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Flexibilität bei einem Humanitären Aufenthaltstitel: Möglichkeiten für kurze Auslandsreisen (Gelesen: 1.137 mal)
mfezo9119
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Flexibilität bei einem Humanitären Aufenthaltstitel: Möglichkeiten für kurze Auslandsreisen
17.08.2023 um 15:02:47
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hoffe, es geht Ihnen gut.

Ich möchte mich gerne bezüglich des Aufenthalts meiner Mutter an Sie wenden. Ihr wurde aus humanitären Gründen gemäß §25 Absatz 4 Satz 1 ein Aufenthalt in Deutschland gewährt. Dieser Aufenthalt wurde notwendig, da sie hier eine Behandlung erhält, die im Ausland nicht verfügbar ist. Der aktuelle Aufenthalt hat eine Gültigkeitsdauer von 6 Monaten und soll voraussichtlich problemlos verlängert werden, da die Behandlung noch über einen Zeitraum von 2 Jahren fortgesetzt werden muss.

Nun stellt sich die Frage, ob es meiner Mutter gestattet ist, während den Zeiten ohne Arzttermine unkompliziert in ihre Heimat zurückzureisen und rechtzeitig für die anstehenden Termine wieder nach Deutschland einzureisen. Besteht die Möglichkeit, während des laufenden Aufenthalts das Land zu verlassen und wieder einzureisen, ohne dass ein zusätzlicher Visumantrag gestellt werden muss? Oder ist der Aufenthalt an bestimmte Bedingungen geknüpft, die solche Reisen ausschließen? Wir würden uns freuen, diesbezüglich Klarheit zu erhalten, da ein solches Arrangement meiner Mutter eine willkommene Abwechslung bieten würde.

Des Weiteren würde mich interessieren, ob meine Mutter im Rahmen ihres Aufenthalts in Deutschland Anspruch auf eine gesetzliche Krankenversicherung oder möglicherweise eine private Krankenversicherung hat. Bisher besitzt sie lediglich eine Schengenversicherung. Eine umfassende Krankenversicherung wäre jedoch von großem Vorteil.

Wir bedanken uns im Voraus für Ihre geschätzte Rückmeldung und Unterstützung in diesen Angelegenheiten.

Mit freundlichen Grüßen Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 17.08.2023 um 16:18:08
 
Wir lesen mal gemeinsam im AufenthG:
§ 25 Abs. 4
Zitat:
Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.

Im Unterschied zu einer Duldung, die (burschikos formuliert) sagt "Wir können Dich nicht loswerden, also bleib erstmal!" und mit Überschreiten der deutschen Außengrenze erlischt ("denn dann sind wir Dich ja los"), ist ein AT 25 (4) eben ein AT.

Für ihn gilt das Übliche: Man kann damit auch reisen und zurückkehren.

Zum Üblichen gehört aber auch § 51 Abs. 1
Zitat:
Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
:
6.    wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, ...


Die Rückkehr ins Heimatland ist wohl in den allermeisten Fällen eine solche Ausreise. Nicht, wenn man ein paar Tage hinfährt, um ein paar Dinge zu holen oder an einer Familienfeier teilzunehmen. Wohl aber, wenn man z.B. zwischen Behandlungszyklen zuhause sein will.

Aufgrund des Fehlens einer einfachen, streng schematischen Vorschrift wie z.B. "wer nicht nachweislich 183 Tage im Kalenderjahr in Deutschland ist, dessen AT erlischt" - nochmal: ich schrieb FEHLEN, es gibt keine solche Vorschrift! - gibt es zu der von mir o.g. Vorschrift immer wieder endlose Diskussionen und in vielen Fällen böse Unklarheiten, aber sie gilt halt.

Sicher nicht streiten können wird man, wenn man mit einem solchen AT alle drei Monate für zwei Wochen nach D zur Behandlung will und dazwischen jeweils 11 Wochen in der Heimat ist.  Nur als Beispiel.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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blubb


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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 17.08.2023 um 22:46:30
 
mfezo9119 schrieb am 17.08.2023 um 15:02:47:
Des Weiteren würde mich interessieren, ob meine Mutter im Rahmen ihres Aufenthalts in Deutschland Anspruch auf eine gesetzliche Krankenversicherung oder möglicherweise eine private Krankenversicherung hat. Bisher besitzt sie lediglich eine Schengenversicherung. Eine umfassende Krankenversicherung wäre jedoch von großem Vorteil.


Hallo,

wer Anspruch auf eine gesetzliche Versicherung hat, bestimmt sich danach, ob jemand versicherungspflichtig ist. Wer das im Einzelnen ist, ist im SGB V geregelt.
Für Deine Mutter trifft der § 5, Absatz 1, Nr. 13 zu, in Verbindung mit Absatz 11.
Deine Mutter hat schon einmal mindestens nicht die erforderliche NE oder AE.
Insofern lautet m.M.n. die Antwort auf Deine Frage: Nein, es besteht kein Anspruch auf eine GKV.

Für den Anspruch auf eine private KV gilt m.E. dasselbe, wobei da natürlich die Versicherungsträger im Rahmen der Vertragsfreiheit Deine Mutter aufnehmen dürften. Wenn sie es denn wollen, was angesichts ökonomischer Gesichtspunkte wohl eher unwahrscheinlich ist.

Gruß

PS: Zum Verifizieren meiner Aussage könntest Du natürlich in folgenden Fachforen nachfragen:
http://www.forum-krankenversicherung.de/
https://www.krankenkassenforum.de/
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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reinhard
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Antwort #3 - 17.08.2023 um 23:13:09
 
Also: Mit der Aufenthaltserlaubnis darf sie ausreisen und einreisen.

Es kommt auf die näheren Umstände an, ob das bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Problemen führt.

Normalerweise hat sie Visum und AE zur Behandlung nur erhalten, wenn das Geld vorher auf ein Notarskonto eingezahlt wurde. Von diesem Konto muss die Behandlung bezahlt werden. Eine Versicherung ist vermutlich nicht möglich, oder nur für künftige Krankheiten (nicht für die, die gerade behandelt wird).
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mfezo9119
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Antwort #4 - 27.08.2023 um 19:45:37
 
Entschuldigen Sie die kleine Verzögerung meiner Antwort, aber ich danke Ihnen allen für Ihre Rückmeldungen. Sie haben mir geholfen herauszufinden, was alles meine Mutter machen kann oder nicht.

Was die Krankenversicherung betrifft, habe ich für sie eine Axa-Schengen Versicherung abgeschlossen, um eventuelle Krankheiten abzudecken, die während ihres Aufenthalts in Deutschland auftreten könnten.

Ich würde gerne wissen, da ihre Behandlung zwei bis drei Jahre dauert, ob es eine Möglichkeit gibt, dass sie auf irgendeine Weise eine Aufenthaltserlaubnis mit Erwerbstätigkeit erhält, die es ihr ermöglicht, zu arbeiten, und ob sie danach möglicherweise eine gesetzliche Krankenversicherung erhalten kann?
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