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Anmeldung Eheschließung in Kamerun (Gelesen: 2.585 mal)
HajoS
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i4a rocks!


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25.09.2023 um 17:11:33
 
Hallo liebe Mitstreiter,

ich bin neu hier - wenn man das so sagen kann - vor 19 Jahren hat mir dieses Forum bereits unermeßlich viel geholfen bei meinem Behördenmarathon bzgl. eines Visums zur Eheschließung in Deutschland.
Das ganze Verfahren hatte damals etwa 6 Monate in Anspruch genommen. Bis heute bin ich glücklich mit meiner Frau verheiratet. An dieser Stelle nochmals vielen Dank an all die kompetenten und engagierten Berater von damals.

Zum Thema:
Letzten Monat waren wir 3 Wochen in Jaunde (nach 18 Jahren erstmalig mit kompletter Famile, 2 Erwachsene und 4 Kinder).
Meinen großen Sohn (25, aus erster Ehe) hat es nun dort unten "erwischt" und er hat sich dort mit der sehr jungen Cousine meiner Frau (26) verlobt und beabsichtigt nun, das gleiche Unternehmen quasi eine Generation später zu wiederholen.

Ich kann mich erinnern, daß meine Frau 2005 eine kamerunische Anmeldung zur Eheschließung vorgenommen hat, die dann letztlich inhaltlich nicht geprüft wurde, lediglich formell.

Meine Fragen:

1) Ist diese dortige "Publication de marriage" überhaupt erforderlich, bzw. vorgeschrieben, um den Vorgang vollständig ausgefüllt zum OLG zu geben? Oder reicht die Anmeldung bei unserer Gemeinde aus?

2) Die Vollmacht zur Anmeldung zur Eheschließung muß von der Verlobten ausgefüllt, bzw. mindestens unterschrieben werden. Dort steht ein Passus: "Ich bin der deutschen Sprache nicht mächtig. Als Dolmetscher war behilflich..."
Ist zwingend in diesem Stadium ein (vereidigter) Dolmetscher erforderlich und falls ja, wer darf das sein? Ihre Schwester ist Deutschlehrerin an der Schule. Meine Frau spricht mittlerweile fehlerfrei deutsch.

Ich hoffe, ich habe hier keine redundante, längst beantwortete Fragen gestellt und füge gleich hinzu, daß ich in der Suchfunktion nicht unmittelbar fündig geworden bin.

Vielen Dank für kurzes Feedback und viele Grüße
Hajo
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deerhunter
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Antwort #1 - 25.09.2023 um 18:19:08
 
HajoS schrieb am 25.09.2023 um 17:11:33:
1) Ist diese dortige "Publication de marriage" überhaupt erforderlich, bzw. vorgeschrieben, um den Vorgang vollständig ausgefüllt zum OLG zu geben? Oder reicht die Anmeldung bei unserer Gemeinde aus?

Wenn in Deutschland geheiratet werden soll, sollte die deutsche Anmeldung ausreichen

HajoS schrieb am 25.09.2023 um 17:11:33:
2) Die Vollmacht zur Anmeldung zur Eheschließung muß von der Verlobten ausgefüllt, bzw. mindestens unterschrieben werden. Dort steht ein Passus: "Ich bin der deutschen Sprache nicht mächtig. Als Dolmetscher war behilflich..."
Ist zwingend in diesem Stadium ein (vereidigter) Dolmetscher erforderlich und falls ja, wer darf das sein? Ihre Schwester ist Deutschlehrerin an der Schule. Meine Frau spricht mittlerweile fehlerfrei deutsch.

Also ich kenne es aus anderen Ländern, dass man dieses Formular "offiziell" auf der Botschaft im Beisein eines Beamten unterschreiben muss!

HajoS schrieb am 25.09.2023 um 17:11:33:
ch kann mich erinnern, daß meine Frau 2005 eine kamerunische Anmeldung zur Eheschließung vorgenommen hat, die dann letztlich inhaltlich nicht geprüft wurde, lediglich formell.

Anschenend gibt es jetzt ein UP

Dokumente zur Urkundenüberprüfung werden durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Jaunde nach Antragstellung angefordert.
https://jaunde.diplo.de/cm-de/service/ehegattennachzug/2445066
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edson
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Antwort #2 - 26.09.2023 um 14:48:29
 
Es gibt zwei Verfahren. Das erste ist die Eheschließung in Deutschland. Das zweite ist die Familienzusammenführung welche nach der Heirat in Kamerun erfolgt.
Für die Eheschließung in Deutschland wird unter anderem eine Urkundenprüfung verlangt.
"Publication de Mariage" & "Certificat de Non-Opposition" gehören zu der Unterlagen die angefragt werden.
Die erforderliche Unterlagen für die UP findest du hier
https://jaunde.diplo.de/cm-de/service/-/1440316

 
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HajoS
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Antwort #3 - 26.09.2023 um 17:07:23
 
Ok, vielen Dank schonmal. 2 wertvolle und aufschlußreiche Links habt ihr mir da geschickt.

Bin etwas perplex, daß dort von einer 12-monatigen Bearbeitungsdauer die Rede ist. Das wird eine unerwartet harte Probe für die Fernbeziehung.

Wie sieht es dann mit dem MHD einiger Dokumente aus, die ja z.T. nur 6 Monate gültig sind?
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lottchen
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Antwort #4 - 26.09.2023 um 17:18:43
 
HajoS schrieb am 26.09.2023 um 17:07:23:
2 wertvolle und aufschlußreiche Links habt ihr mir da geschickt.

Sollte sich nicht Dein Sohn mit den Formalitäten auseinandersetzen und sich erkundigen? Er ist doch schon groß und ER will doch heiraten, oder?
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HajoS
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Antwort #5 - 26.09.2023 um 17:53:22
 
Korrekt. Aber ich weiß, wie "allein" ich mich damals beim Durchboxen gefühlt habe. Da der Fall hier ja quasi identisch zu meinem Fall ist, bin ich der Ansicht, das Rad in der Familie nicht neu erfinden zu müssen.
Auch ist es wenig zielführend, ihn aus pädogischen Gründen in jede noch so überflüssige, geld- und zeitraubende Falle tappen zu lassen, die ich alle damals strauchelnd überlebt habe (nicht zuletzt Dank Eurer Hilfe).
Wohnte er noch bei uns, dann würde ich ihm zumindest über die Schulter schauen, wenn er hier postete.
So jedoch erledige ich das Forum hier, er macht die Behördenrennerei, das ist deutlich effizienter und ich orakel jetzt mal, daß kein Elternteil mit dieser Erfahrung es anders handhaben würde.  Smiley
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deerhunter
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Antwort #6 - 26.09.2023 um 18:20:07
 
HajoS schrieb am 26.09.2023 um 17:07:23:
Wie sieht es dann mit dem MHD einiger Dokumente aus, die ja z.T. nur 6 Monate gültig sind?

Die müssen dann auch möglicherweise erneut beantragt werden...speziell die Ledigkeitsbescheinigung
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HajoS
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Antwort #7 - 27.09.2023 um 11:38:54
 
Gestattet mir bitte, nochmals etwas detaillierter nachzufragen, ich weiß nicht, ob das damals alles schon derart kompliziert und z.T. auch widersprüchlich war.

Bei mehrmaliger Durchsicht der Merkblätter sind mir folgende Dinge aufgefallen, die ich hier mal kurz zusammengefasst habe:

### Vollmacht zur Anmeldung der Ehe: ###

Vollmacht zur Anmeldung der Ehe nur mit einem vereidigten (!) Dolmetscher in Kamerun?
Gibt es eine mögliche Adressliste dieser Dolmetscher?

Eine beglaubigte Kopie des Passes:
Durch deutsche Auslandsvertretung?
Durch Notar?
Bitte um Ratschlag. Falls Notar, darf das jeder Notar in Jaunde, oder gibt es hierfür spezielle Anforderungen?



### Fragebogen Urkundenprüfung OLG ###

Hinweisblatt des Präsidenten des OLG Absatz D: "Sämtliche Urkunden sind in deutscher Sprache vorzulegen"
Also Geburtsurkunden, Schulzeugnisse, Ledigkeitsbescheinigung, Ehefähigkeit usw...?
Hierzu ist ein vereidigter Dolmetscher notwendig. **
In Deutschland, oder in Kamerun?
Mögliche Adressliste?

Kostenübernahmeerklärung zur Prüfung:
Wo und wie ist diese abzugeben?

Auf dem Merkblatt zu Urkundenprüfung Punkt 3 ganz unten heißt es nun: Übersetzungen (aus dem frz. oder engl.) sind NICHT erforderlich.
Was gilt nun? **
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Antwort #8 - 27.09.2023 um 14:21:58
 
deerhunter schrieb am 26.09.2023 um 18:20:07:
Die müssen dann auch möglicherweise erneut beantragt werden...speziell die Ledigkeitsbescheinigung


Im Grunde hatte ich damit gerechnet, nun habeich aber auf der Webseite des OLG Bamberg folgenden Passus gefunden:

"Urkunden, die den Familienstand nachweisen, dürfen nicht älter als sechs Monate sein, gerechnet vom Ausstellungsdatum bis zur Anmeldung der Eheschließung. Eine Fristüberschreitung aufgrund eines Legalisations- oder Amtshilfeüberprüfungsverfahrens ist unschädlich. Unschädlich ist auch ein Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG.

Geburtsurkunden unterliegen dieser Befristung nicht, es sei denn, sie gelten gleichzeitig als Familienstandsnachweis."
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Antwort #9 - 27.09.2023 um 17:36:00
 
KussEs sind 2 verschiedene Verfahren. Für die UP ist normal keine Übersetzung notwendig. Für das OLG aber schon. Das OLG will aber normalerweise nur Geburtsurkunde und Ledigkeitsbescheinigung.

Das OLG Verfahren wird ja erst nach der UP gestartet, insofern hast du für die Übersetzungen ja Zeit - obwohl manche Atandesämter halt alles gleich haben wollen damit man nix nachfordern muss.

Du hast richtig geschrieben. Da es ja nicht "deinen schuld" ist dass es so lange dauert muss es normal auch nicht neu beigebracht werden .

Du kannst übrigens auch dein Standesamt fragen bzgl dieser Fragen. Nur wenn dir was spanisch vorkommt natürlich auch dann hier fragen Zwinkernd

Kostenübernahme: du gibst das Geld deinem Standesamt weil das muss ja die UP starten.
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Antwort #10 - 27.09.2023 um 18:13:58
 
Eine Frage noch: wart er denn überhaupt schon beim Standesamt ? Das wäre mE sowieso der erste Schritt. Dort bekommt er ja die Infos und Checkliste etc.. natürlich bis dahin schon besorgen was geht aufgrund eigen Recherche macht schon Sinn .

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HajoS
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Antwort #11 - 27.09.2023 um 19:34:53
 
Jupp, vielen Dank.
Ja, beim Standesamt war er schon und auf den ausgehändigten Merkblättern und Hinweiszetteln stehen schon viele Sachen drauf.
Hätte ich nicht die damalige Ochsentour durch, würde mir das auch genügen.

Insgesamt gibt es 2 verschieden Quellen, die explizit die Dokumente nennen, die gefordert werden:

Das OLG München und die deutsche Auslandsvertetung in Jaunde.

Tatsächlich steht bei OLG (lediglich) Geburtsurkunde im Original und eine aktuelle Ledigkeitsbescheinigung.
Am Schluß gleich der Hinweis, daß sämtliche Dokumente zusätzlich in deutscher Sprache von einem beeidigten Übersetzer vorgelegt werden müssen.
So, alles gut, bedeutet jedoch, daß bereits bei bloßer Vorlage (durch das Standesamt vermutlich) alle Übersetzungen vorhanden sein sollen. Zumindest verstehe ich das so.

Dann kommt die Botschaft auf dem Formular "Fragebogen zur Überprüfung kamerunischer Dokumente" (nebst Merkblatt) mit folgenden Anforderungen:
Ausgefüllter Fragebogen in französisch
Passbilder
Kopie des Passes
Geburtsurkunden
Schulunterlagen, Ausbildungsnachweise
und noch ein paar fakultative Kleinigkeiten

Vielleicht liegt es daran, daß ich den organisatorischen Ablauf nicht kenne, aber wenn das OLG alle Dokumente nach Jaunde schickt zur Überprüfung, dann fehlt doch da die Hälfte?
Oder schickt die ABH erst später diesen Fragebogen und alle anderen Dokumente direkt nach Jaunde zur Botschaft, vorbei am OLG, das nur für Geburtsurkunde und Ledigkeitsbescheinigung, bzw. Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis zuständig ist und den restlichen Papierkram vorzugsweise gar nicht zu Gesicht bekommen möchte? (Jetzt, wo ich schreibe, fällt mir auf, daß dies u.U. meine wichtigste Frage sein könnte).

Der Fragebogen "Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung" fordert eine Unterschrift der Verlobten. Für den Fall, daß sie der deutschen Sprache nicht "mächtig" ist, mit einem "behilflichen" Dolmetscher.
Bin ich zu kleinkariert, wenn ich allein in dieser Anforderung potentielle Probleme sehe?
Wer beurteilt die Mächtigkeit der Sprache und wie?

Online ist auf der Seite des OLG folgendes hierzu zu lesen:
"Falls der ausländische Verlobte der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, ist sicherzustellen, dass ihm die Erklärung über die Vollmacht ordnungsgemäß übersetzt wird. Eine entsprechende Bestätigung ist der Unterschriftsbeglaubigung durch die deutsche Auslandsvertretung beizufügen. Erforderlichenfalls ist ein Dolmetscher beizuziehen"

Welcher Dolmetscher könnte das sein? Ein beeidigter?
Was bedeutet "ordnungsgemäß"? Die Cousine ist Deutschlehrerin dort. Wäre das ordnungsgemäß genug?

Weiterhin steht auf dem Merkblatt des OLG, eine beglaubigte Passkopie füge ich bei durch (Ankreuzfelder) a) dt. Auslandsvertretung und b) einen Notar.
Auch da hadere ich mit einer gewissen Unschärfe. Welcher Notar. Jeder, der dort Notar heißt? Oder ein dt. beeidigter Notar?

Dazu ist dann online beim OLG folgendes zu erfahren:
"Ausländische Verlobte haben ihre Identität und Staatsangehörigkeit durch Vorlage einer beglaubigten Fotokopie des gültigen Reisepasses (Auslandspass) nachzuweisen. Die beglaubigte Fotokopie ist [...] bei Aufenthalt im Ausland von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung anzufertigen." Aha, also NUR die Botschaft.

Naja, und so weiter halt. Die Befürchtung ist die, daß diese ausgedruckten Zettel u.U. nicht immer aktuell oder vollständig sind und man male sich aus, was passieren würde (Verzögerungen?) wenn man das nicht online durch Foren wie hier oder Behördenseiten abgleichen würde.

Angesichts der ohnehin üppigen Bearbeitungszeiträume sind wir halt etwas fokussiert auf die Ablieferung einer möglichst vollständigen "Aktenlage".

Im Grunde versucht mein Sohn nun, etwas Hilfe direkt beim OLG zu bekommen, einfach um Fehler zu vermeiden. Keine Ahnung, ob das funktioniert, bzw. ob die ihm überhaupt zuhören.
Bei der ABH ist er jedenfalls schon abgeperlt. "Wir kommen erst ins Boot, wenn das OLG fertig ist".
Man hat ja außer Euch und ein bißchen Muße und Zeit in Google kaum mehr Möglichkeiten, an klärende Informationen zu gelangen.
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Antwort #12 - 27.09.2023 um 19:46:38
 
Entschuldigt, noch kleiner Nachtrag:
Prüft das OLG auch die Geburtsurkunde der 1,5-jährigen Tochter, oder ist das irrelevant für die Heirat und das erledigt erst im Nachgang die ABH?

(Oh Mann, erst beim Schreiben hier entwickelt sich eine gewisse rudimentäre Trennschärfe in meinem Kopf.
Gell, das OLG behandelt ausschließlich die Ehefähigkeit und NIX anderes.
Alle weiteren Dokumente haben noch relativ viel Zeit?)
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Antwort #13 - 27.09.2023 um 20:21:30
 
HajoS schrieb am 27.09.2023 um 19:34:53:
Vielleicht liegt es daran, daß ich den organisatorischen Ablauf nicht kenne, aber wenn das OLG alle Dokumente nach Jaunde schickt zur Überprüfung, dann fehlt doch da die Hälfte?

Das OLG schickt gar nichts zur deutschen Botschaft. Dein Standesamt  beauftragt die Deutsche Botschaft mit der UP und schickt alle benötigten Unterlagen zur deutschen Botschaft. Nach der UP bekommt dein Standesamt das Ergebnis und die Originale zurück. Dann schickt dein Standesamt die benötigten Unterlagen zum OLG. Also du musst jedes Merkblatt einzeneln sehen. Erst kommt das Merkblatt der Botschaft, wenn das erledigt ist, dann kommt das Merkblatt des OLG.
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Antwort #14 - 27.09.2023 um 20:48:09
 
Dass die ABH hier nicht hilft ist klar. (Das OLG wird hier noch weniger helfen , die sind ja nur deswegen involviert weil der Herkunftsstaat kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt )

Die kommen erst ins Spiel wenn die Auslandsvertretung den Visumantrag dahin sendet bzw er muss ja vorher dahin wegen der Verpflichtungserklärung ( siehe Merkblatt).

Ich gehe davon aus die Tochter soll ja direkt mit einreisen oder nicht ? Auch dann ist die ABH im Spiel eigentlich erst wenn beide eingereist sind .

Nochmal: dein Standesamt muss dir sagen dass ihr vorlegen müsst um die "Anmeldung der Eheschließung" zu bekommen. Dies ist ja eine der Voraussetzungen für das Visum .

Wenn ihr die "Anmeldung der Eheschließung" habt kann das Visum beantragt werden.

Also im Prinzip ist es so :
1. Checkliste was will das Standesamt um die "Anmeldung der Eheschließung " auszustellen . (Auf jeden Fall OLG und evtl Urkundenprüfung)
2. Dann Visum beantragen , eventuell falls das Standesamt keine UP wollte will jetzt die Botschaft diese, wie ich die Webseite lese ist das aber auch nicht 100 sicher dass es so kommen muss
3. Die Botschaft schickt den Antrag zur ABH zur Genehmigung , eventuell muss er dann wenn nicht vorher schon per Verpflichtungserklärung die Sicherung des Lebensunterhalts für Verlobte und tochter nachweisen damit sie das Visum genehmigen.
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