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Termin für Daueraufenthalt EU bei ausstehendem Ergebnis des Einbürgerungstests (Gelesen: 1.366 mal)
Henne
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Termin für Daueraufenthalt EU bei ausstehendem Ergebnis des Einbürgerungstests
01.06.2023 um 23:03:26
 
Hallo liebes Forum,

folgender Fall: Meine mexikanische Freundin lebt seit 2016 in Deutschland, arbeitet mit Aufenthaltserlaubnis als akademische Fachkraft in D und hat auch schon 60 Monate in die Rentenkasse eingezahlt. Sie hat im März um einen Termin zum Beantragen des Daueraufenthalt EU gebeten, da wir meinten, dass sie alle Voraussetzungen erfüllt. Den Termin hat sie nun Ende Juli.

Kurz nach dem Mailverkehr ist uns aufgefallen, dass wir den Punkt mit dem Einbürgerungstest übersehen hatten. Schön blöd von uns, aber kein Problem dachten wir, ist ja noch Zeit. Dann einige Sprachschulen abgeklappert und den nächstmöglichen Termin Anfang Juli bekommen. Und erfahren, dass die Auswertung mindestens zwei Monate dauert. D.h. bei ihrem Termin in der Ausländerbehörde wird das Ergebnis noch nicht vorliegen. :-( Sie ist deswegen nun schon seit Wochen sehr nervös, und die AB ist telefonisch nicht erreichbar. Könnt ihr uns sagen, womit sie rechnen muss? Wird so ein Fall einfach hart abgelehnt? Kann man das Ergebnis evtl. nachreichen? Gibt es vielleicht sogar Ermessenszielraum, dass auf den Nachweis verzichtet werden darf? Sie hat natürlich inhaltlich schon lange keinerlei Probleme mit dem Test und ist auch sonst in jeder Hinsicht gut integriert.

Danke für eure Hilfe!
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Termin für Daueraufenthalt EU bei ausstehendem Ergebnis des Einbürgerungstests
Antwort #1 - 02.06.2023 um 21:11:22
 
Hallo,

eine "harte Ablehnung" ist grundsätzlich zwar denkbar, da ein Verzicht auf den Nachweis so nicht vorgesehen ist, dieser nicht vorliegt und dann nach Aktenlage entschieden werden könnte.
Die Auswertezeit von 2 Monaten eröffnet m.M.n. auch kein Ermessen, welches anwendbar wäre.
Ebenso denkbar, wenn nicht wahrscheinlicher, wäre es, dass der Antrag erst einmal "auf Eis gelegt" würde, bis der fehlende Nachweis erbracht ist.

Am Sinnvollsten wäre es allerdings vielleicht aus Eurer und der Sicht der ABH, den Termin zu stornieren und einen etwas späteren Termin zu vereinbaren. Zu einem Zeitpunkt, an dem der Nachweis mit hoher Wahrscheinlichkeit schon vorliegt.
Das spart Euch einen unnötigen Weg und der ABH die Verschwendung eines Termins.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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roseforest
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 02.06.2023 um 21:27:31
 
Genau stimme ich zu.

2 Monate ist gut aktuell ist man bei Januar
https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Integrationsk...

Die Seite ist auch aktuell letzte Woche stand da noch ein Datum Ende Dezember .
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dim4ik
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i4a rocks!


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Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 03.06.2023 um 09:29:16
 
Henne schrieb am 01.06.2023 um 23:03:26:
olgender Fall: Meine mexikanische Freundin lebt seit 2016 in Deutschland, arbeitet mit Aufenthaltserlaubnis als akademische Fachkraft in D und hat auch schon 60 Monate in die Rentenkasse eingezahlt. Sie hat im März um einen Termin zum Beantragen des Daueraufenthalt EU gebeten, da wir meinten, dass sie alle Voraussetzungen erfüllt. Den Termin hat sie nun Ende Juli.

Kurz nach dem Mailverkehr ist uns aufgefallen, dass wir den Punkt mit dem Einbürgerungstest übersehen hatten.

Sie dürfte sicherlich unter § 9a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 5 AufenthG fallen:
Zitat:
Ferner wird [von den ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache sowie den Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet] abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war.


Lass sie ihre ABH auf diese Vorschriften vorab hinweisen.
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Henne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #4 - 05.06.2023 um 11:26:01
 
Vielen Dank für eure hilfreichen Rückmeldungen!

Wir haben mit dem tollen Hinweis von dim4ik folgende Mail an die ALB verfasst:

Zitat:
Sehr geehrt...

ich habe bei Ihnen am xx.xx.xx einen Termin zur Beantragung des Daueraufenthalts EU.
Die Originale der erforderlichen Dokumente und die weiteren geforderten Nachweise bringe ich wie gewünscht für den Termin mit.

Damit an dem Tag alle Fragen abschließend geklärt werden können, möchte ich hinsichtlich des
"Nachweises über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung" vorab noch auf folgenden Sachverhalt hinweisen:

In § 9a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 5 AufenthG ist Folgendes geregelt.:

"Ferner wird [von den ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache sowie den Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet] abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war."

Diese Bedingung ist in meinem Fall erfüllt, denn nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 besteht kein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs "bei erkennbar geringem Integrationsbedarf".

Ein erkennbar geringer Integrationsbedarf ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 IntV in der Regel anzunehmen,

"wenn
1. ein Ausländer
    a) einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen, oder
    b) eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine Qualifikation nach Buchstabe a erfordert, und

2. die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird."

Anbei sende ich Ihnen als Nachweise 1. meinen Master-Abschluss aus Mexiko mit deutscher Übersetzung, 2. das Ergebnis der Zeugnisbewertung hierfür durch die ZAB und 3. den Nachweis für Sprachniveau B1. Dieses alles belegt, dass mein geringer Integrationsbedarf gegeben ist. Darüber hinaus hatte ich durch meine Teilnahme an einem 12-monatigen Bundesfreiwilligendienst 2016-2017 in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und durch meine mehrjährige Arbeit als Pädagogin in einer öffentlichen deutschen Schule ideale Bedingungen, um Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu erwerben.

Ich gehe daher davon aus, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 IntV als erfüllt angesehen werden können.


Mit freundlichen Grüßen
...


Ich hoffe, das ist soweit korrekt und verständlich formuliert? Wir schicken sie noch nicht ab, um eventuelles Feedback hier noch abzuwarten!

Sie bezieht sich nur auf §44 Abs. 3 Nr. 2, weil die Bedingung bei ihr unzweideutlg erfüllt sein müsste, zumindest wenn wie ich vermute die Definition aus § 4 Abs. 2 Satz 2 IntV angewendet wird. Bei § 44a Abs. 2 Nr. 3 waren wir unsicher, weil bei ihr ja nie eine Verpflichtung für die Teilnahme bestanden hat, insofern das Ausschlusskriterium eigentlich keine Rolle spielt. Inhaltlich wäre das Kriterium ("[Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,] deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.") vermutlich erfüllt? Sie kann den Kurs ja nicht parallel zu ihrer Vollzeitstelle besuchen, und diese ist für die Erfüllung der Bedingungen ihres aktuellen Titels dauerhaft erforderlich.

Sie hat auch nochmal geprüft, was die ALB genau gefordert hat. Der Formulierung "z.B." nach scheint man dort mit dieser oder anderen Alternativen bereits zu rechnen?

Zitat:
Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses oder Nachweis über Kenntnisse der
Rechts- und Gesellschaftsordnung (z.b. Einbürgerungstest)



@T.P.2013: Ja, das wäre eine Möglichkeit. Bei ihr steht dagegen, dass ihr AG ihr eine höherqualifizierte und besser bezahlte Stelle nach den Sommerferien angeboten hat, die sie unbedingt annehmen möchte. Wegen der Bindung an den Schuljahrwechsel wäre es aber mehr als ungewiss, ob ihr die Stelle später noch offen stände.

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Bleed
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 25.06.2023 um 21:27:03
 
Hast Du eine Rückmeldung von der Ausländerbehörde erhalten? Habe denselben Fall.
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Henne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #6 - 25.07.2023 um 09:31:30
 
Hallo Bleed, sorry für die späte Antwort, ich hatte hier länger nicht mehr reingeschaut. Nein, die Ausländerbehörde hat auf die Mail nicht mehr reagiert und es gab auch sonst keine Kommunikation mehr. Morgen ist der Termin, ich werde berichten!

Wir sind nicht besonders optimistisch, dass das direkt durchgewunken wird. Sie hat darum als Plan B zusätzlich alle Unterlagen dabei, die man für eine Beantragung/Verlängerung von ATs nach §18b braucht. Wobei sie den ja schon hat und nur Erlaubnis für die neue Tätigkeit braucht. Ihr AG drängt, ihren neuen Vertrag direkt nach Termin in der AB zu unterschreiben, sonst bekommt sie die Stelle ggf. nicht.

Wann ist euer Termin? Drücke die Daumen, dass es klappt, berichte gern hier oder in einem eigenen Thread.
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Henne
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #7 - 26.07.2023 um 16:52:40
 
Hallo, ich möchte kurz berichten, wie der Termin verlaufen ist:

Die Sachbearbeiterin der AB hat recht schnell alle Kriterien bis auf den Nachweis der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung als erfüllt abgehakt. Sie hat zunächst auf ein Ergebnis des Einbürgerungstest bestanden. Ich habe dann auf die von dim4ik genannte Ausnahmeregelung hingewiesen. Wir konnten ihr die Regel erläutern und haben ihr den Inhalt unserer Mail an die AB vom 7.6. übergeben (Inhalt siehe mein Post weiter oben vom 05.06). Die Mail habe sich leider noch niemand angeschaut, sie schlummere wohl noch in einem Pool ungelesener Nachrichten. Die Sachbearbeiteren selbst kannte die Regelung auch  nicht, sie käme wohl nur selten vor. Sie ist dann mit dem Ausdruck zu ihrer Führungskraft, und diese hat bestätigt, dass wir richtig lagen und auf ein Testergebnis verzichtet werden kann. Meine Freundin ist damit seit heute stolze Besitzerin des Daueraufenthalt EU! Smiley

Vielen Dank nochmal an die tolle Hilfe hier!

@Bleed ich hoffe, dass dir das weiterhilft. Wie bei all unseren Terminen stand die Sachbearbeiterin merkbar unter Zeitdruck. Wir hatten zum Glück vorab geübt, die Regelung mit wenigen Sätzen und leicht verständlich zu beschreiben, das würde ich euch auch unbedingt empfehlen.
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dim4ik
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Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 27.07.2023 um 10:18:47
 
Henne schrieb am 26.07.2023 um 16:52:40:
Die Mail habe sich leider noch niemand angeschaut, sie schlummere wohl noch in einem Pool ungelesener Nachrichten.

Aktuell gängiges Problem bei vielen ABHen. Gut aber, dass es nur daran lag.

Henne schrieb am 26.07.2023 um 16:52:40:
ie Sachbearbeiteren selbst kannte die Regelung auch  nicht, sie käme wohl nur selten vor.

Sie kämme regelmäßig vor, wenn die ABHen nicht jeden Antrag auf Erteilung eines unbefristeten AE als Antrag auf NE auslegen würden, sondern öfters auch mal eine EzDA-EU erteilen würden, dann hätten sie das entsprechende Wissen und Erfahrung bereits gehabt und würden sich nicht wundern...

Henne schrieb am 26.07.2023 um 16:52:40:
Meine Freundin ist damit seit heute stolze Besitzerin des Daueraufenthalt EU!

Sehr schön. Congrats! Daumen hoch
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