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Zuzug der italienischen Ehefrau (Gelesen: 790 mal)
Fcschalke
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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08.06.2023 um 19:33:38
 
Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage, die so wahrscheinlich nie praktisch relevant sein wird, aber die mich dennoch mal interessiert.

Ich bin deutscher Staatsangehöriger und plane, nächstes Jahr meine italienische Verlobte zu heiraten. Sie soll dann voraussichtlich zu mir nach Deutschland ziehen. Da ich noch mein Rechtsreferendariat ableiste und nur sehr wenig verdiene und sie durch den Umzug voraussichtlich zunächst keinen Job haben wird, ist mir aufgefallen, dass es da anscheinend eine Regelungslücke gibt.

Wäre sie nämlich Drittstaatsangehörige, würde sie selbst bei nicht gesichertem Lebensunterhalt einen Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 AufenthG erhalten. Als EU Bürgerin ohne Einkommen hätte sie hingegen theoretisch kein Freizügigkeitsrecht, nachdem die ersten 3 bedingungslosen Monate ablaufen (und ja, ich weiß, dass das in der Regel niemand kontrolliert). Wie kann es also sein, dass somit Drittstaatsangehörige, die mit einem Deutschen verheiratet sine, besser gestellt sind, als Unionsbürger? Oder übersehe ich da etwas?
Im Freizügigkeitsgesetz/EU ist ja diese Konstellation anscheinend nicht gesondert geregelt. Oder übersehe ich da was?
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 08.06.2023 um 20:20:03
 
Eine deutsch-verheiratete Ehefrau muss natürlich keine Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen, sondern darf einfach Bürgergeld beantragen.

Ihr braucht im Grunde genommen nichts.
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Fcschalke
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Antwort #2 - 08.06.2023 um 21:04:59
 
Vielen Dank für die schnelle Antwort Durchgedreht
Aus welcher Rechtsgrundlage ergibt sich das? Oder ist es einfach nur übliche Verwaltungspraxis?
Die Auflösung würde mich nur mal interessieren, weil ich da selber viel vergeblich recherchiert habe Smiley


reinhard schrieb am 08.06.2023 um 20:20:03:
Eine deutsch-verheiratete Ehefrau muss natürlich keine Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen, sondern darf einfach Bürgergeld beantragen.

Ihr braucht im Grunde genommen nichts.

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Petersburger
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Antwort #3 - 08.06.2023 um 22:34:46
 
Es gibt keine Regelungslücke. Da hast Du etwas übersehen.

Das FreizügG/EU privilegiert EU-Bürger und deren Familienangehörige unter bestimmten Voraussetzungen.
Nein: Es privilegiert nicht, sondern es fasst deren Privilegien, die einschl. Voraussetzungen kraft EU-Recht gelten, in für Deutschland gültige Worte.
(= Dieses Gesetz setzt die RL 2004/38 für Deutschland um.)

Wenn ein EU-Bürger jedoch die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt, dann genießt er diese Privilegien nicht und unterliegt dem allgemeinen Aufenthaltsrecht.
Er ist damit Drittstaatern gleichgestellt.
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Antwort #4 - 08.06.2023 um 23:26:27
 
Ach das ist sehr interessant. Ich hatte das FreizügG/EU immer als abschließende Sonderregelung für Unionsbürger begriffen mit Sperrwirkung für das AufenthG. Also würde man hier quasi auf den Rechtsgedanken des § 28 Abs. 1 AufenthG zurückgreifen (wahrscheinlich dann aber halt ohne Aufenthaltstitel und formellem Antrag usw.), richtig?
Dann würden aber konsequenterweise aber auch die Anforderungen gelten, die beim § 28 AufenthG strenger sind als im FreizügG/EU, wie Sprachkentnisse usw.


Petersburger schrieb am 08.06.2023 um 22:34:46:
Es gibt keine Regelungslücke. Da hast Du etwas übersehen.

Das FreizügG/EU privilegiert EU-Bürger und deren Familienangehörige unter bestimmten Voraussetzungen.
Nein: Es privilegiert nicht, sondern es fasst deren Privilegien, die einschl. Voraussetzungen kraft EU-Recht gelten, in für Deutschland gültige Worte.
(= Dieses Gesetz setzt die RL 2004/38 für Deutschland um.)

Wenn ein EU-Bürger jedoch die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt, dann genießt er diese Privilegien nicht und unterliegt dem allgemeinen Aufenthaltsrecht.
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Antwort #5 - 09.06.2023 um 08:02:12
 
Fcschalke schrieb am 08.06.2023 um 23:26:27:
Ich hatte das FreizügG/EU immer als abschließende Sonderregelung für Unionsbürger begriffen mit Sperrwirkung für das AufenthG.

Ich nicht.
Grundgedanke: EU-Bürger haben Rechte unmittelbar aus der Personenfreizügigkeit, wenn ... (und ihre Nicht-EU-Familienmitglieder auch).

Das AufenthG schließt nur diese "Wenn-EU-Bürger" von der Anwendung aus.
Zitat:
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,
1.  deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,


Alle anderen also nicht. Sonst könnte ein z.B. mittellos in Schweden lebender Schwede nach Deutschland kommen und hier Sozialleistungen beziehen - genau so etwas ist ausgeschlossen.
Und dieser Ausschluss bezieht sich auf nicht auf "EU-Bürger", sondern alle, die "freizügig sind".


Fcschalke schrieb am 08.06.2023 um 23:26:27:
Also würde man hier quasi auf den Rechtsgedanken des § 28 Abs. 1 AufenthG zurückgreifen (wahrscheinlich dann aber halt ohne Aufenthaltstitel und formellem Antrag usw.), richtig?


Ich verstehe Deinen Gedanken nicht.
Wieso "quasi", wieso "ohne"?

Wenn ein EU-Bürger keinen Freizügigkeitstatbestand erfüllt, ist seine Rechtsstellung nicht durch das FreizügG/EU geregelt und er unterliegt dem allgemeinen Aufenthaltsrecht.
Das ist dann kein Rückgriff auf den Rechtsgedanken, sondern komplette Anwendung mit allem, was dazugehört.
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Antwort #6 - 09.06.2023 um 09:14:15
 
Wir haben ein schön altes BSG Urteil bezüglich Sozialleistungsbezug von Ehegatten von Deutschen.

Vielleicht hilft das weiter?

https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1359760580
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #7 - 09.06.2023 um 17:51:47
 
Danke! Du hast Recht. Ich habe jetzt den Aufschlussreichen § 11 Abs. 14 FreizügigG/EU gefunden:

"(14) Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz. Hat die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 festgestellt, findet das Aufenthaltsgesetz Anwendung, sofern dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft."

Interessanterweise habe ich nun auch irgendwo in den Verwaltungsvorschriften zum FreizügigG/EU gefunden, dass das Vorliegen ausreichender Existenzmittel vermutet wird, solange keine Sozialleistungen beantragt werden (was wir eigentlich nicht beabsichtigen).


Petersburger schrieb am 09.06.2023 um 08:02:12:
Ich nicht.
Grundgedanke: EU-Bürger haben Rechte unmittelbar aus der Personenfreizügigkeit, wenn ... (und ihre Nicht-EU-Familienmitglieder auch).

Das AufenthG schließt nur diese "Wenn-EU-Bürger" von der Anwendung aus.

Alle anderen also nicht. Sonst könnte ein z.B. mittellos in Schweden lebender Schwede nach Deutschland kommen und hier Sozialleistungen beziehen - genau so etwas ist ausgeschlossen.
Und dieser Ausschluss bezieht sich auf nicht auf "EU-Bürger", sondern alle, die "freizügig sind".



Ich verstehe Deinen Gedanken nicht.
Wieso "quasi", wieso "ohne"?

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