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Verfrühte Ausreise (Gelesen: 1.600 mal)
Randomgi
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i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verfrühte Ausreise
23.03.2023 um 18:28:53
 
Hallo,

ich kann mich visumsfrei in Deutschland aufhalten und habe eine Antrag auf einen AE gestellt. Meine visumsfreie Zeit ist leider bereits abgelaufen. Ich habe bald einen Termin bei der ABH, um eine Verpflichtungserklärung mit meinem Partner zu auszufüllen.
Erhalte ich dann direkt eine Fiktionsbescheinigung oder muss ich dann einfach beim Termin angeben, dass ich diese gerne hätte?
Desweiteren haben sich bei mir ein paar Probleme ergeben, weshalb ich ggf. leider verfrüht ausreisen muss. Ist es möglich auszureisen, sobald ich die Bescheinigung habe ohne den weiteren Verlauf abzuwarten?  hä?
Was wäre der nächste Schritt nach dem Ausfüllen der Erklärung? Ich habe das ganze Verfahren ehrlich gesagt noch nicht 100% verstanden.
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 24.03.2023 um 00:13:24
 
Randomgi schrieb am 23.03.2023 um 18:28:53:
...
Erhalte ich dann direkt eine Fiktionsbescheinigung oder muss ich dann einfach beim Termin angeben, dass ich diese gerne hätte?


Hallo,

Du solltest auf Ausstellung der FB bestehen, wenn Du sie zeitnah haben möchtest.

Zitat:
... Ist es möglich auszureisen, sobald ich die Bescheinigung habe ohne den weiteren Verlauf abzuwarten?  hä?


Natürlich kannst Du ausreisen.
Du kannst nur nicht wieder einreisen, bevor Du nicht die AE in Händen hältst oder die 90 Tage außerhalb Schengens für Dich als Positivstaater verstrichen sind.
Denn die FB wird eine FB nach §81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sein, die nicht zur Wiedereinreise berechtigt.

Zitat:
Was wäre der nächste Schritt nach dem Ausfüllen der Erklärung? Ich habe das ganze Verfahren ehrlich gesagt noch nicht 100% verstanden.


Das hängt davon ab, wie bei Dir der Sachstand ist.
Antrag auf AE wurde gestellt, angenommen und geht nach Abgabe der VE in weitere Bearbeitung? Fingerabdrücke etc. schon genommen?

Sollte dies der Fall sein, bekommst Du eine FB und irgendwann die Entscheidung zum Antrag auf AE oder sogar nur die Mitteilung, dass die AE zur Abholung bereit liegt. Danach wird Dir irgendwann die AE selbst ausgehändigt.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Randomgi
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 24.03.2023 um 03:24:34
 
Zitat:
Du solltest auf Ausstellung der FB bestehen, wenn Du sie zeitnah haben möchtest.

Dauer sowas oder reicht es wenn ich das an meinem Termin eben erwähne und die machen das schnell fertig?
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Antwort #3 - 24.03.2023 um 06:39:50
 
Grundsätzlich sollte das "schnell fertig" werden.

Aus Deinen Beiträgen hier geht aber nicht hervor, welche StAng Du besitzt. Diese Information ist wesentlich für die Antworten auf Deine Fragen.
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Randomgi
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 24.03.2023 um 07:08:39
 
Ich komme aus Südkorea.
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Petersburger
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Antwort #5 - 24.03.2023 um 12:02:42
 
Du meinst damit, dass Du die südkoreanische StAng besitzt?

Dann solltest Du Dir tatsächlich eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 (3) 1. Satz ausstellen lassen - kontrolliere, dass das richtig angekreuzt ist.

Damit kannst Du aus Deutschland problemlos ausreisen. Mit Direktflug.
Durch andere Schengen-Staaten nur, wenn es dort analoge Vergünstigungen für Südkoreaner gibt.

Bei der Rückreise solltest Du diese Fiktionsbescheinigung außerhalb Deutschlands *nicht* zeigen. Die führt nur zur Verwirrung.
Es gilt für die Rückreise dasselbe, wie für die Ausreise: Direktflug, falls Du nicht 90 Tage außerhalb bleibst.

Und Dein Antrag sollte von einer Ausreise nicht betroffen sein. Der sollte weiterlaufen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 25.03.2023 um 08:33:27
 
Ich verstehe. Ich dachte, dass man mit der Fiktionsbescheinigung nach § 81 (3) 1. Satz nicht wieder einreisen dürfte. Gibt es da für einige Länder eine Ausnahme?
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Antwort #7 - 25.03.2023 um 09:42:52
 
Randomgi schrieb am 25.03.2023 um 08:33:27:
Ich dachte, dass man mit der Fiktionsbescheinigung nach § 81 (3) 1. Satz nicht wieder einreisen dürfte.

Das altbekannte Problem!

Ja, richtig. Die FB 81 (3) vermittelt keine Einreiseberechtigung. Entsprechend fehlt sie auch in der Liste solcher Dokumente, die Deutschland den Schengen-Partnern notifiziert wurde.

Und genau deshalb führt das Vorzeigen einer solchen FB 81 (3) beim Einchecken zu Flügen in die EU immer wieder zu Fragen bis hin zu echten Beförderungsverweigerungen.

ABER: Wird eine solche FB an einen "41er", einen Staatsangehörigen der in § 41 AufenthV genannten Staaten, ausgestellt, dann darf derjenige auch zum Daueraufenthalt nach Deutschland einreisen ohne jede vorherige deutsche Erlaubnis.
Ohne nationales Visum - und natürlich braucht es auch keine FB.

Genau deswegen schrieb ich oben:
Petersburger schrieb am 24.03.2023 um 12:02:42:
Bei der Rückreise solltest Du diese Fiktionsbescheinigung außerhalb Deutschlands *nicht* zeigen. Die führt nur zur Verwirrung.


Um mal mit Deinen Worten zu spielen: Wenn man "vermittelt keine Einreiseberechtigung" übersetzt in "mit einer solchen FB darf man nicht einreisen", dann hätten wir die absurde Situation, dass die oben beschriebenen Personen OHNE eine solche FB einreisen dürfen, MIT ihr aber nicht mehr  Schockiert/Erstaunt
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