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weiterer Ablauf nach Anerkenneung (Gelesen: 2.668 mal)
jetflyer
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06.01.2023 um 15:54:32
 
Moin,
ich hätte da mal ´ne Frage 

Mein Schwager ist Anfang Dezember mit BAMF Bescheid als Asylberechtigter anerkannt worden, zusätzlich wurde die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt. Wenige Tage später haben auch seine mit eingereiste Ehefrau und die gemeinsame 5 jährige Tochter einen eigenen Bescheid erhalten und auf Basis des Bescheids des Ehemann gleichfalls Asyl und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen.

Meine Frage bezieht sich auf deren Anspruch auf die Höhe der wirtschaftlichen Unterstützung.

Bisher hat die Familie Leistungen nach AsylbLG erhalten, kurz vor dem Entscheid wurde die Miete für eine Wohnung vom örtlichen Sozialamt übernommen.
Ab wann stehen der Familie die höheren Leistungen nach Harz IV bzw. Bürgergeld zu?  Wir haben uns sofort im Dezember an das zuständige Jobcenter gewendet; deren Auskunft war: „vor Erhalt eines Einstellungsbescheides des Sozialamtes sind wir nicht zuständig“. Die zuständige Ausländerbehörde ist telefonisch nicht erreichbar, einen „Online“ Termin für die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis konnten wir erst für Anfang März! buchen.

Muss solange das Sozialamt schon die höhere Unterstützung zahlen?

Ein bisschen stehen die 3 bei aller Freude über den positiven Asylentscheid jetzt zwischen „Baum und Borke“, allein wegen der Übernahme der Stromkosten für die neue Wohnung reichen die Leistungen nach AsylbewerberLG jetzt vorne und hinten nicht…
Was sollte unser nächster Schritt sein?

PS: Wir haben online für die 3 inzwischen bei der AOK eine Krankenkassenkarte „bestellt“. Ob sie diese ohne AE schon erhalten können, wissen wir auch noch nicht. Die Familie muss sich auch von der bisher bewohnten Gemeinschaftsunterkunft in die neue Wohnung „ummelden“. Mit der inzwischen abgelaufenen Aufenthaltsgestattung und ohne Pass/AE geht das nach Aussage des Bürgerbüros natürlich auch nicht.

Vielen Dank im Voraus für Eure Tipps!




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reinhard
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Antwort #1 - 06.01.2023 um 18:49:17
 
Das Jobcenter ist zuständig.

Also: Antrag stellen, nicht darüber reden. Nicht abwimmeln lassen.

Antrag bei der Ausländerbehörde auch sofort, nicht auf einen Termin warten oder bis die Zeit haben. Alles schriftlich machen. Sonst zahlt das Sozialamt im Dezember nicht mehr (oder fordert zurück) und das Jobcenter zahlt noch nicht (weil nur geredet, aber nicht beantragt wurde).

Wenn die Anerkennung von Anfang Dezember ist, kommt das Geld für den Dezember noch vom Sozialamt, seit 1. Januar vom Jobcenter.
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jetflyer
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Antwort #2 - 06.01.2023 um 18:58:14
 
Herzlichen Dank Reinhard,
dann werden wir nächste Woche da mal loslegen!
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jetflyer
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Antwort #3 - 10.01.2023 um 10:47:05
 
update:

Bürgergeldantrag inzwischen mit allen Anlagen von der Agentur für Arbeit heruntergeladen, ausgefüllt, unterschrieben und zusammen mit dem Anerkennungsbescheid per Einwurfeinschreiben an das zuständige Jobcenter geschickt. Eine Sachbearbeiterin hat sich telefonisch gemeldet und den Vorgang dann an ihre Teamleiterin weitergeleitet. Auch diese rief dann an und bestätigte Reinhards Aussage über deren Zuständigkeit ab Januar, "werde aber dauern und nachgezahlt werden."

Problem ist die ABH (in Hessen)
Dort ist ein Zutritt ohne Termin nicht möglich, auf Email wird nicht geantwortet, das Telefon wird nicht abgehoben
Frage: Gibt es in Hessen allgemeingültige Antragsformulare, die man herunterladen kann und per Einschreiben zustellen kann? Ich möchte auch bei der ABH gerne jetzt schon (vor dem Termin am 8.3.)die Anträge auf Aufenthaltserlaunisse stellen, aber wie?

Viele Grüße
Jetflyer
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reinhard
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Antwort #4 - 10.01.2023 um 11:53:47
 
Ja, ich sage hier auch anerkannten Flüchtlingen, dass es vier bis sechs Monate dauern kann und sie dann eine fette Nachzahlung bekommen.

Man kann auch extra Abschlagszahlungen beantragen oder hoffen, dass es bis Ostern klappt.
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Antwort #5 - 10.01.2023 um 13:06:14
 
jetflyer schrieb am 10.01.2023 um 10:47:05:
werde aber dauern und nachgezahlt werden.

Ich kenne es so: Wenn der Antrag bewilligt wird, gilt diese Bewilligung ab 1.1. (Monatsersten) und die Nachzahlung erfolgt dann mit dem Bewilligungsbescheid.

jetflyer schrieb am 10.01.2023 um 10:47:05:
auf Email wird nicht geantwortet,

Je nachdem, was man bisher per E-Mail  geschrieben hat, könnte man per E-Mail und auch postalisch mit der Meldebescheinigung  einen Antrag auf die AE stellen.
Dann hätte man im Falle der Rückfrage vom JC zur AE zumindest den Nachweis der Antragstellung.

Die KV wollen auch die AE sehen, ob man trotzdem zunächst die Bescheinigung zur Mitgliedschaft erhält, kommt evtl. auf die KK an.
Die Versichertenkarte kommt ja stets später, die "Herstellung" ist ebenso wie die Herstellung des eAT (Plastikarte als Ausweis) ein noch immer unverständliches und langwieriges Problem.

jetflyer schrieb am 06.01.2023 um 15:54:32:
Muss solange das Sozialamt schon die höhere Unterstützung zahlen?

Nein. Bis zur Bewilligung der JC-Leistungen nach SGB II (Bürgergeld) ist das Sozialamt zwar noch der Leistungsträger, aber eben  nur nach AsylbLG. Wohnkosten müssten mW auch weitergezahlt werden.
Überschneidungen werden dann unter den beiden Behörden über Erstattungsansprüche geltend gemacht.
Es soll/muss vermieden werden, dass wegen Zuständigkeitswechsel Leistungsberechtigte ohne Geld dastehen.



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Antwort #6 - 19.01.2023 um 08:33:44
 
update: die Versichertenkarten der AOK kamen inzwischen per Post. Es hatte gereicht, diese online zu beantragen (inkl. Nutzung der "Online-Fotokabine") unter Beifügung der Online BAMF Bescheide.

Der für Anfang März frühestens verfügbare und online "beantrage" ABH Termin wurde seitens der ABH für Anfang Februar! "bestätigt."
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Antwort #7 - 05.02.2023 um 09:50:37
 
update:
Die AE´s wurden inzwischen erteilt, der ABH Termin war also erfolgreich. Die Karten kommen in ca 6 Wochen.., bis dahin gelten vorläufige Bescheinigungen

-Anmeldebescheinigungen wurden beim Bürgerbüro danach ebenfalls ausgestellt, allerdings gelten die 3 Personen dort nicht als Familie sondern als Einzelpersonen mit dem Schmankerl, dass die 5 jährige Tochter dann halt eine minderjährige unbegleitete Person wäre. Um den Status auf verheiratet und gemeinsame Tochter zu ändern, benötigt man die übersetzten und beglaubigten Geburtsurkunden. Die können wir zwar nachreichen, aber natürlich ohne Apostille. Die hat die Familie vor der Flucht nicht noch im Heimatland auf die Urkunden stempeln lassen. Mal sehen, wie wir das Problem lösen können...

Jobcenter fordert noch einige Dokumente nachzureichen. Diese sind kein Problem bis auf die Bescheinigung, dass die Sozialbehörde die Leistungen nach Asylbewerberleitungsgesetz eingestellt hätte. Die Sozialbehörde reagiert einfach nicht auf Emails und Anrufe.
Schaun wir mal...
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Antwort #8 - 05.02.2023 um 13:12:36
 
Ist man Flüchtling gemäß Abkommen, dann müssen Anträge von diesen in Bezug auf Urkunden wohlwollend behandelt werden. D.h. hat der Flüchtling eine Urkunde aus seinem Heimatland, aber fehlen Legalisation oder Apostille, dann kann die deutsche Behörde nicht sagen, dass es die Urkunden wegen dieser fehlenden Stempel nicht akzeptiert. Ergibt sich aus dem Artikel 25 des Flüchtlingskommens.
Vielleicht sollte die Kleinfamilie die Geburten und die Ehe beim deutschen Standesamt nachbeurkunden,  § 34 und § 36 PStG.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #9 - 07.02.2023 um 10:04:31
 
Vielen Dank Aras,
in 10 Tagen haben wir beim Bürgerbüro den nächsten Termin, dann werden wir ggf. darauf hinweisen.
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Antwort #10 - 05.03.2023 um 20:02:24
 
Update:
Das Jobcenter hat inzwischen den Bescheid geschickt. Rückwirkend für Januar und Februar! wurde Bürgergeld bewilligt, für diese beiden Monate die bereits ausgezahlten Leistungen nach AsylbLG dem Kreis erstattet und die Differenz zum Bürgergeld meinem Schwager überwiesen.
Sehr erfreulich, ging dann doch schnell (-er als befürchtet) und mit Rückwirkung auf den Beginn des 1. Monats nach Erhalt der Asyl Anerkennung. 😊

Ein 2 Cent Scherz am Rande:
Bei den Berechnungen steht eine schöne Erklärung:
Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden zu gleichen Teilen auf die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft aufgeteilt. Geringe Abweichungen sind möglich, wenn der Gesamtbetrag der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht exakt durch die Personenanzahl teilbar ist.

Aus jeweils 100,-€ für Heizung und Nebenkosten werden so bei 3 Personen aufgeteilte 3x 33,33€ . Weil man die Miete aber „glatt“ an den Vermieter überweist (gottseidank), „klaut“ man 2x 1 Cent dann beim Regelbedarf. Die Methode probiere ich morgen früh beim Bäcker mit 3 Brötchen auch gleich 😊

Vielen Dank für Eure Hilfe
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