deerhunter schrieb am 01.06.2023 um 18:42:21:Könnte sein, da Urkunden aus Kamerun ohne UP keine "Gültigkeit" in Deutschland haben, denn sie werden nicht legalisiert! Möglicherweise seid ihr in Deutschland nicht "offiziell" verheiratet...
Das ist falsch.
Es ist falsch, dass Urkunden aus Kamerun (oder jedem anderen Staat mit unsicherem Urkundswesen) aufgrund der nicht durchgeführten Legalisation
grundsätzlich ohne UP keine Gültigkeit hätten, ob mit Konjunktiv formuliert oder ohne.
Es geht nicht um "Gültigkeit", sondern wenn, dann um "Anerkennung".
Richtig ist hingegen, dass es z.B. anlässlich einer Geburt und einer zu erfolgenden Eintragung dieser Geburt in das deutsche Geburtenregister
sein kann (mit höherer Wahrscheinlichkeit), dass dann die Prüfung vorgelegter ausländischer Personenstandsurkunden durch das Standesamt veranlasst wird.
Es ist auch falsch, dass die beiden in Deutschland nicht "offiziell" verheiratet sein sollen, nur weil sie lediglich eine ausländische Heiratsurkunde besitzen und ihre Heirat nicht im deutschen Eheregister des zuständigen deutschen Standesamts haben nachregistrieren lassen.
Im Übrigen ist eine UP bei z.B. Visumanträgen in
Staaten mit unsicherem Urkundswesen zwar häufig praktiziert, entweder in Amtshilfe auf Antrag oder aus eigener Bewertung der
AV, aber keinesfalls ein Muss, weshalb das "
Hätte es eigentlich geben sollen" unzutreffend ist.
Zitat:Nur nach erfolgreicher Urkundenüberprüfung können die entsprechenden Urkunden im deutschen Rechtsbereich verwendet werden.
Auch das ist als pauschale Aussage zumindest missverständlich.
Grundsätzlich können Urkunden auch ohne jede UP im deutschen Rechtsbereich verwendet werden.
Lediglich
falls eine Behörde oder ein Gericht eine UP als erforderlich erachtet,
dann wird diese Urkunde bei
dieser einzelnen Behörde oder diesem einzelnen Gericht nur mit erfolgter UP anerkannt werden können. Aber eben auch nur dort und nur im entsprechenden Einzelfall.
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Aus der Praxis für die Praxis, Kenia ist ebenfalls ein Staat mit unsicherem Urkundswesen:
Meine kenianische Heiratsurkunde + kenianischem Registerauszug + vorgelegter kenianischer Pass meiner Frau hat ausgereicht, um ohne UP im Nachgang das Visum zur Familienzusammenführung zu erhalten.
Die lediglich kenianische Urkunden und Pässe meiner Frau und meines Stiefsohns, alle ohne Ausnahme ohne UP und keine davon in irgendeiner Art nachregistriert, haben im Umgang mit
ausnahmslos jeder Behörde in Deutschland ausgereicht und wurden anerkannt.
Ob beim Einwohnermeldeamt ("verheiratet"), bei der
ABH (AE), bei der
EBH (Einbürgerungen), beim Finanzamt (gemeinsame Veranlagung), bei meiner Behörde als Arbeitgeber (Familienzuschlag, Kinderzuschlag), bei der Familienkasse (Kindergeld), etc., etc.
Dass nicht überprüfte Urkunden aus
Staaten mit unsicherem Urkundswesen per se ohne UP im deutschen Rechtsbereich nicht verwendbar wären oder Beweiskraft entfalten würden, trifft in dieser Grundsätzlichkeit schlicht nicht zu.