Vielen Dank für eure hilfreichen Rückmeldungen!
Wir haben mit dem tollen Hinweis von dim4ik folgende Mail an die
ALB verfasst:
Zitat:Sehr geehrt...
ich habe bei Ihnen am xx.xx.xx einen Termin zur Beantragung des Daueraufenthalts EU.
Die Originale der erforderlichen Dokumente und die weiteren geforderten Nachweise bringe ich wie gewünscht für den Termin mit.
Damit an dem Tag alle Fragen abschließend geklärt werden können, möchte ich hinsichtlich des
"Nachweises über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung" vorab noch auf folgenden Sachverhalt hinweisen:
In § 9a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 5
AufenthG ist Folgendes geregelt.:
"Ferner wird [von den ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache sowie den Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet] abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war."
Diese Bedingung ist in meinem Fall erfüllt, denn nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 besteht kein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs "bei erkennbar geringem Integrationsbedarf".
Ein erkennbar geringer Integrationsbedarf ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2
IntV in der Regel anzunehmen,
"wenn
1. ein Ausländer
a) einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen, oder
b) eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine Qualifikation nach Buchstabe a erfordert, und
2. die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird."
Anbei sende ich Ihnen als Nachweise 1. meinen Master-Abschluss aus Mexiko mit deutscher Übersetzung, 2. das Ergebnis der Zeugnisbewertung hierfür durch die ZAB und 3. den Nachweis für Sprachniveau
B1. Dieses alles belegt, dass mein geringer Integrationsbedarf gegeben ist. Darüber hinaus hatte ich durch meine Teilnahme an einem 12-monatigen Bundesfreiwilligendienst 2016-2017 in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und durch meine mehrjährige Arbeit als Pädagogin in einer öffentlichen deutschen Schule ideale Bedingungen, um Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu erwerben.
Ich gehe daher davon aus, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2
IntV als erfüllt angesehen werden können.
Mit freundlichen Grüßen
...
Ich hoffe, das ist soweit korrekt und verständlich formuliert? Wir schicken sie noch nicht ab, um eventuelles Feedback hier noch abzuwarten!
Sie bezieht sich nur auf §44 Abs. 3 Nr. 2, weil die Bedingung bei ihr unzweideutlg erfüllt sein müsste, zumindest wenn wie ich vermute die Definition aus § 4 Abs. 2 Satz 2
IntV angewendet wird. Bei § 44a Abs. 2 Nr. 3 waren wir unsicher, weil bei ihr ja nie eine Verpflichtung für die Teilnahme bestanden hat, insofern das Ausschlusskriterium eigentlich keine Rolle spielt. Inhaltlich wäre das Kriterium ("[Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,] deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.") vermutlich erfüllt? Sie kann den Kurs ja nicht parallel zu ihrer Vollzeitstelle besuchen, und diese ist für die Erfüllung der Bedingungen ihres aktuellen Titels dauerhaft erforderlich.
Sie hat auch nochmal geprüft, was die
ALB genau gefordert hat. Der Formulierung "z.B." nach scheint man dort mit dieser oder anderen Alternativen bereits zu rechnen?
Zitat:Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses oder Nachweis über Kenntnisse der
Rechts- und Gesellschaftsordnung (z.b. Einbürgerungstest)
@T.P.2013: Ja, das wäre eine Möglichkeit. Bei ihr steht dagegen, dass ihr AG ihr eine höherqualifizierte und besser bezahlte Stelle nach den Sommerferien angeboten hat, die sie unbedingt annehmen möchte. Wegen der Bindung an den Schuljahrwechsel wäre es aber mehr als ungewiss, ob ihr die Stelle später noch offen stände.