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Name im Aufenthaltstitel nach Heirat (Gelesen: 1.642 mal)
DaveX
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Name im Aufenthaltstitel nach Heirat
19.09.2023 um 11:12:32
 

Hi ich habe eine Frage,
Meine Frau hat nach Heirat meinen Namen übernommen. Die Vietnamesische Botschaft hat das in Ihrem Pass auch vermerkt (Name nach Heirat) auf einer extra Seite.

Die Ausländerbehörde in Augsburg hat den Aufenthaltstitel auch entsprechend auf unseren Familienname ausgestellt.

In München behauptet nun plötzlich die Ausländerbehörde das dies falsch war und nun trägt der Aufenthaltstitel wieder ihren Geburtsnamen (was natürlich problematisch ist wenn sie sich ausweist und ihr Name nicht übereinstimmt).
Die Ausländerbehörde behauptet, dass nur dann wenn der Reisepass entsprechend auf der Hauptseite geändert wird, könne der Familienname im Aufenthaltstitel geändert werden (Die Zusatzinformation im Pass würde nicht reichen). Der deutsche Name hingegen kann nicht eingetragen werden. Auch dann nicht wenn durch die vietnamesische Botschaft dieser im Pass zusätzlich eingetragen wurde.

Wer hat denn nun Recht? Augsburg oder München?
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Puncherfaust
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i4a rocks!


Beiträge: 218

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #1 - 19.09.2023 um 13:35:32
 
Meines Rechtsempfindens nach hat Augsburg recht.

Der Reisepass ist für die Ausländerbehörde entscheidend. Ich halte es aber durchaus für legitim, dass ein Staat im Nachgang durch Aufkleber/Etikett Änderungen in den Pass vornehmen darf. So wird es auch bei Verlängerungen gehandhabt, die bei einigen Staaten - gerade in Ausnahmesituationen - per Aufkleber stattfinden. Diese Verlängerungen werden von der Ausländerbehörde auch akzeptiert.

Der Grund dafür, dass man nach der Namensschreibweise des Reisepasses geht, ist ja auch, dass entscheidend ist, wie die Person beim Heimatstaat namentlich heißt. Wenn der Staat nun nachträglich im Reisepass festhält, dass der Nachname nun B statt A lautet, dann würde es m.E. gegen den Grundgedanken der Regelung sprechen, die durch den Heimatstaat durchgeführte Änderung zu ignorieren.

Ist in dem Aufenthaltstitel denn wenigstens der Zusatz "Name nach Deutschem Recht B" eingetragen?

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neffe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 19.09.2023 um 17:11:15
 
Hallo,

leider München, siehe 3.0.9.1 AVwV AufenthG

Bei meiner Frau ist die NE auch auf den deutschen Namen ausgestellt da das Bürgeramt keinen Plan hatte.

Macht im Ausland (z.B. Fluggesellschaften) durchaus Probleme oder sorgt für Erklärungsbedarf. Hintergrund ist das die Maschinenlesbaren Datensätze nicht überein stimmen.

Bei der Einreise in Deutschland machte es keine Probleme.

Gruß aus Berlin
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neffede  
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DaveX
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 19.09.2023 um 18:06:58
 
Hi vielen Dank für eure Antworten.

Das wenn im Pass nichts vermerkt ist, auch der Aufenthaltstitel nicht den deutschen Namen haben darf, steht ja unzweifelhaft fest (hatte dazu sogar ein Gerichtsurteil gefunden).

Auch bei 3.0.9.1 kann ich nicht klar erkennen wenn es im Pass verzeichnet wurde (wir waren damit ja vorher schon einige Male in der Passkontrolle ohne Probleme).

Auf der Seite 6 des Passes steht ja (siehe Anhang) der Name in gedruckter Form.
Das wäre doch mit 3.0.9.1 auch konform oder nicht? Das Problem für München ist ja das es nicht auf Seite 1 steht was für Augsburg wohl kein Problem war.

Viele Grüße
Dave
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Puncherfaust
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #4 - 19.09.2023 um 19:24:48
 
3.0.9.1 sagt doch nur, dass die Namensschreibweise übereinstimmen muss, damit klar ersichtlich ist dass der AT zum Pass gehört. Das würde ich in diesem Fall bejahen. Im Pass steht ja schließlich vermerkt, dass der volle Name nach der Heirat jetzt anders lautet.

Würde sogar behaupten, dass gerade die Entscheidung von München GEGEN den Sinn des 3.0.9.1 spricht. Schließlich wurde der AT nach der Änderung ausgestellt. Wenn es da Probleme geben sollte, weil die Namen nicht übereinstimmen, dann ja wohl durch diese Entscheidung.
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« Zuletzt geändert: 19.09.2023 um 19:35:13 von Puncherfaust »  
 
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neffe
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Antwort #5 - 20.09.2023 um 17:50:30
 
wie auf dem Foto dargestellt ist es bei meiner Frau auch.

Auf der deutschen Seite war es bisher unproblematisch.

Bei Rückflügen aus Vietnam war es durchaus erklärungsbedürftig. Flughafen ist halt harte Massentätigkeit. Die gucken auf die erste Seite vom Pass und wenn das nicht zusammen paßt kommt das Fragezeichen.

Im Heimatland wo sie sich problemlos verständigen kann, kriegt man es normal auch relativ unproblematisch vom Tisch.

In einem fremden Land wo die Verständigung evtl. nur eingeschränkt möglich ist, kann es etwas schwieriger werden.

Art.10 BGBEG
https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html#BJNR006049896BJNG031...
(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

Nach vietnamesischem Recht trägt sie weiter den vietnamesischen Namen. Auch wenn die Botschaft den deutschen Namen mit einträgt, ist es keine Namensänderung.

Ich habe aber im Bekanntenkreis auch schon sehr unterschiedliche Ausführungen gesehen. Teilweise auch beide Namen in einen Feld. Es scheint da generell sehr unterschiedliche Meinungen zu geben.
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DaveX
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #6 - 21.09.2023 um 01:44:19
 
@neffe
Der Aufenthaltstitel ist ja aber auch nur ein deutsches Dokument. Dafür würde sich doch Vietnam niemals interessieren oder? (Zumindest bis jetzt nicht).

Das z.b. Flugtickets besser auf den Geburtsnamen ausgestellt werden sollten macht natürlich Sinn. Das verhindert dann mögliche Verwirrungen.
Die NE/AT wird ja dann erst von der deutschen Passkontrolle betrachtet.
Wir hatten bisher ja noch nie irgendwelche Probleme gehabt mit dem deutschen Namen auf dem Aufenthaltstitel.
Wenn jetzt aber der Geburtsname dort steht wird sie sich in Deutschland ständig erklären müssen.
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