jetflyer schrieb am 10.01.2023 um 10:47:05:werde aber dauern und nachgezahlt werden.
Ich kenne es so: Wenn der Antrag bewilligt wird, gilt diese Bewilligung ab 1.1. (Monatsersten) und die Nachzahlung erfolgt dann mit dem Bewilligungsbescheid.
jetflyer schrieb am 10.01.2023 um 10:47:05:auf Email wird nicht geantwortet,
Je nachdem, was man bisher per E-Mail geschrieben hat, könnte man per E-Mail und auch postalisch mit der Meldebescheinigung einen Antrag auf die
AE stellen.
Dann hätte man im Falle der Rückfrage vom JC zur
AE zumindest den Nachweis der Antragstellung.
Die
KV wollen auch die
AE sehen, ob man trotzdem zunächst die Bescheinigung zur Mitgliedschaft erhält, kommt evtl. auf die KK an.
Die Versichertenkarte kommt ja stets später, die "Herstellung" ist ebenso wie die Herstellung des
eAT (Plastikarte als Ausweis) ein noch immer unverständliches und langwieriges Problem.
jetflyer schrieb am 06.01.2023 um 15:54:32:Muss solange das Sozialamt schon die höhere Unterstützung zahlen?
Nein. Bis zur Bewilligung der JC-Leistungen nach
SGB II (Bürgergeld) ist das Sozialamt zwar noch der Leistungsträger, aber eben nur nach AsylbLG. Wohnkosten müssten mW auch weitergezahlt werden.
Überschneidungen werden dann unter den beiden Behörden über Erstattungsansprüche geltend gemacht.
Es soll/muss vermieden werden, dass wegen Zuständigkeitswechsel Leistungsberechtigte ohne Geld dastehen.