Timidus schrieb am 19.08.2023 um 18:35:13:Wie stehen die Chancen, wenn man sich beim Antrag auf die Verwaltungsschrift beruft, dass bei
Personen älter 50 vom Nachweis
B1 abgesehen werden kann?
Hallo,
das steht so aber nicht in den Verwaltungsvorschriften.
Dort steht, falls Du Dich auf 9.2.2.2.2 beziehst, dass "...der Ausländer
bei der Einreise bereits
über 50 Jahre alt war..."
Trifft das auf Euch zu?
Und es bleibt eine Ermessensentscheidung.
Jede
ABH wird seine eigene Sprunghöhe in der Ausübung dieses Ermessens haben, innerhalb des rechtlichen Rahmens.
Und daher wird Dir niemand seriös hier prognostizieren können, wie in Eurem Einzelfall die Chancen stehen.
Verbindlich feststellen werdet Ihr das nur können, indem Ihr,
falls die Grundvoraussetzung für eine
mögliche Befreiung überhaupt vorliegt, einen entsprechenden Antrag stellt.
Gruß