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Einreise/Aufenthaltsgenehmigung für eine Russin mit einem deutschen Kind (Gelesen: 1.053 mal)
Kein_Mampf
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14.07.2023 um 20:27:31
 
Hallo liebes Forum,

ss geht um eine Frau, russische Staatsbürgerin, die mit ihrem Sohn (9 Jahre alt) momentan in Russland lebt, aber nach Deutschland (zurück)ziehen möchte.
Sie besaß zwar eine NE, diese ist aber bereits ungültig, weil sie sich länger als 6 Monate im Nicht-EU-Ausland, also in Russland, aufgehalten hat.
Der Sohn hat seit seiner Geburt in Deutschland die doppelte Staatsbürgerschaft - Deutsch und Russisch.

Die Frau wird demnächst bei der deutschen Botschaft in Moskau vorsprechen und die Lage schildern in der Hoffnung, dass ihr eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wird, damit sie mit ihrem deutschen Sohn nach Deutschland einreisen, bzw. hier leben kann.

Nun die Fragen:
hat sie Anspruch auf so eine AE? Was für eine AE wäre das, verbunden mit welchen Rechten und Pflichten? Sie hätte ja in der Anfangszeit keine Arbeit in Deutschland, hätte sie Anspruch auf Sozialleistungen?
Werden aktuell solche AEs überhaupt für russische Staatsbürger ausgestellt oder fallen sie unter die gegen Russland verhängten Sanktionen?

Vielen Dank.
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Petersburger
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Antwort #1 - 15.07.2023 um 10:19:53
 
Eine AE kann sie in Moskau ganz sicher nicht erhalten, weil solche Dokumente nur von ABH im Inland ausgestellt werden.

Es ist auch keine Vorsprache zur Lageschilderung erforderlich, sondern schlicht ein Visumantrag - auf ein nationales Visum nach § 28.

Damit kann sie dann gemeinsam mit dem Kind einreisen und in Deutschland ab Einreise alle nötigen staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen.

Solche Visa werden ausgestellt.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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lottchen
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Antwort #2 - 15.07.2023 um 11:27:47
 
§28 AufenthG
Was ist mit dem Vater des Kindes? Er ist dem Kind unterhaltspflichtig.
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Kein_Mampf
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Antwort #3 - 15.07.2023 um 14:28:01
 
Danke für eure Antworten.
Über den Vater des Kindes bin ich gar nicht informiert, werde es nachfragen.
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lottchen
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Antwort #4 - 15.07.2023 um 15:45:19
 
Kein_Mampf schrieb am 15.07.2023 um 14:28:01:
Über den Vater des Kindes bin ich gar nicht informiert, werde es nachfragen.

Hat mit dem Visum nichts zu tun (da das Kind deutsch ist), aber hat etwas damit zu tun, von welchem Geld das Kind in D leben wird.
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Alana
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Antwort #5 - 16.07.2023 um 12:52:25
 
lottchen schrieb am 15.07.2023 um 15:45:19:
Hat mit dem Visum nichts zu tun (da das Kind deutsch ist), aber hat etwas damit zu tun, von welchem Geld das Kind in D leben wird.

Das ist nur eine der Fragen, die geklärt werden müssen, wenn ein Antrag auf Sozialleistungen gestellt wird. Erstmal gilt: bei Bedürftigkeit besteht Anspruch auf Sozialleistungen. Falls Anspruch auf Kindesunterhalt besteht, aber nicht gezahlt wird, gibt es meines Wissens die Möglichkeit des Unterhaltsvorschuss. Wie hoch der Bedarf ist, den man nicht aus eigenen Mitteln (Arbeit, Vermögen) oder aus Ansprüchen an andere (Unterhaltsansprüche) bestreiten kann, muss man dann mit den Sozialbehörden klären, wenn man hier ist.

Was bei der Frage nach dem Vater aber bereits für die Übersiedlung zwingend ist: Wenn der Vater des Kindes sorgeberechtigt ist, muss er dem Umzug zustimmen oder ein zuständiges Gericht muss zustimmen (Vater ist Russe, Deutscher oder anderer Staatsangehörigkeit?).

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erne
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Antwort #6 - 17.07.2023 um 11:07:23
 
Alana schrieb am 16.07.2023 um 12:52:25:
(Vater ist Russe, Deutscher oder anderer Staatsangehörigkeit?).

Vater wird (auch oder nur) die deutsche Staatsangehörigkeit haben, da das Kind auch deutsch ist.
Wenn der Vater in Deutschland lebt, braucht er auch dem Umzug nach Deutschland nicht zuzustimmen
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Alana
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Antwort #7 - 17.07.2023 um 12:11:04
 
erne schrieb am 17.07.2023 um 11:07:23:
Vater wird (auch oder nur) die deutsche Staatsangehörigkeit haben, da das Kind auch deutsch ist.
Wenn der Vater in Deutschland lebt, braucht er auch dem Umzug nach Deutschland nicht zuzustimmen

Der Vater ist nicht zwingend Deutscher. Das jetzt 9-jährige Kind ist deutlich nach 2000 in Deutschland geboren und die Mutter hatte eine NE: Es könnte hier § 4 Abs. 3 StAG gegriffen haben. So ist es zumindest im Bereich des Möglichen, dass der Vater Ausländer sein könnte.
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