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Minijob/ Zweitjob bei Arbeitsvisum (Gelesen: 955 mal)
Schnipsel
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle (nicht AuslR)
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22.03.2023 um 08:25:14
 
Hallo zusammen,

so langsam arbeite ich mich rein, und ich hätte noch folgender Frage.

Wie ist das eigentlich bei Menschen die aus dem Ausland hierher kommen um eine Ausbildung zu absolvieren bzw. wenn diese schon den Ausbildungsvertrag haben-

Wenn ich das richtig verstanden habe, bekommen diese ein Visum D.

Hierbei wird ja die Arbeitsstätte im Zusatzblatt im Pass vermerkt.
Korrigiert mich bitte wenn ich falsch liege.

Dürfen diese Leute eigentliche einen 2-Job/Mini Job bei einer weiteren Firma ohne weiteres nachgehen, oder brauchen diese vorab eine Erlaubnis, und wenn ja wo bekommt man die und wie sieht diese dann aus? (im pass eingetragen oder als Extrablatt?)
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 22.03.2023 um 10:24:36
 
Siehe § 16a Absatz 3 AufenthG

Zitat:
(3) Handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nur zur Ausübung einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche; handelt es sich nicht um eine qualifizierte Berufsausbildung, ist eine Erwerbstätigkeit neben der Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung nicht erlaubt. Bei einer qualifizierten Berufsausbildung wird ein Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verlangt, wenn die für die konkrete qualifizierte Berufsausbildung erforderlichen Sprachkenntnisse weder durch die Bildungseinrichtung geprüft worden sind noch durch einen vorbereitenden Deutschsprachkurs erworben werden sollen.


Eine weitere Erlaubnis ist soweit ich sehen kann nicht notwendig. Es darf aber nur 10 Stunden pro Woche sein.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #2 - 22.03.2023 um 21:40:01
 
Schnipsel schrieb am 22.03.2023 um 08:25:14:
Dürfen diese Leute eigentliche einen 2-Job/Mini Job bei einer weiteren Firma ohne weiteres nachgehen, oder brauchen diese vorab eine Erlaubnis, und wenn ja wo bekommt man die und wie sieht diese dann aus? (im pass eingetragen oder als Extrablatt?)


Falls es Begrenzungen gibt, werden die im Zusatzblatt eingetragen. Da immer nachgucken.

Der Arbeitgeber muss auch eine Kopie in die Personlaakte nehmen.
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Schnipsel
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle (nicht AuslR)
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 23.03.2023 um 08:01:32
 
reinhard schrieb am 22.03.2023 um 21:40:01:
Falls es Begrenzungen gibt, werden die im Zusatzblatt eingetragen


Und mit dem Zusatzblatt ist dieses eingeklebte Zusatzblatt im Pass immer gemeint?
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 23.03.2023 um 12:27:06
 
Schnipsel schrieb am 23.03.2023 um 08:01:32:
Und mit dem Zusatzblatt ist dieses eingeklebte Zusatzblatt im Pass immer gemeint?


Nein, damit ist das Zusatzblatt gemeint.

Oder auch "Anlage 11a" genannt.
https://www.buzer.de/Anlage_11a_AufenthV.htm
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 23.03.2023 um 13:57:15
 
reinhard schrieb am 23.03.2023 um 12:27:06:
Nein, damit ist das Zusatzblatt gemeint.

Leider nur dann richtig, wenn der Ausländer eine AT in Form eines eAT bekommen hat.

Solange der einzige erteilte AT das nationale Visum im Pass ist, ist das im Pass eingeklebte Zusatzblatt im Pass "gemeint".
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