Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Wartezeit Familienzusammenführung (Gelesen: 1.093 mal)
blaude
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 16

Hannover, Germany
Hannover
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wartezeit Familienzusammenführung
04.09.2023 um 20:34:12
 
Hallo,

Gibt es eigentlich eine Wartezeit in der ein Drittstaatangehöriger in Deutschland mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland leben muss bevor die Familie kommen kann? Und müssen 3 oder 5 Abrechnungen bei der AbH vorgelegt werden?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.469

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wartezeit Familienzusammenführung
Antwort #1 - 05.09.2023 um 07:15:45
 
Gibt es - für bestimmte Fälle des Ehegattennachzugs.

Nachlesbar in § 30 Abs. 1 AufenthG.
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
blaude
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 16

Hannover, Germany
Hannover
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wartezeit Familienzusammenführung
Antwort #2 - 05.09.2023 um 10:02:33
 
Petersburger schrieb am 05.09.2023 um 07:15:45:
Gibt es - für bestimmte Fälle des Ehegattennachzugs.

Nachlesbar in § 30 Abs. 1 AufenthG.



Danke habe ich gelesen aber verstehe nicht warum eine Frist in Paragraf 29 nicht angegeben ist? Gelten die 2 Jahre nur wenn Ehegatte alleine kommt? Und wenn Kinder vorhanden sind keine Frist? Oder muss die Ehe bereits 2 Jahre bestanden haben?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
deerhunter
Silver Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2.249

Brisbane, Australia
Brisbane
Australia
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wartezeit Familienzusammenführung
Antwort #3 - 05.09.2023 um 16:33:28
 
Was willst du denn genau fragen?

Geht es um einen Drittstaatler der seine Familie nachholen will? Oder um einen mit einem Deutschen verheirateten Drittstaatler, der seine Kinder (nicht vom Deutschen Vater) nachholen will?

Beides ist nämlich völlig unterschiedlich..mit deutsch verheiratet kann in den meisten Fällen sofort holen....wenn einge Auflagen erfüllt sind!

Also mal aufschlüsseln was du meinst, welches Land und wie alt die Kinder sind usw.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.469

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wartezeit Familienzusammenführung
Antwort #4 - 05.09.2023 um 16:56:44
 
blaude schrieb am 05.09.2023 um 10:02:33:
Danke habe ich gelesen aber verstehe nicht warum eine Frist in Paragraf 29 nicht angegeben ist?

Weil es keine allgemein gültige "Wartefrist" gibt. § 29 bestimmt die allgemeinen Dinge für den Nachzug zu Ausländern.

Für ganz bestimmte Personengruppen gibt es Fristen. Und nur für diese.
blaude schrieb am 05.09.2023 um 10:02:33:
Gelten die 2 Jahre nur wenn Ehegatte alleine kommt?

Das stünde dann dort.
Gesetzestexte müssen genau so trocken gelesen werden, wie sie geschrieben stehen.
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
blaude
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 16

Hannover, Germany
Hannover
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wartezeit Familienzusammenführung
Antwort #5 - 09.09.2023 um 17:17:34
 
Er, drittstaatangehöriger lebt und arbeitet in D seit 7 Monaten ( Westbalkanregelung) und möchte nun Frau und Kind im Rahmen der Familienzusammenführung holen. Müsste er dann also noch gut 1 1/2 Jahre warten?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.469

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wartezeit Familienzusammenführung
Antwort #6 - 09.09.2023 um 17:55:19
 
Zitat:
§ 30 Ehegattennachzug

(1) 1Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3. der Ausländer
...
    e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach
den Abschnitten
3,
4
, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
...

Wenn also der LU gesichert ist - einschl. ausreichendem Wohnraum - und die oben zitierten Punkte zutreffen (ich habe die offenbar nicht zutreffenden Buchstaben mal durch Pünktchen ersetzt), dann sollte ein Familiennachzug von Frau und Kind nicht an einer "Wartefrist" scheitern, da sie hier nicht festgelegt ist.

(Im Buchstaben d gibt es eine Frist: Besitz der AE seit zwei Jahren. Ist aber hier nicht der Fall.)
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema