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Namensänderung bei Einbürgerung (Gelesen: 648 mal)
Themen Beschreibung: Namensänderung bei Einbürgerung
Björn1979
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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22.07.2023 um 09:45:02
 
Mein Stiefsohn und meine Frau haben gerade in Berlin bei der Botschaft der Republik Moldau die letzten Dokumente zur Abgabe ihrer Staatsbürger abgegeben. Genehmigung zum Erhalt der deutschen Staatsbürgerschaft bereits  vor einem Jahr bekommen. Meine Frau hat meinen deutschen Nachnamen. Uns war nicht bekannt bei der Hochzeit, dass mein Stiefsohn den Namen bei der Hochzeit vor 11 Jahren hätte annehmen können. Ich habe gesehen, dass er evtl die Möglichkeit hat meinen Nachnamen bei der Einbürgerung anzunehmen. Er ist jetzt 16 Jahre alt und meine Frau hat das komplette Sorgerecht. Stimmt das und was muss man beachten? Bzw wie muss man vorgehen nachdem man den Bescheid zur Abgabe der Staatsbürgerschaft bekommen hat

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Aras
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Antwort #1 - 22.07.2023 um 11:13:27
 
§ 1618 BGB hat soweit ersichtlich keine zeitliche Befristung.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Björn1979
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 22.07.2023 um 12:16:02
 
Sind Sie sich da sicher, denn ich habe auf den Seiten von Srandesämtern die die Einbenennung betreffen, dass man nach der Hochzeit noch 3 Monate Zeit hat dies eintragen zu lassen. Oder habe ich das falsch verstanden   ?
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Aras
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Antwort #3 - 22.07.2023 um 12:52:56
 
Eine drei Monatsfrist ist in §1617b BGB bezüglich nachträglicher gemeinsamer Sorge geregelt. Diese drei Monatsfrist gibt es aber im §1618 BGB nicht.

Das Sorgerecht hast du ja nicht, also gilt §1617a oder b BGB und etwaige Sperrwirkungen ja gerade nicht.

Insofern könntest du schon mal kritischer Nachhaken.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #4 - 22.07.2023 um 13:01:43
 
Vielleicht ist es einfacher/konfliktfreier nach der Einbürgerung mit der Einbürgerungsurkunde zum Standesamt zu gehen und die Angleichungserklärung  zu geben. Und wenn die sich sträuben dann sich auf den § 1618 BGB zu berufen.
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