Herr im Himmel...
Lies doch ganz einfach mal den Gesetzestext, anstatt missverständliche Formulierungen auf der Website dieser einen
ABH unter hundert unmissverständlichen zu suchen.
Das Eheleben mit einem Deutschen ist ein Ausnahmetatbestand, aufgrund dessen u.a. diese Erlöschensfrist von 6 Monaten für ein Erlöschen
kraft Gesetz eben gerade nicht gilt.
Ganz genau so, wie bei einem Drittstaater, der hier seit 15 Jahren lebt.
Das Erlöschen einer
NE für diesen Personenkreis müsste, wenn es denn schon einen Anlass gäbe, durch die
ABH festgestellt werden und geschieht nicht automatisch kraft Gesetz durch den längeren Aufenthalt.
Die Bescheinigung zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis, die man sich ausstellen lassen
kann und die lediglich eine
reibungslose Wiedereinreise gewährleistet, konstituiert doch nicht den Fortbestand der
NE. Sie
bescheinigt nur diesen Umstand.
@smootastic
,
wenn Du auf glühenden Kohlen sitzt, kannst Du das auch schon am WE über die Hotline der
BPOL klären. Üblicherweise sitzt dort mittlerweile sehr kompetentes Personal.
Am Montag kannst Du dann ja bei der
ABH Klärung herbeiführen und schauen, ob die sich auf eine nachträgliche Ausstellung der Nichterlöschensbescheinigung einlässt, um jegliches potentielles Problem bei der Einreise zu vermeiden.