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Untätigkeitsklage - Wann gilt Aufenthaltstitel als erteilt? (Gelesen: 1.244 mal)
dim4ik
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25.08.2023 um 12:36:41
 
Hallo zusammen,

ich hätte eine Frage zu einer Untätigkeitsklage gegen ABH wegen Nichtbescheidung des Antrags auf Erteilung einer AE nach § 24 AufenthG. Nach mehrmonatigen Warten (Ankunft in DE und Antragstellung im März 2022) erhob eine Ukraine-Geflüchtete nun eine UK und kurz darauf wurde sie zur Fingerabdruckabnahme in die ABH eingeladen, damit der eAT ausgestellt werden kann. Die ABH hat dann zügig ans VG gemeldet, dass der eAT bei der Bundesdruckerei bestellt sei und der AT bis 04.03.2024 erteilt würde. Nach der entsprechenden Anfrage des Richters hat die Klägerin noch keine Erledigungserklärung kurzfristig gemacht und begründete das damit, dass sie den eAT zur Ausreise und Beantragung eines Reisepasses in der Ukraine benötige (da es ja § 48 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gibt und die Passpflicht schnellstmöglich von ihr erfüllt sein muss), so wurde der Verlängerungsantrag auch begründet. Der Richter hat die Frist entsprechend um einige Wochen verlängert.

Nun ist der PIN-Brief bei der Klägerin eingetroffen. Sie hat die ABH angeschrieben mit der Bitte um zeitnahe Aushändigung des eAT, jedoch keine Rückmeldung weder auf ihre Email noch auf den Einschreibebrief bekommen. Der Richter will nun die Frist für die Erledigungserklärung nicht noch einmal verlängern, da der AT erteilt worden sei und es kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe. Ohne den eAT in der Hand kann die Klägerin aber dem polnischen Grenzbeamten nicht beweisen, dass sie bereits einen AT hat, ein deutschsprachiger Wisch über die positive Entscheidung der ABH, den die ABH bei der Fingerabdruckabnahme ausgehändigt hat, ohne das Stück Plastik wird ihm höchstwahrscheinlich nicht sagen.

Der Richter deutete nun eine Gerichtsentscheidung durch Beschluss in kürzer Zeit an, falls es keine Erledigungserklärung seitens der Beklagten geben soll. Für mich ist  die Sache aber noch nicht erledigt und das Rechtsschutzbedürfnis weiterhin bestehend, nur ist die Frage, wie man das dem Richter verdeutlichen können. Man könnte sicherlich noch einmal alles darlegen, wozu die Klägerin den eAT dringend benötigt, das hat sie ja aber schon mal vor einigen Wochen gemacht und es hat damals gefruchtet. Aber eben nur einmal.

Habt Ihr eine schlauere Idee dazu? Ein Eilantrag auf Aushändigung des bei der ABH rumliegenden eAT würde zu diesem Zeitpunkt wohl ablehnt, da - wieder mal - das Rechtsschutzbedürfnis aus der Sicht des Richters fehlen würde, oder? Ich befüchrte bloß, dass wenn man jetzt die Sache für erledigt erklärt, es noch einige Wochen wenn nicht Monate dauern wird bis der eAT tatsächlich ausgehändigt wird.

Ich will auch nicht, dass die Klägerin auf den Kosten sitzen bleibt, wenn das Gericht nun durch Beschluss entscheidet nach dem Motto “es hat sich ja schon längst erledigt, ihr wolltet jedoch dies nicht für erledigt erklären”. Oder sehe ich falsch und die Kostenentscheidung dadurch gar nicht beeinflusst wird?

Danke vorab für Eure Hinweise/Ideen!

dim4ik
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Antwort #1 - 25.08.2023 um 13:06:00
 
NERVIG.

Ein Verwaltungsakt muss schriftlich oder per Realakt erlassen werden. Bspw. schriftliche Ablehnung oder schriftliche Erteilung des begehrten Verwaltungsaktes, oder einfach die Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis.

Die Frage ist, ob das Schreiben von der Ausländerbehörde von der Fingerabdruckabnahme Bescheidqualität hat. Z.B. ist aus dem Schreiben die Behörde ersichtlich? Ist aus dem Wortlaut des Schreibens eindeutig die Aufenthaltserlaubnis erteilt worden?

Ansonsten

VG Aachen (4. Kammer), Beschluss vom 24.10.2014 - 4 L 573/14

§ 78 AufenthG:

Zitat:
1Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt.


Die Behörde hat den Aufenthaltstitel nicht vollständig ausgestellt (weil nicht ausgehändigt).
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Puncherfaust
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Antwort #2 - 25.08.2023 um 13:07:32
 
Wann kam der PIN-Brief denn an? Es ist völlig normal, dass dieser 1-2 Wochen vor der Ankunft des eAT bei der ABH ankommt. Die ABH sollte den eAT dann auch schnell zur Aushändigung bereitstellen, die haben ja gar kein Interesse daran den unnötig lange zu behalten.

Es gibt einige Gerichtsurteile, die die Entscheidung über die Beantragung des Aufenthaltstitels auf das Datum der Bestellung des eATs setzen. Ergo wurde über den Antrag bereits positiv entschieden, die Klage sollte sich somit erledigt haben m.E. Sehe das wie das Gericht.

e: Die Info wann genau der eAT bestellt wurde wäre auch hilfreich
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Aras
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Antwort #3 - 26.08.2023 um 20:27:12
 
Es ist doch völlig unerheblich. Man sollte ganz klar die Herausgabe der Karte beim Gericht fordern. Es macht ja keinen Sinn, wenn man die nächste begründete Klage einreichen muss.
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Antwort #4 - 27.08.2023 um 13:25:18
 
Puncherfaust schrieb am 25.08.2023 um 13:07:32:
Ergo wurde über den Antrag bereits positiv entschieden, die Klage sollte sich somit erledigt haben m.E.

Ich kann Dein Erachten erst dann nachvollziehen, wenn Deutschland "freihändig" erstellte Behördenschreiben den anderen Schengen-Partnern als deutsches Dokument notifiziert, das zur Einreise berechtigt.

Alles andere ist in meinen Augen Unfug. Wenn eine bestimmte Erlaubnis in einer bestimmten Form durch die Behörde auszugeben ist, dann sind alle Zwischenbescheide oder Bescheinigungen vor dieser Ausgabe nichts Endgültiges.

Darüber diskutiert z.B. bei Führerscheinen niemand ernsthaft, hier aber ...  Lippen versiegelt
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dim4ik
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Antwort #5 - 28.08.2023 um 11:24:49
 
Aras schrieb am 25.08.2023 um 13:06:00:
NERVIG.

Und wie. Eigentlich hätte der Richter einfach mal bei der ABH durchklingeln und sie auf kurzem Wege zur Aushändigung des eAT bitten/auffordern, aber irgendwie macht er sich das Ganze nur umständlicher.

Aras schrieb am 25.08.2023 um 13:06:00:
Die Frage ist, ob das Schreiben von der Ausländerbehörde von der Fingerabdruckabnahme Bescheidqualität hat. Z.B. ist aus dem Schreiben die Behörde ersichtlich? Ist aus dem Wortlaut des Schreibens eindeutig die Aufenthaltserlaubnis erteilt worden?

Ja, meiner Meinung nach zweifellos (s. Anlage).

Aras schrieb am 25.08.2023 um 13:06:00:
VG Aachen (4. Kammer), Beschluss vom 24.10.2014 - 4 L 573/14

Danke, hast mir damit sehr auf die Sprünge geholfen!

Aras schrieb am 25.08.2023 um 13:06:00:
Die Behörde hat den Aufenthaltstitel nicht vollständig ausgestellt (weil nicht ausgehändigt).

Aras schrieb am 26.08.2023 um 20:27:12:
Man sollte ganz klar die Herausgabe der Karte beim Gericht fordern.

Das Klagebegehren war jedoch auf die Erteilung des AT gerichtet, nicht auf Ausstellung. Ja, der Richter könnte es entsprechend klug auslegen und beides zusammenpacken, ist aber leider nicht geschehen. Daher ist die Frage, wie man das nun am besten eintüten kann. Das RSB für die Erteilung des AT dürfte tatsächlich nicht mehr bestehen, da die ABH eine positive Entscheidung darüber getroffen und den eAT bei der Bundesdruckerei bestellt hat. Wie setzt man den Herausgabeanspruch (s. Beschluss des VG Aachen oben) durch? Soll man den entsprechenden Eilantrag bereits jetzt beim VG stellen, bevor es über die Erledigung im Hauptsacheverfahren entschieden hat? Oder sind Erteilung des AT und Herausgabe des ausgefertigten eAT unterschiedliche (Gericht-)Verfahren, so dass man nun ohne schlechtes Gewissen die Hauptsache für erledigt erklären kann und erst wenn die ABH weiterhin den eAT lange nicht aushändigen will, einen Eilantrag - wohl im neuen Gerichtsverfahren - beim VG einreichen soll? Ein Eilantrag/vorläufiger Rechtsschutz wäre ja laut VGH Kassel, Beschluss vom 06.07.1990 - 9 TG 3533/89 nur möglich, solange in der Hauptsache noch nicht bestandskräftig entschieden ist.

Puncherfaust schrieb am 25.08.2023 um 13:07:32:
Wann kam der PIN-Brief denn an?

Bereits vor einigen Wochen.

Puncherfaust schrieb am 25.08.2023 um 13:07:32:
Es ist völlig normal, dass dieser 1-2 Wochen vor der Ankunft des eAT bei der ABH ankommt.

Eben nicht. Der eAT und der PIN-Brief werden von der Bundesdruckerei zeitgleich jeweils an die ABH und den Ausländer versendet, daher kann man davon ausgehen, dass der eAT bei der ABH bereits eingetroffen ist.

Puncherfaust schrieb am 25.08.2023 um 13:07:32:
Die ABH sollte den eAT dann auch schnell zur Aushändigung bereitstellen, die haben ja gar kein Interesse daran den unnötig lange zu behalten.

Doch, es gibt wohl Gründe in diesem konkreten Fall, die gegen eine zügige Aushändigung des eAT sprechen und es ist (nicht nur) der Personalmangel.

Puncherfaust schrieb am 25.08.2023 um 13:07:32:
Die Info wann genau der eAT bestellt wurde wäre auch hilfreich

Am Tage der Fingerabruckabnahme vor ca. zwei Monaten.
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Antwort #6 - 08.11.2023 um 21:28:18
 
Update:

Nach einem Verweis auf VG Aachen, Beschluss vom 24.10.2014 - 4 L 573/14 bzw. VGH Hessen, Beschluss vom 16.12.2020 - 9 B 2282/20 und einer Androhung einer separaten Folgeklage auf Aushändigung des eAT hat die Betroffene in wenigen Tagen einen Termin bei der ABH bekommen, wo ihr der eAT ausgehändigt wurde.

Herzlichen Dank für den wertvollen Tipp!

dim4ik
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