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Doppelstaatler Ehegattennachzug gesicherter LU (Gelesen: 2.791 mal)
Themen Beschreibung: doppelstaatler gesicherter LU
alchemist
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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20.05.2023 um 09:47:38
 
Hallo Zusammen,

leider konnte ich zu meiner Frage bisher keine Antwort finden.
Ausgangssituation: Von Geburt italienische Staatsbürgerschaft + vor paar jahren als deutscher eingebürgt.

Mein Wohnsitz ist in Deutschland, geheiratet haben wir im Ausland, die Ehe wurde in Deutschland bereits anerkannt, deusche Eheurkunde vorhanden.

Wir haben vor einem Monat ein Visum zum Ehegattennachzug gestellt Sprachzerfitikat A1 ist auch vorhanden und wurde dem Antrag beigelegt. Nun verlangt die Ausänderbehörde von mir Unterlagen zu meinen Gehalt, sowie Steuerbescheide und Schuldenerklärungen. Auch Wohnraumnachweis und Mietvertrag werden verlangt.

Ist das rechtens? Darf die Ausländerbehörde nach den Einkommensverhältnissen fragen, wenn ich die deutsche und italienische Staatsbürgerschaft besitze?

Gilt für mich das deutsche Aufenthaltsrecht oder Unionsrecht?
Und welches von beiden wäre besser für meine Frau? Den Sprachnachweis hat sie trotzdem gemacht.

Hoffe mich kann jemand aufklären, vielen Dank im voraus.


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SimonB
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #1 - 20.05.2023 um 12:58:19
 
alchemist schrieb am 20.05.2023 um 09:47:38:
ein Visum zum Ehegattennachzug gestellt

Da du die deutsche Staatsangehörigkeit hast, dürfte § 28 (1, Nr.1) AufenthG ( Familiennachzug zu Deutschen) die relevante Regelung sein.

alchemist schrieb am 20.05.2023 um 09:47:38:
Nun verlangt die Ausänderbehörde von mir Unterlagen zu meinen Gehalt, sowie Steuerbescheide und Schuldenerklärungen. Auch Wohnraumnachweis und Mietvertrag werden verlangt.

Evtl. ist das ein Irrtum der ABH ?

alchemist schrieb am 20.05.2023 um 09:47:38:
Und welches von beiden wäre besser für meine Frau?

Ich denke, da gibt es nichts auszuwählen.
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Aras
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Antwort #2 - 20.05.2023 um 13:03:41
 
Ich würde an deiner Stelle eher auf die italienische Staatsangehörigkeit pochen und EU Freizügigkeit geltend machen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #3 - 20.05.2023 um 13:04:41
 
Doppelstaatler sind in Deutschland nur Deutsche.

Wenn "zu viele" Dokumente verlangt werden, ist immer die Frage, ob man sich streiten will. Man kann sie auch einfach kopieren, um Konflikte zu vermeiden. Man kann sich aber auch streiten, man gewinnt ja.

Übrigens ist der Familiennachzug zu einem Italiener einfacher, nicht schwieriger. Da wäre die Ausländerbehörde in der Regel überhaupt nicht in der Lage, etwas zu fordern, weil sie über den Familiennachzug nicht informiert wird.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #4 - 20.05.2023 um 13:15:21
 
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alchemist
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #5 - 20.05.2023 um 13:52:19
 
Aras schrieb am 20.05.2023 um 13:15:21:


Wenn ich das also laut diesem Urteil richtig verstanden habe, dürfte für mich (geb. mit italienischer Staatsangehörigkeit, eingebürgert als deutscher und schon immer in Deutschland gelebt) kein Unions/Freizügigkeitsrecht gelten?
Als Unionsbürger müsste ich ja Lebensunterhalt und Wohnraum nachweisen, als deutscher ja nicht... Da sie den A1 Sprachkurs ja bestanden hat, ist ja im Moment die Aufenthaltserlaubnis nach Aufenthaltsgesetz die günstigere Bestimmung?

Da ich selbstständig bin, geht's mir eigentlich hauptsächlich darum das ich keine 200€ an meinen Steuerberater für einen dreizeiler mit meinen Nettoeinkommen zahlen will.
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Antwort #6 - 20.05.2023 um 14:22:17
 
alchemist schrieb am 20.05.2023 um 13:52:19:
keine 200€ an meinen Steuerberater für einen dreizeiler mit meinen Nettoeinkommen zahlen will. 

Einkommensteuererklärung der letzen Jahre?`

wobei dein Einkommen egal ist, du kannst auch von ALGII leben ... deswegen darf die FZF nicht abgelehnt werden.
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alchemist
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #7 - 20.05.2023 um 14:26:45
 
Nein, eine Bescheinigung vom Steuerberater des aktuellen durchschnittlichen Nettoeinkommens und Prognose für 2023 sowie eine Auswertung des Nettoeinkommen von 2022.

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Aras
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Antwort #8 - 20.05.2023 um 14:40:53
 
Es kommt nicht darauf an, dass du hier geboren wurdest, sondern dass du vorher als Unionsbürger hier ein Aufenthaltsrecht aufgrund der Unionsfreizügigkeit hattest.

Problem ist, dass die Richtlinie 2004/38/EG nicht solche Konstellationen wie eingebürgerte Unionsbürger regelt. Also es eine Regelungslücke gibt, weil die Verordnungsgeber nicht an diesen Fall gedacht haben.

Wie reinhard schrieb gilt ein Deutscher mit anderer EU-Staatsangehörigkeit in Deutschland nur als Deutscher. Das EuGH stellt aber in der Entscheidung in Randnummer 50 klar, dass weiterhin Unionsrecht anwendbar bleibt:

Zitat:
Der Gerichtshof hat nämlich bereits anerkannt, dass bei Personen, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, ein Bezug zum Unionsrecht besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, Freitag, C‑541/15, EU:C:2017:432, Rn. 34).


Insofern sagt die Entscheidung, dass deine Frau zwar nicht aus der RL 2004/38EG ihr Aufenthaltsrecht ableiten kann, aber das Aufenthaltsrecht deiner Frau sich direkt aus Artikel 21 Abs. 1 der AEUV herleiten.

Das meint das Gericht auch mit
Zitat:
Voraussetzungen hierfür nicht strenger sein dürfen als diejenigen, die die Richtlinie 2004/38 für einen Drittstaatsangehörigen vorsieht


Also wird gesagt, dass die Richtlinie analog angewendet werden muss.

Also deine Frau braucht nur ein einfaches Visum zur Einreise. Das muss die Botschaft innerhalb von 2 Wochen kostenfrei ohne Einbezug der Ausländerbehörde erteilen. A1 ist nicht notwendig und in Deutschland kriegt sie die 5 jährige Aufenthaltskarte für einen Familienangehörigen eines Unionsbürgers.
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Antwort #9 - 21.05.2023 um 13:20:42
 
alchemist schrieb am 20.05.2023 um 14:26:45:
Nein, eine Bescheinigung vom Steuerberater des aktuellen durchschnittlichen Nettoeinkommens und Prognose für 2023 sowie eine Auswertung des Nettoeinkommen von 2022. 

?? auch von mir ein nein
Den Nachweis über Einkommen DARF die Behörde vom deutschen Ehegatten gar nicht fordern, da nicht relevant.
Also, wenn die ABH das fordert und auch dass du mit einer grünen und einer gelben Sock vorstellig wirst, darfst du das gerne tun .... die Forderung ist aber durch nichts gedeckt. Kommst du mit schwarzen Socken und ohne Nachweis über Einkommen, darf die FZF deswegen nicht abgeleht werden.
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Antwort #10 - 21.05.2023 um 15:21:21
 
Aras schrieb am 20.05.2023 um 14:40:53:
Es kommt nicht darauf an, dass du hier geboren wurdest, sondern dass du vorher als Unionsbürger hier ein Aufenthaltsrecht aufgrund der Unionsfreizügigkeit hattest.

Problem ist, dass die Richtlinie 2004/38/EG nicht solche Konstellationen wie eingebürgerte Unionsbürger regelt. Also es eine Regelungslücke gibt, weil die Verordnungsgeber nicht an diesen Fall gedacht haben.

Wie reinhard schrieb gilt ein Deutscher mit anderer EU-Staatsangehörigkeit in Deutschland nur als Deutscher. Das EuGH stellt aber in der Entscheidung in Randnummer 50 klar, dass weiterhin Unionsrecht anwendbar bleibt:


Insofern sagt die Entscheidung, dass deine Frau zwar nicht aus der RL 2004/38EG ihr Aufenthaltsrecht ableiten kann, aber das Aufenthaltsrecht deiner Frau sich direkt aus Artikel 21 Abs. 1 der AEUV herleiten.

Das meint das Gericht auch mit

Also wird gesagt, dass die Richtlinie analog angewendet werden muss.

Also deine Frau braucht nur ein einfaches Visum zur Einreise. Das muss die Botschaft innerhalb von 2 Wochen kostenfrei ohne Einbezug der Ausländerbehörde erteilen. A1 ist nicht notwendig und in Deutschland kriegt sie die 5 jährige Aufenthaltskarte für einen Familienangehörigen eines Unionsbürgers.



Laut diesem Urteil hier gilt aber Freizügigkeit bei eingebürgerten deutschen leider nicht.
https://openjur.de/u/2331308.html
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Antwort #11 - 21.05.2023 um 18:32:07
 
Wenn ich das lese, dann stimmt die entscheidung vom OVG nicht so richtig. In dem OVG Fall hatte die Person erst die Deutsche Staatsangehörigkeit erworben und ist dann nach Deutschland gezogen und hatte darum nie ihre Unionsfreizügigkeit ausgeübt. Ist schon etwas krumm, die Argumentation. Dann würde einer, der alle Staatsangehörigkeiten der Union besitzt niemals Unionsfreizügigkeit ausüben.

Zum anderen, wird in dem OVG Entscheid auch noch der zweite Teil der EuGH Entscheidung unterschlagen. So kann man zwar keine Rechte aus der Richtlinie 2004/37/EG ableiten aber eben aus Art. 21 Abs. 1 der AEUV.
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Antwort #12 - 21.05.2023 um 19:18:04
 
In dem von Alchemist verlinkten Urteil heißt es:
"Diese besitzt zwar seit ihrer Geburt und auch aktuell weiterhin die polnische Staatsangehörigkeit, hat jedoch zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und sich erst anschließend im Bundesgebiet niedergelassen."

Soll heißen, sie hat in Polen gelebt.
Hat dann, in Polen lebend, die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.
Erst dann, als sie auch schon Deutsche war, ist sie nach DEU umgezogen.
Sie hat also nie als Nichtdeutsche in DEU gelebt oder als Polin in einem anderen EU-Staat.
Deswegen hat sie natürlich keine Freizügigkeit in Anspruch genommen und ihr Mann kann keine von der Ehe ableiten.

Alchimist aber hat, wenn ich es richtig interpretiere, als Italiener in Deutschland gelebt, also die Freizügigkeit in Anspruch genommen. Erst danach wurde er in DEU eingebürgert. Soll heißen, dass sehe ich wie Aras, er kann sich auf Freizügigkeit als in DEU lebender ITA berufen, auch wenn er mittlerweile auch die DEU StAng hat.

So sehe ich das.

Was die Unterlagen angeht, wurde ja alles schon gesagt. Müssen nicht vorgelegt werden. Man kann es aber machen, aber nur in einer Form, die kein zusätzliches Geld (Steuerberater) kostet. Und dann mal schauen, ob die ABH tatsächlich sich auf weiteres, dünnes Eis begibt.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #13 - 22.05.2023 um 02:01:56
 
Ich habe mir das nochmal überlegt. Also ich würde es zumindest versuchen. Aber ich will nicht hier vollmundig schreiben, dass es ein Selbstläufer wird. Im Visumhandbuch ist es abschlägig beschrieben.

Also vielleicht doch lieber normal Visum bekommen als mit der Botschaft zu streiten.
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Antwort #14 - 22.05.2023 um 10:54:57
 
https://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf;jsessionid=B421026C2F5
F983DA53090CE17891DF4?docid=200811&text=&dir=&doclang=DE&part=1&occ=first&mode=D
OC&pageIndex=0&cid=12001776

Der Umstand, dass ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat und sich dort aufhält, in der Folge die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats zusätzlich zu seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit erwirbt, darf nicht dazu führen, dass er dieses Recht verliert, da damit die praktische Wirksamkeit von Art. 21 Abs. 1 AEUV verfehlt würde.

Die praktische Wirksamkeit der Rechte, die Unionsbürgern nach Art. 21 Abs. 1 AEUV zustehen, verlangt, dass ein Bürger, der sich in einer Situation wie derjenigen von Frau Ormazabal befindet, im Aufnahmemitgliedstaat, nachdem er die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats zusätzlich zu seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit erworben hat, weiterhin die Rechte aus dieser Bestimmung genießen und insbesondere ein Familienleben mit seinem drittstaatsangehörigen Ehegatten entwickeln kann, indem diesem ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird.

(vgl. Rn. 49, 52, 53, 60, 62 und Tenor



I'm Urteil steht ja, ein Bürger der sich in der gleichen Situation befindet wie Frau X, weiterhin die Rechte aus der Bestimmung der Freizügigkeit besitzen.

@Anas das ist bei mir der Fall, ich bin als EU-Ausländer nach Deutschland gekommen, wurde dann in Deutschland eingebürgert, habe jetzt zwei Staatsangehörigkeiten und habe eine Drittstaatsangehörige geheiratet.

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