Klingt nach ner Bullshit Argumentation.
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerspreche ich dem Bescheid vom x.x.2022, worin Sie die 7 Monate von der Einreise bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht als Kindererziehungszeiten anerkennen.
Begründung:
Für die Anerkennung der Kindererziehungszeiten kommt es nicht darauf an, ob in dem Zeitraum der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nur vorübergehend erlaubt sei. Eine solche Voraussetzung ergibt sich nicht aus § 56 SGB VI. Es wird auf die tatsächliche Erziehung des Kindes durch den Antragsteller im Bundesgebiet abgestellt.
Zudem gilt § 30 III SGB I. Der Wohnsitz war unbestritten in Deutschland.
Insofern kann ich nur feststellen, dass die von Ihnen genannte Voraussetzung eines nicht nur vorübergehend erlaubten Aufenthalts keine Rechtsgrundlage hat.
Jedoch hat eine kurze Internetrecherche ergeben, dass Sie die Voraussetzung eines vorübergehenden Aufenthalts wohl auch anderen Betroffenen vorhalten. Somit möchte ich anmerken, dass die Einreise mit einem D-Visum erfolgte, welches im Zustimmungsverfahren mit der zuständigen Ausländerbehörde gem. § 31
AufenthG erteilt wird. Ein D-Visum wird gerade für einen Aufenthalt erteilt, der nicht als Kurzaufenthalt dient, erteilt. Somit stellt das D-Visum an sich bereits einen eigenständigen und "zukunftsoffenen" Aufenthaltstitel dar.
Zudem führt Ihre Nichtanerkennung von Zeiträumen von der Einreise bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu Ungleichbehandlungen und Wertungswidersprüchen. Es wäre dann im Interesse des Staates, die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen in Fällen von ausländische Müttern zu verzögern um Kindererziehungszeiten nicht anerkennen zu müssen. Insofern müsste dann jeder Betroffene geraten werden, unmittelbar nach Antragstellung einstweilige Klagen gegen die jeweilige Ausländerbehörde zu stellen, damit man ja keine Rentenpunkte verliert.
Insofern beantrage ich die Anerkennung der Kindererziehungszeiten von der Einreise an.
Mit freundlichen Grüßen,
X Y