Die Schwierigkeit bzgl. einer
AE nach §31
AufenthG ist
hier das Trennungsjahr, soweit dies als "dauerhaft getrennt lebend" und nicht nur als "vorübergehend" betrachtet werden muss.
(s. hierzu 31.0.3
AVwV zum AufenthG).
Allerdings sprechen die von Dir genannten Daten, in diesem Fall anscheinend etwas zu effektiv auf drei Jahre Ehe ausgelegt gewesen, wohl dafür, dass der dreijährige Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht bestanden haben könnte.
Aber mal für später hier nachlesende Rechercheure etwas Grundsätzliches: Die i.d.R. einjährige Trennung, die üblicherweise für eine Scheidung Voraussetzung ist, muss nicht immer und zwangsläufig als auf Dauer angelegt gewesen sein, sondern kann wohl auch als zuerst "vorübergehend" angelegt gewesen sein.
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einstieg:
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Insofern muss gerade bei längeren Trennungszeiträumen nicht eine gesamte Trennungszeit
zwangsläufig unter "Nichtbestehen einer ehel. Lebensgemeinschaft" eingeordnet werden.
Woher allerdings in den vorherigen Beiträgen ("
dazu kein B1!") die Schlussfolgerung kommt, die Sprachkenntnisse wären unterhalb
B1 grundsätzlich unzureichend für eine
AE nach §31
AufenthG, erschließt sich mir nicht...
Gruß