufenthaltstitel zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft beantragen. Die A1-Sprachkenntnisse wird sie ja leicht nachweisen können. Der Ehepartner muss dann bestätigen, dass man als Ehepaar zusammenleben will. Auf diese AE besteht ein Rechtsanspruch, deshalb kann sie auch von einer AE zum Studium zum neuen Aufenthaltstitel wechseln, ohne ausreisen zu müssen, um ein Visum im Herkunftsland zu beantragen. Wichtig ist nur, dass es keine Lücke beim rechtmäßigen Aufenthalt gibt. Also mit gültiger AE heiraten und den neuen Aufenthaltstitel beantragen.

Die Geschichten von der Ausreise in die Heimat für den Visumsantrag kommen von Fällen, in denen jemand mit Schengenvisum eingereist ist oder nur mit Duldung in Deutschland war. Da kann die ABH darauf bestehen, dass der vorgesehene Visumsprozess beachtet wird. Die Umwandlung des Aufenthaltstitels nach der Eheschließung mit einem Deutschen ist aber im Gesetz direkt so vorgesehen. Deshalb: alles in Ordnung.


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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #3 - 02.10.2023 um 16:10:21
 
Alana schrieb am 02.10.2023 um 14:09:33:
Die Umwandlung des Aufenthaltstitels nach der Eheschließung mit einem Deutschen ist aber im Gesetz direkt so vorgesehen. Deshalb: alles in Ordnung.

Unter der Voraussetzung, dass die Einreise mit einem nationalen Visum erfolgt ist oder bereits eine Aufenthaltserlaubnis vorliegt.
Steht in § 39 AufenthV (auch wenn das kein Gesetz ist)
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

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