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Einständige Aufenthalt &31 (Gelesen: 1.137 mal)
Themen Beschreibung: Aufenthalt
Herzlein
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09.06.2023 um 22:51:03
 
Hallo,
Fall: einer ist mit Familienachzug zur deutscher Ehefrau nach Deutschland gekomen , die haben zusammen keine Kinder.
1- Heirat ist am 16.04.2018 abgeschlossen.
2- Einreise im Bundesgebiet am 13.10.2019
3- Scheidung rechtskräftig am 25.10.2022
Er arbeite Vollzeit und hat Sprache A2.
Er besitzt derzeit eine Fiktionsbescheinihung bis 31.08.2023 gültig. Er hat von ABH einen brief bekommen , er soll deutschland innerhalb ei Monat verlassen.
Hat er einen Anspruch auf Aufenthalt nach &31 AufenthaltG?
Soll er einen Widerspruch gegen den Brief einlegen?

Vielen Dank im Voraus
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Aras
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Antwort #1 - 10.06.2023 um 00:33:49
 
Naja, er hätte mit seiner Ehefrau zumindest drei Jahre gemeinsam gelebt haben. Mit Trennungsjahr war er wohl 2 Jahre mit ihr in ehelicher Gemeinschaft. Somit wäre die dreijahres Frist nicht erfüllt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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deerhunter
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Antwort #2 - 10.06.2023 um 08:02:34
 
Herzlein schrieb am 09.06.2023 um 22:51:03:
Hat er einen Anspruch auf Aufenthalt nach &31 AufenthaltG? 

Nein, hat er nicht! Keine 3 Jahre "die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat", sondern nur 2 Jahre....dazu kein B1! Keinen Anspruch

Herzlein schrieb am 09.06.2023 um 22:51:03:
Soll er einen Widerspruch gegen den Brief einlegen? 

Mit welcher Begründung?

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Herzlein
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Antwort #3 - 10.06.2023 um 09:04:11
 
wenn er B1 hat, soll er trotzdem versuchen ?  er hat die 3 Jahre in Deutschland vollgearbeitet.
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lottchen
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Antwort #4 - 10.06.2023 um 09:47:11
 
Probieren kann man alles. Nur nach welchem Paragrafen will er eine neue AE haben? §31 funktioniert nicht wie gerade erklärt. Die Bedingungen erfüllt er nicht.
Er kann zum Anwalt gehen und eine Erstberatung in Anspruch nehmen. Vielleicht hat der eine Idee. Aber große Hoffnungen sollte er sich nicht machen.
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Herzlein
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Antwort #5 - 10.06.2023 um 10:34:31
 
lottchen schrieb am 10.06.2023 um 09:47:11:
ber große Hoffnungen sollte er sich nicht machen

ja leider es ist Schwierig für ihn, Danke Schön
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Aras
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Antwort #6 - 10.06.2023 um 12:10:27
 
Welchen Beruf übt er aus?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #7 - 10.06.2023 um 16:25:38
 
Die Schwierigkeit bzgl. einer AE nach §31 AufenthG ist hier das Trennungsjahr, soweit dies als "dauerhaft getrennt lebend" und nicht nur als "vorübergehend" betrachtet werden muss.
(s. hierzu 31.0.3 AVwV zum AufenthG).

Allerdings sprechen die von Dir genannten Daten, in diesem Fall anscheinend etwas zu effektiv auf drei Jahre Ehe ausgelegt gewesen, wohl dafür, dass der dreijährige Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht bestanden haben könnte.

Aber mal für später hier nachlesende Rechercheure etwas Grundsätzliches:
Die i.d.R. einjährige Trennung, die üblicherweise für eine Scheidung Voraussetzung ist, muss nicht immer und zwangsläufig als auf Dauer angelegt gewesen sein, sondern kann wohl auch als zuerst "vorübergehend" angelegt gewesen sein.
Rechercheeinstieg: Klick.
Insofern muss gerade bei längeren Trennungszeiträumen nicht eine gesamte Trennungszeit zwangsläufig unter "Nichtbestehen einer ehel. Lebensgemeinschaft" eingeordnet werden.

Woher allerdings in den vorherigen Beiträgen ("dazu kein B1!") die Schlussfolgerung kommt, die Sprachkenntnisse wären unterhalb B1 grundsätzlich unzureichend für eine AE nach §31 AufenthG, erschließt sich mir nicht...

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Herzlein
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Antwort #8 - 10.06.2023 um 17:43:06
 
Aras schrieb am 10.06.2023 um 12:10:27:
Welchen Beruf übt er aus?

er arbeitet als Küchenhelfer.
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Herzlein
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Antwort #9 - 10.06.2023 um 17:52:36
 
Vielen dank!!T.P.2013 schrieb am 10.06.2023 um 16:25:38:
Die Schwierigkeit bzgl. einer AE nach §31 AufenthG ist hier das Trennungsjahr, soweit dies als "dauerhaft getrennt lebend" und nicht nur als "vorübergehend" betrachtet werden muss.
(s. hierzu 31.0.3 AVwV zum AufenthG).

Allerdings sprechen die von Dir genannten Daten, in diesem Fall anscheinend etwas zu effektiv auf drei Jahre Ehe ausgelegt gewesen, wohl dafür, dass der dreijährige Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht bestanden haben könnte.

Aber mal für später hier nachlesende Rechercheure etwas Grundsätzliches:
Die i.d.R. einjährige Trennung, die üblicherweise für eine Scheidung Voraussetzung ist, muss nicht immer und zwangsläufig als auf Dauer angelegt gewesen sein, sondern kann wohl auch als zuerst "vorübergehend" angelegt gewesen sein.
Rechercheeinstieg: Klick.
Insofern muss gerade bei längeren Trennungszeiträumen nicht eine gesamte Trennungszeit zwangsläufig unter "Nichtbestehen einer ehel. Lebensgemeinschaft" eingeordnet werden.

Woher allerdings in den vorherigen Beiträgen ("dazu kein B1!") die Schlussfolgerung kommt, die Sprachkenntnisse wären unterhalb B1 grundsätzlich unzureichend für eine AE nach §31 AufenthG, erschließt sich mir nicht...

Gruß

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Antwort #10 - 10.06.2023 um 18:00:53
 
T.P.2013 schrieb am 10.06.2023 um 16:25:38:
Woher allerdings in den vorherigen Beiträgen ("dazu kein B1!") die Schlussfolgerung kommt, die Sprachkenntnisse wären unterhalb B1 grundsätzlich unzureichend für eine AE nach §31 AufenthG, erschließt sich mir nicht.

Kann er das so begründen, das sein Leben und Zukunft in Deutschland ist, weil er in seinem Heimatland keine Perspektive mehr hat, außerdem sein Bruder ist wegen seiner Politischen Interesse verhaftet, und seit Jahren ohne Grund im Gefängnis ist.   er hat angst , wenn er in seiner Heimat zurückfliegt, das ihn im Flughafen zu verhaften. deswegen er  seit ankommen nicht einmal zurück gegangen ist. wäre hier einen Asylantrag sinnvoll oder eine AE nach & 25 Abs.5
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T.P.2013
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Antwort #11 - 10.06.2023 um 18:31:18
 
Das kann ich und will ich nicht beurteilen.
Da lege ich Deinem Bekannten eher ans Herz, sich mindestens erst einmal von der örtlichen Migrationsberatung kompetent beraten zu lassen.
Die werden seinen individuellen Sachverhalt mit Sicherheit vor Ort besser bewerten können, als wir es hier im Forum mit so oberflächlichen Angaben könnten.
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Antwort #12 - 10.06.2023 um 19:55:39
 
Ich stimme T.P.2013 zu. Hier geht es um das konkrete Schicksal eines Ausländers. Da sollte man professionelle Beratung einholen.

Ich möchte aber noch paar Sachen anmerken:
Herzlein schrieb am 10.06.2023 um 18:00:53:
Kann er das so begründen, das sein Leben und Zukunft in Deutschland ist, weil er in seinem Heimatland keine Perspektive mehr hat


Diese Perspektivlosigkeit hatte er ja wohl auch schon vorher. Die drei Jahres Frist ist auch nicht nur irgendeine Frist, sondern die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dem Ausländer einen Vertrauenstatbestand zu geben. D.h. nach drei Jahren Ehe darf der Ausländer darauf vertrauen sein Leben in Deutschland auch ohne Ehe weiter zu verbringen. Die Begründung, die du anbringst, ist meiner Meinung nach eher was für die Härtefallkommission und kein rechtliches Argument, dass man bei der Ausländerbehörde anbringen könnte.

Küchenhelfer als Beruf ist auch schwach. Das ist ja nicht mal ein Ausbildungsberuf.
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Antwort #13 - 10.06.2023 um 21:06:17
 
Für bestimmte Berufe und bestimmte Herkunftsländer gibt es Möglichkeiten, für andere eher wenige.

§ 31 sieht drei Möglichkeiten vor – drei Jahre Zusammenleben ist eine davon.

Dem Betroffenen ist zu raten, dass er sich selbst informiert. Wenn er hier Auskünfte will, müsste er erst selbst zehnmal so viele Informationen geben. Wenn er das nicht will, sollte er mit allen Unterlagen zu einer Beratungsstelle gehen und die Ausreise vorbereiten.
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