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Wartezeit Familienzusammenführung (Gelesen: 815 mal)
blaude
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i4a rocks!


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04.09.2023 um 20:34:12
 
Hallo,

Gibt es eigentlich eine Wartezeit in der ein Drittstaatangehöriger in Deutschland mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland leben muss bevor die Familie kommen kann? Und müssen 3 oder 5 Abrechnungen bei der AbH vorgelegt werden?
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Petersburger
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Antwort #1 - 05.09.2023 um 07:15:45
 
Gibt es - für bestimmte Fälle des Ehegattennachzugs.

Nachlesbar in § 30 Abs. 1 AufenthG.
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blaude
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Antwort #2 - 05.09.2023 um 10:02:33
 
Petersburger schrieb am 05.09.2023 um 07:15:45:
Gibt es - für bestimmte Fälle des Ehegattennachzugs.

Nachlesbar in § 30 Abs. 1 AufenthG.



Danke habe ich gelesen aber verstehe nicht warum eine Frist in Paragraf 29 nicht angegeben ist? Gelten die 2 Jahre nur wenn Ehegatte alleine kommt? Und wenn Kinder vorhanden sind keine Frist? Oder muss die Ehe bereits 2 Jahre bestanden haben?
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i4a rocks!


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Antwort #3 - 05.09.2023 um 16:33:28
 
Was willst du denn genau fragen?

Geht es um einen Drittstaatler der seine Familie nachholen will? Oder um einen mit einem Deutschen verheirateten Drittstaatler, der seine Kinder (nicht vom Deutschen Vater) nachholen will?

Beides ist nämlich völlig unterschiedlich..mit deutsch verheiratet kann in den meisten Fällen sofort holen....wenn einge Auflagen erfüllt sind!

Also mal aufschlüsseln was du meinst, welches Land und wie alt die Kinder sind usw.
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Petersburger
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Antwort #4 - 05.09.2023 um 16:56:44
 
blaude schrieb am 05.09.2023 um 10:02:33:
Danke habe ich gelesen aber verstehe nicht warum eine Frist in Paragraf 29 nicht angegeben ist?

Weil es keine allgemein gültige "Wartefrist" gibt. § 29 bestimmt die allgemeinen Dinge für den Nachzug zu Ausländern.

Für ganz bestimmte Personengruppen gibt es Fristen. Und nur für diese.
blaude schrieb am 05.09.2023 um 10:02:33:
Gelten die 2 Jahre nur wenn Ehegatte alleine kommt?

Das stünde dann dort.
Gesetzestexte müssen genau so trocken gelesen werden, wie sie geschrieben stehen.
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blaude
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Antwort #5 - 09.09.2023 um 17:17:34
 
Er, drittstaatangehöriger lebt und arbeitet in D seit 7 Monaten ( Westbalkanregelung) und möchte nun Frau und Kind im Rahmen der Familienzusammenführung holen. Müsste er dann also noch gut 1 1/2 Jahre warten?
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Petersburger
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Antwort #6 - 09.09.2023 um 17:55:19
 
Zitat:
§ 30 Ehegattennachzug

(1) 1Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3. der Ausländer
...
    e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach
den Abschnitten
3,
4
, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
...

Wenn also der LU gesichert ist - einschl. ausreichendem Wohnraum - und die oben zitierten Punkte zutreffen (ich habe die offenbar nicht zutreffenden Buchstaben mal durch Pünktchen ersetzt), dann sollte ein Familiennachzug von Frau und Kind nicht an einer "Wartefrist" scheitern, da sie hier nicht festgelegt ist.

(Im Buchstaben d gibt es eine Frist: Besitz der AE seit zwei Jahren. Ist aber hier nicht der Fall.)
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