Wir lesen mal gemeinsam im
AufenthG:
§ 25 Abs. 4
Zitat:Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
Im Unterschied zu einer Duldung, die (burschikos formuliert) sagt "Wir können Dich nicht loswerden, also bleib erstmal!" und mit Überschreiten der deutschen Außengrenze erlischt ("denn dann sind wir Dich ja los"), ist ein
AT 25 (4) eben ein
AT.
Für ihn gilt das Übliche: Man kann damit auch reisen und zurückkehren.
Zum Üblichen gehört aber auch § 51 Abs. 1
Zitat:Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
:
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, ...
Die Rückkehr ins Heimatland ist wohl in den allermeisten Fällen eine solche Ausreise. Nicht, wenn man ein paar Tage hinfährt, um ein paar Dinge zu holen oder an einer Familienfeier teilzunehmen. Wohl aber, wenn man z.B. zwischen Behandlungszyklen zuhause sein will.
Aufgrund des Fehlens einer einfachen, streng schematischen Vorschrift wie z.B. "wer nicht nachweislich 183 Tage im Kalenderjahr in Deutschland ist, dessen
AT erlischt" - nochmal: ich schrieb FEHLEN, es gibt keine solche Vorschrift! - gibt es zu der von mir o.g. Vorschrift immer wieder endlose Diskussionen und in vielen Fällen böse Unklarheiten, aber sie gilt halt.
Sicher nicht streiten können wird man, wenn man mit einem solchen
AT alle drei Monate für zwei Wochen nach D zur Behandlung will und dazwischen jeweils 11 Wochen in der Heimat ist. Nur als Beispiel.