Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
allgemeine Fragen UP / Namensänderung (Gelesen: 965 mal)
Themen Beschreibung: Problemstaaten: Kamerun
ina_blu
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline




Beiträge: 1
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag allgemeine Fragen UP / Namensänderung
01.06.2023 um 12:14:15
 
Hallo,
ich habe einige Posts zu dem Thema durchgelesen, aber ich habe trotzdem noch ein paar allgemeine Fragen im Bezug zur UP in 'Problem'staaten.

- Es gibt rechtlich kein Gesetz, dass die Prüfdauer auf einen maximalen Zeitraum beschränkt ?
- Wenn auf dem offiziellen Merkzettel des Auswärtigen Amtes 6 - 8 Monate angegeben ist, dann darf die Botschaft das Ganze trotzdem so lange verlängern wie sie möchte ?
- Die Botschaft selbst bestimmt über die Dokumente die für die UP eingereicht werden sollen ? Gibt es keine andere rechtliche Instanz die darüber entscheidet welche Dokumente relevant sind ?
- Gibt es keinen Unterschied im Bezug auf den Zweck einer UP ?
In meinem Fall möchte ich unsere kamerunische Heiratsurkunde beim Standesamt in Dtl. eintragen lassen. Es geht um keine Visumanfrage. Es geht mir nur darum den Familiennamen meines Mannes annehmen zu können. Und das ist nur möglich durch den Eintrag ins dt. Eheregister oder ?
- Muss ich die Anfrage zur Namensänderung in der dt. Botschaft in Kamerun stellen oder in Deutschland ?
- Könnte ich auch einfach so den Antrag auf Namensänderung in der dt. Botschaft in Kamerun stellen ? Also ohne Antrag auf Eintragung in Dtl. ins Register ?
- Gibt es andere Wege seinen Namen anzunehmen ?
- Wenn ein anderes EU-Land unsere Ehe anerkennen würde. Würde Dtl. dann trotzdem noch eine UP fordern ?
- Es liegt im Ermessen des Standesamtes ob es eine UP fordert oder nicht ? Das heißt sie dürften unsere Heiratsurkunde auch rechtlich einfach so anerkennen ?
- bei einer UP wird letztendlich nur eine Stellungnahme abgegeben oder ? Die Entscheidung liegt dann trotzdem beim Standesamt oder ?
- Wenn unsere Ehe nicht ins Register eingetragen wird, dürften wir trotzdem kirchlich in Dtl. heiraten ?
- Wenn die Ehe nicht eingetragen ist, ergeben sich dann Probleme wenn wir Kinder bekommen und diese anmelden möchten für einen dt. Pass, weil ich Deutsche bin ?

Vielen Dank schon mal im Vorraus für Antworten und Entschuldigung, falls Fragen hier schon besprochen wurden.
Einen schönen Tag euch  Smiley
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Online


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.258

Arnhem, Netherlands
Arnhem
Netherlands
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: allgemeine Fragen UP / Namensänderung
Antwort #1 - 01.06.2023 um 12:27:05
 
Ein Ehename wird durch eine Erkläung, die öffentlich beglaubigt sein muss, angenommen. Also man geht zum Standesamt oder Notar und beide Ehegatten erklären,  den Namen X als Ehenamen nach deutschem Recht führen zu wollen. Der Notar schickt es zum Standesamt. Das Standesamt muss prüfen ob die Ehe tatsächlich existiert. Dann wird eine Namensänderungsurkunde erteilt.

Die Eheschließung muss nicht nachregistriet werden.

Aber das Standesamt wird sich das wohl genauer anschauen, um die Existenz der Ehe feststellen zu können.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
deerhunter
Silver Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2.262

Brisbane, Australia
Brisbane
Australia
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: allgemeine Fragen UP / Namensänderung
Antwort #2 - 01.06.2023 um 18:42:21
 
ina_blu schrieb am 01.06.2023 um 12:14:15:
Es gibt rechtlich kein Gesetz, dass die Prüfdauer auf einen maximalen Zeitraum beschränkt ?


Nein, weil es in einem Land eben manchmal länger dauert, wenn dort z.B. das Reisen erschwert ist (Inselstaaten, Krieg in Teilen, Terror) oder wenn es allgemein länger dauert, weil die Urkunden entsprechend hart zu prüfen sind. Es gibt Länder da dauert es über 1 Jahr, also ist man mit 6 - 8 Monaten ganz gut bedient! Beim AA steht übrigens 12 Monate für Kamerun  Cool

ina_blu schrieb am 01.06.2023 um 12:14:15:
Wenn auf dem offiziellen Merkzettel des Auswärtigen Amtes 6 - 8 Monate angegeben ist, dann darf die Botschaft das Ganze trotzdem so lange verlängern wie sie möchte ?

Ja, bis die Botschaft ein ergebnis hat. Sie kann ja nicht einfach nach 6 Monaten sagen wir sind fertig! Die Botschaft macht das ja nicht selbst, sondern beauftragt in der Regel einen Vertrauensanwalt, der wiederum seine Detektive schickt! Das dauert eben so lange wie es dauert!

ina_blu schrieb am 01.06.2023 um 12:14:15:
Die Botschaft selbst bestimmt über die Dokumente die für die UP eingereicht werden sollen ? Gibt es keine andere rechtliche Instanz die darüber entscheidet welche Dokumente relevant sind ? 

Nein, weil das für jeden Staat anders ist! Um wlches Land geht es denn? Da helfen dann manchmal schon erfahrungen

ina_blu schrieb am 01.06.2023 um 12:14:15:
Gibt es keinen Unterschied im Bezug auf den Zweck einer UP ?

Nein, der Zweck dient immer der Identitätsfestellung und im Notfall noch der Ledigkeitsfeststellung

ina_blu schrieb am 01.06.2023 um 12:14:15:
Wenn ein anderes EU-Land unsere Ehe anerkennen würde. Würde Dtl. dann trotzdem noch eine UP fordern ?

Ja

ina_blu schrieb am 01.06.2023 um 12:14:15:
Wenn unsere Ehe nicht ins Register eingetragen wird, dürften wir trotzdem kirchlich in Dtl. heiraten ?

Bin zwar kein Kirchenfachman aber ich meine NEIN. Keine in Deutschland annerkannte Ehe vom STA, keine kirchliche Trauung!
Wo habt ihr geheiratet..sehe gerade Kamerun? Gab es da keine UP oder zum Visum? Hätte es eigentlich geben sollen


ina_blu schrieb am 01.06.2023 um 12:14:15:
Wenn die Ehe nicht eingetragen ist, ergeben sich dann Probleme wenn wir Kinder bekommen und diese anmelden möchten für einen dt. Pass, weil ich Deutsche bin ?

Könnte sein, da Urkunden aus Kamerun ohne UP keine "Gültigkeit" in Deutschland haben, denn sie werden nicht legalisiert! Möglicherweise seid ihr in Deutschland nicht "offiziell" verheiratet...deshalb will das STA die UP...zu Recht wie ich finde.
Aber gab es keine UP zum Visum bei der Einreise???

Bitte beachten Sie, dass die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden aus Kamerun derzeit nicht gegeben sind. Die Legalisation von Urkunden ist daher eingestellt.

Bei Passanträgen, Visumanträgen auf Familienzusammenführung und in Rahmen der Amtshilfe können kamerunische Urkunden einer Urkundenüberprüfung unterzogen werden. Nur nach erfolgreicher Urkundenüberprüfung können die entsprechenden Urkunden im deutschen Rechtsbereich verwendet werden.
https://jaunde.diplo.de/cm-de/service/-/1440316
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
T.P.2013
Silver Member
****
Offline


blubb


Beiträge: 2.799

Im Norden, Germany
Im Norden
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: allgemeine Fragen UP / Namensänderung
Antwort #3 - 02.06.2023 um 22:03:51
 
deerhunter schrieb am 01.06.2023 um 18:42:21:
Könnte sein, da Urkunden aus Kamerun ohne UP keine "Gültigkeit" in Deutschland haben, denn sie werden nicht legalisiert! Möglicherweise seid ihr in Deutschland nicht "offiziell" verheiratet...


Das ist falsch.

Es ist falsch, dass Urkunden aus Kamerun (oder jedem anderen Staat mit unsicherem Urkundswesen) aufgrund der nicht durchgeführten Legalisation grundsätzlich ohne UP keine Gültigkeit hätten, ob mit Konjunktiv formuliert oder ohne.
Es geht nicht um "Gültigkeit", sondern wenn, dann um "Anerkennung".

Richtig ist hingegen, dass es z.B. anlässlich einer Geburt und einer zu erfolgenden Eintragung dieser Geburt in das deutsche Geburtenregister sein kann (mit höherer Wahrscheinlichkeit), dass dann die Prüfung vorgelegter ausländischer Personenstandsurkunden durch das Standesamt veranlasst wird.

Es ist auch falsch, dass die beiden in Deutschland nicht "offiziell" verheiratet sein sollen, nur weil sie lediglich eine ausländische Heiratsurkunde besitzen und ihre Heirat nicht im deutschen Eheregister des zuständigen deutschen Standesamts haben nachregistrieren lassen.

Im Übrigen ist eine UP bei z.B. Visumanträgen in Staaten mit unsicherem Urkundswesen zwar häufig praktiziert, entweder in Amtshilfe auf Antrag oder aus eigener Bewertung der AV, aber keinesfalls ein Muss, weshalb das "Hätte es eigentlich geben sollen" unzutreffend ist.

Zitat:
Nur nach erfolgreicher Urkundenüberprüfung können die entsprechenden Urkunden im deutschen Rechtsbereich verwendet werden.


Auch das ist als pauschale Aussage zumindest missverständlich. Grundsätzlich können Urkunden auch ohne jede UP im deutschen Rechtsbereich verwendet werden.
Lediglich falls eine Behörde oder ein Gericht eine UP als erforderlich erachtet, dann wird diese Urkunde bei dieser einzelnen Behörde oder diesem einzelnen Gericht nur mit erfolgter UP anerkannt werden können. Aber eben auch nur dort und nur im entsprechenden Einzelfall.
_________________________

Aus der Praxis für die Praxis, Kenia ist ebenfalls ein Staat mit unsicherem Urkundswesen:

Meine kenianische Heiratsurkunde + kenianischem Registerauszug + vorgelegter kenianischer Pass meiner Frau hat ausgereicht, um ohne UP im Nachgang das Visum zur Familienzusammenführung zu erhalten.

Die lediglich kenianische Urkunden und Pässe meiner Frau und meines Stiefsohns, alle ohne Ausnahme ohne UP und keine davon in irgendeiner Art nachregistriert, haben im Umgang mit ausnahmslos jeder Behörde in Deutschland ausgereicht und wurden anerkannt.

Ob beim Einwohnermeldeamt ("verheiratet"), bei der ABH (AE), bei der EBH (Einbürgerungen), beim Finanzamt (gemeinsame Veranlagung), bei meiner Behörde als Arbeitgeber (Familienzuschlag, Kinderzuschlag), bei der Familienkasse (Kindergeld), etc., etc.

Dass nicht überprüfte Urkunden aus Staaten mit unsicherem Urkundswesen per se ohne UP im deutschen Rechtsbereich nicht verwendbar wären oder Beweiskraft entfalten würden, trifft in dieser Grundsätzlichkeit schlicht nicht zu.
Zum Seitenanfang
  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema