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Einbürgerung trotz Ehe und Kinder im Ausland - möglich? (Gelesen: 1.950 mal)
Aydin065
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i4a rocks!


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22.07.2023 um 15:08:33
 
Hallo,

mein Fall gestaltet sich wie folgt,

Ich bin türkischer Staatsbürger (geboren in Berlin) und habe die Niederlassungserlaubnis (unbefristet)

Ich bin seit dem Jahr 2012 verheiratet und meine Frau ist Ägypterin und ich habe drei Kinder. Meine Frau und meine Kinder leben in Ägypten. Meine Frau ist selber studierte Germanisten und als Lehrerin in Ägypten an einer Uni in Alexandria tätig und meine Kinder besuchen die gymnasiale Oberstufe einer deutschen Auslandsschule in Alexandria.


Ich möchte gerne einen Antrag auf Einbürgerung stellen, selber bin ich in der Erwachsenenbildung (Lehrer) als Angestellter mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag tätig.

Meine Fragen:
1. Darf ich einen Antrag auf Einbürgerung stellen trotz Ehefrau und Kindern die im Ausland leben?

2. Bedarf es spezielle Dokumente bei der Antragstellung?

3. Falls mein Einkommen (bin selber bei ca. 2400 Netto) eine relevante Rolle spielt, wo nach bemisst sich die Anforderung des erforderlichen Einkommens?
(Regelsatz, SGB II ???)

ich danke schon jetzt für die hilfreichen antworten

Beste Grüße

Murat Aydin



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reinhard
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Antwort #1 - 22.07.2023 um 15:16:33
 
Wenn Du die Voraussetzungen erfüllst (NE ist eine davon), kannst Du eingebürgert werden.

Du musst genug zum Leben verdienen, das ist offenbar der Fall. Spezielle Dokumente brauchst Du nicht.
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Aydin065
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Antwort #2 - 22.07.2023 um 15:23:56
 
Ich danke für die rasche Antwort.

Aber muss ich denn nicht beim Einbürgerungsantrag angeben, dass ich verheiratet bin und Kinder habe?

Mit speziellen Dokumenten meine ich, verlangt die Behörde, keine Übersetzung der Heirats- bzw. Geburtsurkunden? - damit meine Ehe und die Zugehörigkeit meiner Kinder nach deutschem Recht gewährleistet ist?

Der Umfang meines Einkommens zur Sicherung des Lebensunterhalts, bezieht sich dieser nur auf mich alleine? - oder auch auf meine im Ausland lebende Familie?

Danke nochmals
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reinhard
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Antwort #3 - 22.07.2023 um 15:31:54
 
Du musst von Deinem Einkommen leben können.

Wieviel Du für Essen, Kino und Geschenke für die Kinder ausgibst, ist egal.

Die normalen Dokumente, die für die Einbürgerung nötig sind, müssen übersetzt sein.
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Aras
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Antwort #4 - 22.07.2023 um 16:17:40
 
Also da muss ich reinhard widersprechen.

Natürlich ist die Unterhaltsfrage wichtig. Natürlich muss zu der Klärung der Frage auch die möglichen Unterhaltsberechtigten geklärt werden.

Wenn man Deutscher wird ist auch der LU für den Familiennachzug nicht mehr gefordert.

Also: ja.

Aber das nötige Einkommen kann man aber klären. Zumal die 2400€ netto ja LStk. 1 oder so sind. Bei einer möglichen Einreise/Zuzug der Restfamilie würde die LStk. auf 3 wechseln. Die Ehefrau als hochqualifizierte Lehrkraft könnte auch zeitnah eine Arbeitsstelle finden.

Wichtig wären also Eheurkunden und Geburtsurkunden. Und auch Gehaltsnachweise der  Frau. Und was ich so dabeilegen würde obwohl nicht gefordert, wären auch die Nachweise für den Schulbesuch der Kinder und einen Tätigkeitsnachweise als Lehrerin deiner Frau an der Uni wenn möglich. Einfach nur um die enge Bindung an Deutschland zu zeigen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #5 - 22.07.2023 um 17:35:49
 
Nochmals Hallo,

die Antwort war sehr hilfreich, ich danke Ihnen sehr.

Ja die 2400 sind LStk. 1

Könnten sie mir nur sagen nach welchen Maßstäben sich der Verdienst richtet?
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Aras
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Antwort #6 - 22.07.2023 um 18:42:20
 
Theoretisch nach dem Bürgergeldanspruch der gesamten Familie+ angemessene Miete für 5 Personen. Aber da muss man auch Kindergeldanspruch und das höhere Netto durch einen Wechsel auf LStK 3 einbeziehen. Auch dass deine Frau als hochqualifizierte wohl auch perspektivisch einen gutbezahlten Job bekommen könnte.
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Antwort #7 - 22.07.2023 um 22:46:13
 
Vor einem Antrag auf Einbürgerung gibt es ja in der Regel mit der EBH das Beratungsgespräch vor / anlässlich der Einbürgerung.
Und das sind dann alles Angaben und Sachverhalte, die dann als Argumentation und relevante Umstände in diesem Gespräch dienen.
Und man hat dann auch die verbindliche Ansicht und Einschätzung der zuständigen EBH.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Aydin065
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Antwort #8 - 23.07.2023 um 14:05:10
 
Viel Dank für die Antworten
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Antwort #9 - 26.07.2023 um 23:43:48
 
Verzeiht mir nochmals die Frage bezüglich der Kalkulation des LU, ich habe lange Zeit im Forum gestöbert, aber nicht wirklich etwas aufschlussreiches dazu gefunden.

Immer wieder habe ich gelesen, dass man die Berechnung des LU nicht so pauschalisieren könne.
Es muss doch eine ungefähre Berechnungsgrundlage geben, um sich ein etwas genaueres Bild machen zu können. (als ((oft gelesen)) der LU müsse ausreichend sein oder richtet sich nach der Bürgergeldsatz SGB II)

Dass die Ausländerbehörde das Netto Gehalt mit LStK. 3 berücksichtigt, ist klar.
Aber...
... werden zum Beispiel Kinderfreibeträge berücksichtigt.
oder wird das Kindergeld zum Netto Einkommen LStK. 3 hinzugerechnet ... oder wird das Kindergeld nur anteilig mit x% hinzu addiert oder abgezogen???

für eine etwas konkretere Ausführung/Beschreibung wäre ich sehr Dankbar.

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reinhard
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Antwort #10 - 27.07.2023 um 12:07:28
 
Ihr müsst Euch entscheiden, was Ihr wollt:

1) Erst Einbürgerung alleine, dann Familiennachzug?
Dann muss der Lebensunterhalt ja nicht berechnet werden.

2) Erst Familiennachzug, dass Einbürgerung?
Dann muss das Einkommen für die Familie reichen.

Klärt am besten erst, was Ihr wollt, und rechnet das dann aus.
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Antwort #11 - 27.07.2023 um 12:42:25
 
Alles gut, Sie müssen sich nicht aufregen.

1. Ich habe bereits die Anfrage auch im Forum Ehe/Familie gestellt.
2. Es ist schon bewusst, was gewollt wird.
3. Wäre ich im Stande die Zusammenhänge des LU selbst zu errechnen und mir selbst zu erklären, dann wäre die Anfrage nicht reingestellt worden. (Das Mysterium des LU wäre gelöst)

Falls eine Irreführung meinerseits aufgetreten sein sollte, bitte ich um Verzeihung.

Aber ich danke trotzdem.

Beste Grüße
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Antwort #12 - 27.07.2023 um 18:49:04
 
Du wirst ja wohl ein Hartz-4/Bürgergeldrechner im Internet finden und bedienen können.

Ich bezweifle weiterhin reinhards Meinung, aber du kannst ja das einmal mit und einmal ohne Kinder berechnen.

Ansonsten wie T.P.2013 schrieb Beratungstermin wahrnehmen oder einen Anwalt aufsuchen.
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Antwort #13 - 27.07.2023 um 20:20:17
 
Es gibt viele Wege zur deutschen Staatsangehörigkeit. In der Regel müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen, um Anspruch auf eine Einbürgerung zu haben:

    Sie leben seit acht Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland.
    Sie können Ihre Identität nachweisen.
    Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine auf Dauer angelegte Aufenthaltserlaubnis.
    Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen finanzieren – ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II („Hartz IV“).
    Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse
    Sie haben ausreichende Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland.
    Sie bekennen sich zur freiheitlich- demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
    Sie ordnen sich in die deutschen Lebensverhältnisse ein.
    Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt.
    Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit in der Regel bei der Einbürgerung verlieren oder aufgeben.

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Antwort #14 - 27.07.2023 um 20:24:22
 
Aras schrieb am 27.07.2023 um 18:49:04:
Ich bezweifle weiterhin reinhards Meinung, aber du kannst ja das einmal mit und einmal ohne Kinder berechnen.

Obwohl ich anfangs die gleiche Meinung wie Du hatte, bin ich mir nach dem erneuten Lesen dieses Urteils nicht mehr sicher.

Was hältst Du davon?

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