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Niederlassungserlaubnis ohne B1 bei Personen über 50 ? (Gelesen: 1.120 mal)
Timidus
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19.08.2023 um 18:35:13
 
Meine Frau (Drittstaat) wurde mit dem Familiennachzug zu mir zur teilnahme am Integrationskurs verpflichtet, zumal sie zuvor keine A1 Kenntnisse hatte (sie war im Besitz eines Dauedaufenthaltes EU aus einem Nachbarstadt).

Sie hat den Kurs besucht, die Sprachprüfung aber nur auf dem Niveau A2 bestanden.

Jetzt steht ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an.

Meiner Frau fällt das Lernen mittlerweile sichtlich schwer, und sie hat daher auch keine Wiederholung des Kurses gemacht.

Wie stehen die Chancen, wenn man sich beim Antrag auf die Verwaltungsschrift beruft, dass bei Personen älter 50 vom Nachweis B1 abgesehen werden kann?

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blubb


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Antwort #1 - 20.08.2023 um 15:04:24
 
Timidus schrieb am 19.08.2023 um 18:35:13:
Wie stehen die Chancen, wenn man sich beim Antrag auf die Verwaltungsschrift beruft, dass bei Personen älter 50 vom Nachweis B1 abgesehen werden kann?


Hallo,

das steht so aber nicht in den Verwaltungsvorschriften.

Dort steht, falls Du Dich auf 9.2.2.2.2 beziehst, dass "...der Ausländer bei der Einreise bereits
über 50 Jahre alt war..."
Trifft das auf Euch zu?

Und es bleibt eine Ermessensentscheidung.
Jede ABH wird seine eigene Sprunghöhe in der Ausübung dieses Ermessens haben, innerhalb des rechtlichen Rahmens.
Und daher wird Dir niemand seriös hier prognostizieren können, wie in Eurem Einzelfall die Chancen stehen.

Verbindlich feststellen werdet Ihr das nur können, indem Ihr, falls die Grundvoraussetzung für eine mögliche Befreiung überhaupt vorliegt, einen entsprechenden Antrag stellt.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Timidus
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Antwort #2 - 20.08.2023 um 22:29:47
 
Ja, bei Einreise war meine Frau älter als 50.

Wir lassen uns dann überraschen.
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Melanny
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Antwort #3 - 21.08.2023 um 09:03:40
 
Ihr solltet euch nicht nur auf Ü50 berufen, sondern  begründen, warum es für deine Frau unzumutbar ist, B1 zu schaffen und dabei darauf eingehen, dass die privaten Interessen in eurem Fall höher als die gesellschaftlichen zu bewertet sind. (Verhältnismäßigkeit).

Mein Mann, fast 67 bei Einreise, bekam mit nur A1 die NE nach 3 Jahren.
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Antwort #4 - 21.08.2023 um 19:27:27
 
Melanny schrieb am 21.08.2023 um 09:03:40:
fast 67 bei Einreise, bekam mit nur A1 die NE nach 3 Jahren.

er hatte jedoch kene Verpflichtung zum I-Kurs, da Ihr dem widersprochen habt und die ABH die Verpflichtung aufgehoben hat
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Antwort #5 - 22.08.2023 um 08:54:45
 
Stimmt @erne, die Ehefrau des TS erhielt eine Verpflichtung und kam dieser nach, schaffte aber nicht das Geforderte. Somit denke ich, dass man, möchte man NE ohne B1 bekommen, auch in solch einem Fall mit „unzumutbar“ argumentieren sollte, anstatt sich nur auf Ü50 zu berufen.

Mein Mann hatte vor Einreise A1 (Zertifikat GI)gemacht, und uns war klar –bis B1 wird es nicht gehen und sind bei der Verpflichtung mit erwähnter Begründung in Widerspruch gegangen.

Die Frau vom TS kam ganz ohne A1 und das Niveau A2 durch Kurs erreicht, schafft es aber scheinbar auch nicht bis B1.
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Antwort #6 - 22.08.2023 um 09:19:49
 
In § 8 III AufenthG wird der ordnungsgemäße Besuch des Integrationskurses gefordert. Diesen sollte man zumindest vorweisen, wenn man einen Integrationskurs besucht hat.

Der Integrationskursbesuch war aber nicht erfolgreich, da nur das Sprachniveau A2 erreicht wurde.

Man sollte die Entpflichtung vom Integrationskursbesuch beantragen und begründen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Timidus
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Antwort #7 - 26.01.2024 um 15:37:36
 
Ergebnis: Die Niederlassungserlaubnis wurde ohne Nachweis B1 erteilt.

Es wurde beantragt, aufgrund des Alters von dem Nachweis abzusehen.

Die Lernschwierigkeiten wurden konkret dargelegt ebenso wie die  Integrationssituation.

Die Vorlage eines Attestes o.ä. war nicht notwendig.

Ausländerbehörde: KVR
Besonderheit: Antragstellerin ist im Besitz eines Daueraufenthaltes EU eines anderen EU-Staates
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