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Rentenversicherung für die Kindererziehungszeiten (Gelesen: 2.091 mal)
Themen Beschreibung: Meine Familie ist aus einem Drittland nach DE zugezogen
Gislain
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19.12.2022 um 12:20:10
 
Hallo Zusammen,
Mütter erhalten bis zu 3 Jahren als Rentengutschrift für die Kindererziehungszeiten.
Unserer 3 jähriger Sohn ist ende Juni 2021 mit seiner Mutter nach Deutschland zugezogen. Zum Zeitpunkt der Einreise war unser Sohn 18 Monate alt. Wir haben die Rentenkasse darum gebeten, die Kindererziehungszeiten unseres Sohnes meiner Frau gutzuschreiben. Gutgeschrieben wurden nur die Zeit ab der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die 7 Monate davor in DE mit dem D-Visum und Fiktionsbescheinigung wurden nicht anerkannt. Begründung:
Dies ist nicht möglich, weil Ihnen in diesem Zeitraum der Aufenhalt in der Bundesrepublik Deutschland nur vorübergehend erlaubt war.

Wird ein D-Visum (abgeleitet vom § 28 AufenthG) als vorübergehender Aufenhalt betrachtet?
Wie können wir es am besten widersprechen?
Danke im Voraus

Gislain
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Antwort #1 - 19.12.2022 um 12:58:05
 
Klingt nach ner Bullshit Argumentation.

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich dem Bescheid vom x.x.2022, worin Sie die 7 Monate von der Einreise bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht als Kindererziehungszeiten anerkennen.

Begründung:

Für die Anerkennung der Kindererziehungszeiten kommt es nicht darauf an, ob in dem Zeitraum der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nur vorübergehend erlaubt sei. Eine solche Voraussetzung ergibt sich nicht aus § 56 SGB VI. Es wird auf die tatsächliche Erziehung des Kindes durch den Antragsteller im Bundesgebiet abgestellt.

Zudem gilt § 30 III SGB I. Der Wohnsitz war unbestritten in Deutschland.

Insofern kann ich nur feststellen, dass die von Ihnen genannte Voraussetzung eines nicht nur vorübergehend erlaubten Aufenthalts keine Rechtsgrundlage hat.

Jedoch hat eine kurze Internetrecherche ergeben, dass Sie die Voraussetzung eines vorübergehenden Aufenthalts wohl auch anderen Betroffenen vorhalten. Somit möchte ich anmerken, dass die Einreise mit einem D-Visum erfolgte, welches im Zustimmungsverfahren mit der zuständigen Ausländerbehörde gem. § 31 AufenthG erteilt wird. Ein D-Visum wird gerade für einen Aufenthalt erteilt, der nicht als Kurzaufenthalt dient, erteilt. Somit stellt das D-Visum an sich bereits einen eigenständigen und "zukunftsoffenen" Aufenthaltstitel dar.

Zudem führt Ihre Nichtanerkennung von Zeiträumen von der Einreise bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu Ungleichbehandlungen und Wertungswidersprüchen. Es wäre dann im Interesse des Staates, die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen in Fällen von ausländische Müttern zu verzögern um Kindererziehungszeiten nicht anerkennen zu müssen. Insofern müsste dann jeder Betroffene geraten werden, unmittelbar nach Antragstellung einstweilige Klagen gegen die jeweilige Ausländerbehörde zu stellen, damit man ja keine Rentenpunkte verliert.

Insofern beantrage ich die Anerkennung der Kindererziehungszeiten von der Einreise an.

Mit freundlichen Grüßen,
X Y
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Gislain
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Antwort #2 - 19.12.2022 um 20:32:29
 
Danke Aras!
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Gislain
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Antwort #3 - 27.12.2023 um 15:26:51
 
Hallo Zusammen,
Die DRV lehnt (trotz mehrmaligen Widersprüchen) die Anerkennung der Zeiten ohne Aufenthaltserlaubnis weiterhin ab.

>>>>> Zitat:
der Antrag auf Überprüfung des Widerspruchsbescheides wird abgelehnt.
Begründung:
...
Für die Beurteilung, ob Zeiten der Kindererziehung anzuerkennen sind, ist neben anderen Voraussetzungen auch der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland i.S. § 30 SGB I zu überprüfen.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Absatz 3 Satz 2 SGB I). Hiervon ist auszugehen, wenn eine zukunftsoffene Berechtigung zum Aufenthalt besteht. Ein zukunftsoffener Titel ist eine nach dem AufenthG erteilte Niederlassungserlaubnis.
Das von Ihnen eingereichte D-Visum wurde gem. § 6 AufenthG erteilt und berechtigt lediglich zur Einreise nach Deutschland für eine bestimmte Zeit. Dieses Visum vermittelt mangels seiner Zukunftsoffenheit keine materiell-rechtliche Grundlage für einen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I.
...
Somit ist vom 02.02.2022 von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland auszugehen, so dass auch erst ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten erfüllt werden.

<<<<< Zitat-Ende

Was kann ich dazu schreiben? Die Kopie des D-Visums liegt der DRV vor und darin ist klar zu erkennen, dass es sich um ein D-Visum für die Familienzusammenführung handelt. Es steht irgendwie in Widerspruch, dass nur die Zeiten mit der Aufenthaltserlaubnis anerkannt werden.
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Antwort #4 - 27.12.2023 um 15:57:06
 
Die Begründung wird ab hier verdreht:

Gislain schrieb am 27.12.2023 um 15:26:51:
Hiervon ist auszugehen, wenn eine zukunftsoffene Berechtigung zum Aufenthalt besteht. Ein zukunftsoffener Titel ist eine nach dem AufenthG erteilte Niederlassungserlaubnis.


Ich würde wohl einfach beim Sozialgericht Klage einreichen. Und dann sehen was vor Gericht passiert.

Ist dein Bescheid noch Rechtsmittelfähig?
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Antwort #5 - 27.12.2023 um 16:12:16
 
Der vorherige Bescheid, dass ich schriftlich bereits widersprochen habe, war noch Rechtsmittelfähig. Dieses Bescheid ist nur Widerspruchsfähig. Heiß es, dass ich nicht mehr klagen kann?
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Antwort #6 - 27.12.2023 um 20:06:06
 
Also wenn dein Widerspruch abgelehnt wurde, dann stellt das einen neuen Bescheid dar. Aber der Titel ist merkwürdig. "Antrag auf Überpr8fung des Widerspruchsbescheids". Klingt danach als hättest du bereits einen Widerspruch erhoben, der abgelehnt wurde und danach wieder einen Antrag gestellt, der einen Überprüfungsantrag im Sinne des § 44 SGB X intepretiert wurde. Und der wurde jetzt abgelehnt. Ich weiß jetzt nicht, ob dadurch die Rechtsmittelfrist von einem Monat neu auflebt, weil der Überpfungsantrag abgelehnt wurde oder nicht.

Ich hab gerade auch keine Zugriff auf Beck Online um das nachzuschlagen. Mein Bauchgefühl sagt mir man kann jetzt einfach Klage einreichen.
Im Zweifel fragt man die Widerspruchsbehörde ob es ein Bescheid darstellt wo die Rechtsmittelbelehrung fehlt und wenn nicht fragt man.um eine Neubescheidung mit der Ablehnung um eine neue Rechtsmittelfrist auszulösen.

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Antwort #7 - 28.12.2023 um 07:36:46
 
Danke!
Ich schreibe zurück und bitte bei einer erneuerten Ablehnung um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
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Antwort #8 - 28.12.2023 um 17:00:40
 
Im SGB läufts so:
Antrag - Bescheid - Widerspruch - Widerspruchsbescheid - Klage Sozialgericht - Berufung Landessozialgericht - Revision Bundessozialgericht - Bundesverfassungsgericht - EUgh.
Bis Lsg hat man 4 Wochen bnach Zustellung Zeit für Rechtsmittel. Danach ist Bescheid/Urteil rechtskräftig.

Wenn keine Rechtsmittelbelehrung unter einem Bescheid steht, beträgt die Frist 1 Jahr.
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Antwort #9 - 28.12.2023 um 17:16:57
 
"Ich weiß jetzt nicht, ob dadurch die Rechtsmittelfrist von einem Monat neu auflebt, weil der Überpfungsantrag abgelehnt wurde oder nicht." - Nach meinem wissen Ja.

"Mein Bauchgefühl sagt mir man kann jetzt einfach Klage einreichen" - Man  Muss  Klage erheben. innerhalb von 4 Wochen ab Zugang.

"Im Zweifel fragt man die Widerspruchsbehörde ob es ein Bescheid darstellt " - Jede Äusserung der Widerspruchsstelle ist ein Bescheid. Gegen den das richtige Rechtsmittel die Klage vor dem Sozialgericht ist. Mit Rechtsmittelbelehrung inerhalb von 4 Wochen, Ohne Rechtsmittelbelehrung innerhalb eines jahres. Sicherheitshalber asap klagen!
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SimonB
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Antwort #10 - 29.12.2023 um 11:02:38
 
Gislain schrieb am 27.12.2023 um 15:26:51:
>>>>> Zitat: der Antrag auf Überprüfung des Widerspruchsbescheides wird abgelehnt.

Das war deinerseits kein passender Antrag.
Einen Überprüfungsantrag kann man für einen 1. ablehnenden  Bescheid stellen, wenn man die Widerspruchsfrist von 1 Monat versäumt hat.
Aber die DRV hat deinen Antrag verstanden, insofern bleibt jetzt noch Klage.

Ob das SG in der Sache positiv für die Monate des Aufenthaltes mit dem D-Visum nach Einreise 06/21 bis  zur Erteilung der AE in 02/22 als zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Aufenthalt entscheidet, bleibt dann abzuwarten.

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Antwort #11 - 29.12.2023 um 12:54:29
 
@simonB

Offensichtlich ist selbst die Behörde davon überzeugt, dass Überprüfungsanträge gegen Widerspruchsbescheide zulässig sind. Sonst hätte die Behörde einfach wegen fehlender Zulässigkeit abgelehnt. Und selbst wenn der Antrag nicht zulässig gewesen wäre, wäre der neue Bescheid gerichtlich anfechtbar.

Dein zweiter Absatz ist dein übliches Gebrabbel, das keinen Mehrwert fürs Forum bildet. Abwarten kann man nur etwas was man auch als Klage eingereicht hat. Und ja, das Gericht wird gerade diese Rechtsfrage zu klären haben. Darum geht es ja in dieser möglichen Klage.

Ansonsten macht es ja Sinn eine Neubescheidung zu erbitten mit dem Hinweis, dass man es einklagen möchte. Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten können bis zur rechtsgültigen Entscheidung eines Rentenbescheides gestellt werden. Also bis die Mutter 67 Jahre alt ist. Und die Rentenversicherung kann jedes Mal mit der gleichen Begründung ablehnen. Natürlich würde die Behörde irgendwann sagen, dass diese die Anträge als unzulässig betrachtet weil sinnlos. Indem man der Behörde sagt, dass man eine Neubescheidung wegen Klagefrist möchte, signalisiert man aber gerade, dass man von der Behörde gerade keine inhaltliche Bearbeitung fordert sondern nur die minimale Arbeit des Ausdruckens, Unterschreibens und Abstempelns. Der Behörde bleibt es unbenommen nochmal inhaltlich zu bedenken ob die Entscheidung richtig war. Aber auf der anderen Seite zeigt es mMn Respekt ggü. der Behörde keine sinnlose Bearbeitung zu fordern und es eben vor Gericht zu klären.

Also bevor ich klage würde ich die Rechtsmittelfrage bei der Behörde klären.

Ich würde klagen. Kostet ja nix und das Gericht kann ja bei der Zulässigkeit ablehnen. Man könnte auch das Gericht um einen Hinweis bitten, also ob die Ausführungen zum D-Visum greifen. Das machen Gerichte ungern. Aber wenn diese das machen dann steht sowas wie: "Es wird darauf hingewiesen, dass das Gericht die Ansicht der Behörde dass das D-Visum für die Anerkennung der Kindererziehungszeiten nicht ausreichen würde, strittig ist". Das Gericht würde nur im sehr klaren Fall das hilfsweise durchprüfen aber eher nicht erwartbar. Aber so ein Hinweis wäre der Wink mit dem Zaunpfahl, dass de Behörde sich das nochmal ûberlegt bevor die erneut ablehnen. Aber die Bitte um einen Hinweis sollte dann in die Klage mit rein, wenn man sich der Zulässigkeit nicht sicher ist.

Also klagen wird nicht schaden, da die Frage bei Unzulässigkeit keine res judicata wird, weil man dann einen neuen Antrag stellen kann.
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