Fcschalke schrieb am 08.06.2023 um 23:26:27:Ich hatte das FreizügG/EU immer als abschließende Sonderregelung für Unionsbürger begriffen mit Sperrwirkung für das
AufenthG.
Ich nicht.
Grundgedanke: EU-Bürger haben Rechte unmittelbar aus der Personenfreizügigkeit, wenn ... (und ihre Nicht-EU-Familienmitglieder auch).
Das
AufenthG schließt nur diese "Wenn-EU-Bürger" von der Anwendung aus.
Zitat:(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,
1. deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,
Alle anderen also nicht. Sonst könnte ein z.B. mittellos in Schweden lebender Schwede nach Deutschland kommen und hier Sozialleistungen beziehen - genau so etwas ist ausgeschlossen.
Und dieser Ausschluss bezieht sich auf nicht auf "EU-Bürger", sondern alle, die "freizügig sind".
Fcschalke schrieb am 08.06.2023 um 23:26:27:Also würde man hier quasi auf den Rechtsgedanken des § 28 Abs. 1
AufenthG zurückgreifen (wahrscheinlich dann aber halt ohne Aufenthaltstitel und formellem Antrag usw.), richtig?
Ich verstehe Deinen Gedanken nicht.
Wieso "quasi", wieso "ohne"?
Wenn ein EU-Bürger keinen Freizügigkeitstatbestand erfüllt, ist seine Rechtsstellung nicht durch das FreizügG/EU geregelt und er unterliegt dem allgemeinen Aufenthaltsrecht.
Das ist dann kein Rückgriff auf den Rechtsgedanken, sondern komplette Anwendung mit allem, was dazugehört.
Also Antrag,
AT, A1 - alles!