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Sicherung LU - Ehegattennachzug zur Studentin (Gelesen: 2.174 mal)
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lelischna
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28.07.2023 um 08:50:49
 
Hallo zusammen, ich frage mal in diesem Thread nach, da das Thema das gleiche ist.
Situation: Russische Studentin stellt einen Antrag auf Familienzusammenführung. Der Mann ist in der Türkei, der Antrag läuft dort.

Jetzt kam die Frage über den gesicherten LU. Die AB kann die Frage nicht recht beantworten, was genau da vorgelegt werden soll. Nach dem Stöbern hier verstehe ich auch warum. Was kann man da unternehmen?

Studentin selbst hat ein gesperrtes Konto mit, meine ich, 11 Tsd. Euro drauf und basierend darauf einen Aufenthaltstitel fürs Studium bekommen.

Wenn ich es richtig verstehe, reicht nicht aus, wenn er auch genug Geld auf dem Konto hat. Er soll etwas anderes vorweisen, sonst ist der Antrag zum Scheitern verurteilt. Stimmt es? Und was braucht er als LU-Sicherung dann? Er ist Musiker, würde also hier sicher hier einen Job finden. Er möchte auch studieren. In welcher Form soll die LU-Sicherung nun nachgewiesen werden? Was wäre ein Härtefall außer Behinderung (was im Gesetzt steht)? Bin dankbar für eure Tipps.

Olga
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lottchen
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Antwort #1 - 28.07.2023 um 09:32:51
 
Neuer Fall, neuer Thread. Auch wenn er ähnlich ist, jeder Fall ist individuell. Was für eine Staatsbürgerschaft hat der Mann? Die Frau lebt bereits in D? Das Sperrkonto hat sie in D?
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lelischna
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Antwort #2 - 28.07.2023 um 11:28:56
 
lottchen schrieb am 28.07.2023 um 09:32:51:
Neuer Fall, neuer Thread. Auch wenn er ähnlich ist, jeder Fall ist individuell. Was für eine Staatsbürgerschaft hat der Mann? Die Frau lebt bereits in D? Das Sperrkonto hat sie in D? 


Der Mann ist ebenfalls Russe. Er hat sich ebenfalls um einen Studiumplatz beworben, hat es aber nicht rechtzeitig zum Auswahlverfahren nach DE geschafft. Das nächste wäre in September.

Das Sperrkonto für die Frau wurde in DE eingerichtet, um das Studi-Visum zu bekommen.
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Antwort #3 - 28.07.2023 um 15:43:31
 
lelischna schrieb am 28.07.2023 um 08:50:49:
Jetzt kam die Frage über den gesicherten LU. Die AB kann die Frage nicht recht beantworten, was genau da vorgelegt werden soll. Nach dem Stöbern hier verstehe ich auch warum. Was kann man da unternehmen?

Die Studentin muss so viel monatlich verdienen, um den LU für beide zu bestreiten (H4 Rechner)
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Aras
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Antwort #4 - 28.07.2023 um 15:57:52
 
Naja. Ich würde erstmal schauen ob der Ehegatte überhaupt nachziehen kann. Gibts da nicht ne Regel, dass man bereits zwei Jahre ene AE als Student haben müsste, um einen Ehegattennachzug durchführen zu können?

Kann das mal einer schauen? Bin grad auf Kreta und kein Bock die Gesetze nachzuschlagen.

Sollte der Ehegattennachzug möglich sein, dann kriegt der Ehemann eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis. Man könnte also schauen ob man nicht eine Arbeit für ihn im Vorfeld organisiert, und dann muss der zukünftige Arbeitsvertrag für die LU Sicherung berücksichtigt werden.

Ansonsten eben als Student versuchen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #5 - 28.07.2023 um 16:41:48
 
§ 30 Abs. 1 Zi. 3
# Zitat:
e) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird;
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Antwort #6 - 28.07.2023 um 16:46:21
 
Das ist eine Hauptfrage: Seit wann sind die beiden verheiratet? Wann hat sie das Visum erhalten, wann die AE? Haben die beiden nur geheiratet, damit er über FZF nach D kommen kann?
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Antwort #7 - 28.07.2023 um 20:52:09
 
Na komm. Die letzte Frage muss sie nicht beantworten.

Wie gesagt, wenn er über FZF rüberkommt, dann darf er auch unbeschränkt arbeiten. Ist es realistisch, dass er eine Arbeit vor Einreise klären könnte?
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Antwort #8 - 28.07.2023 um 20:59:31
 
Aras schrieb am 28.07.2023 um 20:52:09:
Na komm. Die letzte Frage muss sie nicht beantworten. 

Hier im Forum natürlich nicht. Wenn die Botschaft allerdings Hinweise darauf hätte dann müsste das Visum abgelehnt werden.
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Antwort #9 - 28.07.2023 um 23:02:08
 
lottchen schrieb am 28.07.2023 um 20:59:31:
Wenn die Botschaft allerdings Hinweise darauf hätte dann müsste das Visum abgelehnt werden.

Mir gefällt, ehrlich gesagt, überhaupt nicht, dass das von Dir hier thematisiert wird.

Denn es hat mit der konkreten Fragestellung NICHTS zu tun. Bzw. genauso viel wie z.B. gesicherte Identität. Wieso wird diese Frage von Dir hier nicht aufgeworfen?


Für die TS:
Natürlich ist eine schutzwürdige Ehe Voraussetzung für einen Ehegattennachzug.
Aber darüber muss an dieser Stelle weder nachgedacht noch diskutiert werden.
Ebenso wenig wie über ca. ein Dutzend andere mögliche Dinge, die immer mal wieder als Überraschung in einem Visumverfahren auftauchen und Probleme bereiten können.

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Antwort #10 - 29.07.2023 um 11:15:13
 
lottchen schrieb am 28.07.2023 um 16:46:21:
Haben die beiden nur geheiratet, damit er über FZF nach D kommen kann? 

Weil ich diese Art Fragestellung viel zu oft sehe, hier übrigens nochmal:

Die Frage in genau dieser Formulierung ist für eine Entscheidung über einen FZF-Antrag vollständig irrelevant.
Wer sie so stellt, denkt über die Frage vermutlich nicht richtig nach oder hat das Problem nicht verstanden. Egal ob Behördenmitarbeiter (von denen ich das auch schon gehört und gelesen habe) oder Forist.

Das deutsche Ausländerrecht wie auch viele andere sieht AT zum Familiennachzug nur dann vor, wenn eine Ehe geschlossen wurde. Andere Lebensmodelle bleiben außen vor.

Wenn ein Paar zusammenlebt und sich bewusst gegen eine Eheschließung entscheidet, weil keiner von beiden den "amtlichen Segen" braucht oder auch nur gern möchte, sagt das nichts, gar nichts über die Qualität der Partnerschaft aus, der Lebensgemeinschaft, der Beistandsgemeinschaft aus.

Gibt es dann Grund oder Notwendigkeit, dass einer der Partner in ein anderes Land umzieht,
ist
oft genug
eine Eheschließung nur zu einem einzigen Zweck erforderlich: damit der andere Partner einen Aufenhaltstitel erhalten kann!


Dann ist auch die obige Frage mit einem klaren JA zu beantworten, was ohne Kenntnis der Zusammenhänge zur Ablehnung einer Familienzusammenführung führen muss.

Eine solche Ablehnung ist aber in Kenntnis der Zusammenhänge unbegründet, weil das Motiv der Eheschließung kein Entscheidungskriterium ist, sondern allein die angestrebte Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im anderen Land.

Und auch die persönlichen Motive für das Zusammenleben spielen keine Rolle.
Ob da nur einer von beiden Partnern durch den anderen versorgt werden will oder welche anderen historisch tausend- oder gar millionenfach bekannten Gründe für die Lebensgemeinschaft existieren - egal.
Einzig die Herstellung einer tatsächlichen Lebens- und Beistandsgemeinschaft nach der Einreise ist das Kriterium für eine "schutzwürdige Ehe".


Daher schadet es auch nicht, wenn man z.B. als häufig schreibender Forist Fragen auf den Punkt formuliert und nicht "irgendwie".

Das ist, @lottchen, überhaupt nicht böse gemeint, dazu hört man diese Frage zu oft.
Es ist nur zielführend.
Missverständnisse vermeidend.
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Antwort #11 - 29.07.2023 um 11:38:52
 
Petersburger schrieb am 29.07.2023 um 11:15:13:
Gibt es dann Grund oder Notwendigkeit, dass einer der Partner in ein anderes Land umzieht, ist
oft genug eine Eheschließung nur zu einem einzigen Zweck erforderlich: damit der andere Partner einen Aufenhaltstitel erhalten kann!


Dann haben z.B. diese Anwälte auch keine Ahnung:
https://se-legal.de/rechtsanwalt/auslaenderrecht-aufenthaltsrecht/familienzusamm
enfuhrung-als-student-in/
Zitat:
Außerdem wird der Familiennachzug nicht zugelassen, wenn die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, der nachziehenden Person die Einreise nach und den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen.

Ich halte es ohnehin für äußerst schwierig, so etwas nachzuweisen. Und ein Verdacht allein wird sich sicher nicht reichen. Und bei einer deutsch-nichteu-Ehe scheint ja so eine Aussage erst recht ziemlich sinnlos.
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Antwort #12 - 29.07.2023 um 12:49:31
 
Anwälte wie auch Behördenmitarbeiter im Allgemeinen wie auch Du und ich im Einzelnen sind Menschen. Fehlbar. Formulieren auch mal ungenau.

Dein Zitat ist spätestens vor dem Hintergrund dessen, was ich oben schrieb, in dieser Formulierung schlicht sachlich falsch.

Der Begriff "schützenswerte Ehe" stellt in keiner Weise, absolut nicht, auf das Motiv für den Gang zum Standesamt ab, sondern ausschließlich auf das Resultat (die Ehe) und die Herstellung der Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet.


Es ist schlicht nicht Sache Deutschlands, eine ausländische Studentin in einer Beziehung mit einem Landsmann vor die Wahl zu stellen "Du beendest oder pausierst Deine Beziehung für ein paar Jahre ODER studierst in Deutschland!"

Die Bedingung lautet: Eheschließung vor der Einreise und anschließend Lebengemeinschaft im Bundesgebiet (+LU und das Übliche).
Sonst würde in einem verbindlichen Dokument (Gesetz, VO) z.B. eine Dauer des Ehebestands gefordert oder gar ein Nachweis des Zusammenlebens vor der Ehe (was in bestimmten Kulturkreisen ja ohnehin unmöglich sein dürfte).
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Antwort #13 - 31.07.2023 um 11:46:08
 
lottchen schrieb am 29.07.2023 um 11:38:52:
Zitat:
Außerdem wird der Familiennachzug nicht zugelassen, wenn die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, der nachziehenden Person die Einreise nach und den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen.

wenn man das Zitat wörtlich nimmt und den Fokus auf "ausschließlich zu dem Zweck geschlossen ... den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen." dann ist damit ("ausschliesslich") die Herstellung der ehelichen LG nicht geplant ... und ja, dann ist die FZF nicht zu genehmigen. Das Zitat wird aber wohl falsch verstanden werden ... und nur die Verfasser wissen, wie sie es gemeint haben
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #14 - 31.07.2023 um 14:25:06
 
Das Schlimme an dem Zitat ist, dass es aus dem Zusammenhang gerissen wurde und damit noch auslegbar ist.

Vollständig steht dort:
Zitat:
Allgemein muss die gemeinsame Führung einer familiären Lebensgemeinschaft angestrebt werden (gem. § 27 Abs. 1 AufenthG). Außerdem wird der Familiennachzug nicht zugelassen, wenn die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, der nachziehenden Person die Einreise nach und den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen.


Die Aussage auf der Website lautet also: Es muss eine fam.LG angestrebt werden UND der Zweck der Eheschließung darf nicht nur der AT sein.
Und so ist die Aussage einfach nur falsch.


Denn wenn eine eheliche LG angestrebt wird, ist auch das Motiv der Eheschließung "nur wegen des AT" unschädlich.

Anderenfalls dürfte eine seit Jahren bestehende "Ehe ohne Trauschein", aus der ggf. sogar gemeinsame Kinder hervorgingen, nicht im Bundesgebiet fortgeführt werden, wenn das einzige Motiv für den Gang zum Standesamt die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für den AT des Ehegatten war. Das wäre völliger Blödsinn und hätte mit Art. 6 GG nichts zu tun.
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