Es kommt nicht darauf an, dass du hier geboren wurdest, sondern dass du vorher als Unionsbürger hier ein Aufenthaltsrecht aufgrund der Unionsfreizügigkeit hattest.
Problem ist, dass die Richtlinie 2004/38/EG nicht solche Konstellationen wie eingebürgerte Unionsbürger regelt. Also es eine Regelungslücke gibt, weil die Verordnungsgeber nicht an diesen Fall gedacht haben.
Wie reinhard schrieb gilt ein Deutscher mit anderer EU-Staatsangehörigkeit in Deutschland nur als Deutscher. Das EuGH stellt aber in der Entscheidung in Randnummer 50 klar, dass weiterhin Unionsrecht anwendbar bleibt:
Zitat:Der Gerichtshof hat nämlich bereits anerkannt, dass bei Personen, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, ein Bezug zum Unionsrecht besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, Freitag, C‑541/15, EU:C:2017:432, Rn. 34).
Insofern sagt die Entscheidung, dass deine Frau zwar nicht aus der RL 2004/38EG ihr Aufenthaltsrecht ableiten kann, aber das Aufenthaltsrecht deiner Frau sich direkt aus Artikel 21 Abs. 1 der AEUV herleiten.
Das meint das Gericht auch mit
Zitat:Voraussetzungen hierfür nicht strenger sein dürfen als diejenigen, die die Richtlinie 2004/38 für einen Drittstaatsangehörigen vorsieht
Also wird gesagt, dass die Richtlinie analog angewendet werden muss.
Also deine Frau braucht nur ein einfaches Visum zur Einreise. Das muss die Botschaft innerhalb von 2 Wochen kostenfrei ohne Einbezug der Ausländerbehörde erteilen.
A1 ist nicht notwendig und in Deutschland kriegt sie die 5 jährige Aufenthaltskarte für einen Familienangehörigen eines Unionsbürgers.