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Schengen-Visum für Schwiegermutter abgelehnt (Gelesen: 9.479 mal)
Srmp
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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28.10.2022 um 08:41:02
 
Hallo,

meine Schwiegermutter aus Sri Lanka hat letzte Woche ein Besucherschengenvisum
beantrag und heute kam leider ein Ablehnungsbescheid. Die Punkte die zur
Ablehnung aufgefürt sind, sind für uns nicht wirklich nachvollziehbar und wir
hoffen hier evtl. Hinweise darauf zu bekommen, was wir falsch gemacht haben
könnten und wie wir am besten vorgehen können, um dieses (aus unserer Sicht)
Missverständnis, mit der Botschaft zu klären.

Als Entscheidungsgrundlage wurden die Punkt 3/4/11/13 angegeben:

3/4) Nicht erbrachter Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes
11) Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärung in Bezug auf Mittel
13) Rückkehrbereitschaft

Die Kosten werden von uns getragen und es wurde eine entsprechende
Verpflichtungserklärung bei Antragsstellung eingereicht welche Anfang
Juli von meiner Frau abgegeben wurde. Ursprünglich hatten wir geplant, dass der Besuch ab Ende
November stattfindet. Dementsprechend war das Einreisedatum auf der
Verpflichtungserklärung Ende November. Nun Besuchen wir meine Schwiegereltern
allerdings zunächst im Dezember über Weihnachten in Sri Lanka und wollten dann
zusammen mit meiner Schwiegermutter Ende Dezember zurück nach Deutschland
fliegen. Hier sollte sie dann 3 Monate zu Besuch bleiben. Dementsprechend haben
wir das Visum dann ab Ende Dezember für 90 Tage beantragt. Auf Nachfrage wurde
uns vom örtlichem AA mitgeteilt, dass dies bezüglich des Datums der VE kein
Problem darstellen sollte und diese idr. bis zu 6 Monate ab Ausstellung akzeptiert würde.

Auf telefonische Nachfrage heute hat das örtliche AA auch noch mal bestätigt,
dass aus ihrere Sicht die VE korrekt ist und der Nachweis der Mittel
stattgefunden hat.

Wir gehen davon aus, dass Punkt 3/4 ein Resultat von Punkt 11 ist. Wir können
allerdings nicht verstehen, wieso die Botschaft die Echtheit der VE anzweifeln
sollte. Wir gehen davon aus, dass sowas ja auch entsprechend im System
hinterlegt ist und geprüft wird/werden kann.

Punkt 13 können wir ebenfalls nicht nachvollziehen. Meine Schwiegermutter hat
in der Vergangenheit bereits mehrfach ein Visum für 3 Monate genehmigt bekommen
und ist jedesmal fristgerecht ausgereist. Desweiteren ist sie in Sri Lanka
verwurzelt (Haus, Ehemann, Tochter, Enkeltochter, Verwandschaft) und hat
keinerlei Bestreben länger als erlaubt in Deutschland zu verweilen.

Die einzige "Unregelmässigkeit" besteht darin, dass das letzte 3 Monatsvisum
was fuer März 2020 erteilt wurde, aufgrund der Coronapandemie und der
Schließung des Luftverkehrs Ende März 2020 nicht in anspruch genommen wurde.

Wir hoffen das jemand uns evtl. Hinweise geben kann, wieso die Botschaft die
VE anzweifeln könnte, sowie wie wir am besten vorgehen, um mit der Botschaft
zeitnah in Kontakt zu treten. Wir hoffen nach wie vor, das der Besuch wie
geplant stattfinden kann, befürchten allerdings das eine Klärung des
Sachverhaltes länger dauern könnte, da wir keinen direkten Kontaktweg zur
Botschaft für solche Zwecke gefunden haben. Besteht die Möglichkeit bei der
Botschaft diesbezüglich anzurufen, oder ist dies nicht wirklich zielführend?

Im schreiben wird auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung
beim Verwaltungsgericht Berlin hingewiesen. Dies klingt allerdings nicht
zielführend und würde vermutlich lange dauern.

Vielen Dank im voraus und mit freundlichen Grüßen
srmp
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 28.10.2022 um 09:43:08
 
Zitat:
Im schreiben wird auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung
beim Verwaltungsgericht Berlin hingewiesen. 


Da müsste aber auch folgendes stehen:

Sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe von der Auslandsvertretung (…) prüfen zu lassen (Remonstration).(....). Bitte begründen Sie Ihre Remonstration und fügen Sie geeignete Nachweise bei, soweit dies nicht mit dem Visumantrag geschehen ist. Wird der Visumantrag nach Überprüfung durch die Auslandsvertretung erneut abgelehnt, so ergeht ein weiterer Bescheid (Remonstrationsbescheid), gegen den sodann Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden kann.
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Srmp1
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Antwort #2 - 28.10.2022 um 12:17:29
 
Ich musste leider noch mal einen neuen Benutzer anlegen, da ich mich mit dem ursprünglichen nicht mehr anmelden kann.

Vielen Dank, dass war uns initial entgangen, da es nach dem Rechtsbehelf gesondert auf der Rückseite stand.

Wie aussichtsreich ist eine Remonstration ohne Kentnisse der eigentlichen Ablehnungsgründe?

Wir würden noch mal darlegen, dass aus unserer Sicht sowie der Sicht des örtlichen AA die Verpflichtungserklärung korrekt ist und genügend Einkokmmen vorhanden ist, um den Aufenthalt der Mutter für den Zeitraum zu gewährleisten, genau so wie bei den vorherigen Aufenthalten. Da wir allerdings nicht wissen, warum die Echtheit angezweifelt wird, sind wir uns unsicher inweifern dies neue Informationen liefert.

Ebenfalls würden wir noch mal explizit auf die existierende Familie in Sri Lanka, Hausbesitz und die vorherige positive Visahistorie hinweisen. Aber auch hier sind wir uns unsicher ob dies ausreichend ist.

Nach dem was ich jetzt über Remonstration gelesen habe, sollten wir dann allerdings im Falle eine Ablehnung eine ausführlichere Begründung erhalten. Allerdings wäre dann der einzige weitere Weg entweder eine Klage oder eine erneute Beantragung des Visums mit entsprechender Wartezeit. Ist dies soweit korrekt?

Eine Möglichkeit mehr Informationen bezüglich der eigentlichen Ablehnungsgründe zu bekommen, um dann in der Remonstration explizit auf diese eingehen zu könnene, scheint aber sonst nicht zu existieren.

Vielen Dank
srmp
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lottchen
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Antwort #3 - 28.10.2022 um 12:32:29
 
Ich sehe eine Remonstration in diesem Fall schon als sinnvoll an. Es wurde das Original der VE eingereicht?
Ihr könntet eine zweite VE für den jetzt beantragten Zeitraum ausstellen lassen wenn ihr denkt, dass das das Problem ist. Und eben genau begründen, warum die Schwiemu zurückkehren wird. Darauf verweisen dass sie schon mehrfach (wie oft?, alles auflisten) in D war und sie immer pünktlich ausgereist ist. Ihr könntet die Remonstration auch von einem Anwalt einreichen lassen, möglicherweise macht das auch Eindruck. Das was Du hier bereits alles geschrieben hast einfach nochmal detailliert aufführen. Viel Erfolg!

Srmp1 schrieb am 28.10.2022 um 12:17:29:
Wie aussichtsreich ist eine Remonstration ohne Kentnisse der eigentlichen Ablehnungsgründe?

Also die Begründung liegt Euch doch vor. Antwortet auf das, was da ist. Beleuchtet das von allen Ecken. Mehr kann man nicht tun.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 28.10.2022 um 12:33:40
 
Srmp1 schrieb am 28.10.2022 um 12:17:29:
Eine Möglichkeit mehr Informationen bezüglich der eigentlichen Ablehnungsgründe zu bekommen, um dann in der Remonstration explizit auf diese eingehen zu könnene, scheint aber sonst nicht zu existieren.

In der Gestalt der Akteneinsicht (§ 29 VwVfG analog) wäre das möglich. Wäre dann entsprechend vor Ort in Colombo oder laut Handbuch des AA durch Übersendung von Kopien oder eines Scans des vollständigen Visumvorgangs gegen Kostenerstattung.

Wenn es zeitlich reicht, könntet ihr Einsicht nehmen und dann eine Remonstration mit entsprechender Begründung einreichen.
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Aras
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Antwort #5 - 28.10.2022 um 12:49:57
 
Gibt es denn überhaupt sinnvolle Notizen in der Akte?

Es ist ja ein Massengeschäft. Und es gibt ja nicht ohne Grund ein Formblatt für den Bescheid mit ankreuzen der Gründe.

Also ich bezweifel, dass man da was sinnvolles findet, außer den eigenen eingereichten Urkunden und dem Antrag.

Wobei es sein kann, dass von dem Entscheider auf dem Antrag oder den eingereichten Unterlagen irgendwelche Kringel oder Anmerkungen gemacht wurden.

Also ich würde dann darauf achten und nicht erwarten, dass da mehrere Seiten Gründe aufgeschrieben wurden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 28.10.2022 um 12:57:13
 
Aras schrieb am 28.10.2022 um 12:49:57:
Gibt es denn überhaupt sinnvolle Notizen in der Akte?

Sollen wir jetzt neben den undurchsichtigen Ablehnungsgründen auch noch über den unbekannten Inhalt der Akte spekulieren oder wie?

Wenn der TS nicht ins Blaue hinein remonstrieren will, dann soll er sich einen Überblick über die Akte verschaffen. Gefragt = geantwortet.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 28.10.2022 um 12:57:45
 
Vielen Dank für die Antworten.

Wie lange würde eine Akteneinsicht in etwa dauern?

Ja, die original VE wurde eingereicht. Wir haben noch Bilder dieser, die wir bei der Remonstration dann noch mal mit einreichen würden.
Wir könnten noch mal eine VE beantragen, allerdings würde diese ja identisch sein, von daher bin ich mir unsicher inwiefern dies hilfreich wäre?

Vielen Dank
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Antwort #8 - 28.10.2022 um 13:02:41
 
Srmp1 schrieb am 28.10.2022 um 12:57:45:
Wie lange würde eine Akteneinsicht in etwa dauern?

Wie lange es eben dauert, den Inhalt über eine E-Mail zu versenden. Bevor es untergeht: Antragstellerin ist deine Schwiegermutter, sie ist dejenige, der das übersandt wird.

Srmp1 schrieb am 28.10.2022 um 12:57:45:
ich mir unsicher inwiefern dies hilfreich wäre?

Die Problematik mit der fehlenden Rückkehrbereitschaft besagt auch keine neue VE. Es wäre tatsächlich hilfreicher, den "Makel" des jetzt abglehnten Antrags beseitigen zu wollen.
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Antwort #9 - 28.10.2022 um 19:08:27
 
Bitte lest die Punkte 3 und 4 nochmal in Ruhe durch, bevor Ihr Euch auf "aber VE doch liegt vor" versteift:
Zitat:
3.□ Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittelzur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist.
4.□ Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie in der Lage sind, für dieDauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts rechtmäßig zu erlangen.

Wenn der Lebensunterhalt im Herkunftsstaat nicht gesichert scheint und/oder die dazu vorgelegten Belege in Zweifel gezogen werden (können), dann führt das Ganze u.U. zu (zusätzlichen) Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft.

Etwas plakativer:
Wenn jemand seinen Alltag in einer wirtschaftlichen Situation verbringt, die man in Deutschland für kaum zumutbar halten würde, dann kann man annehmen, der Wunsch nach Rückkehr ist nicht sehr groß ...
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Antwort #10 - 28.10.2022 um 19:34:20
 
Petersburger schrieb am 28.10.2022 um 19:08:27:
Wenn jemand seinen Alltag in einer wirtschaftlichen Situation verbringt, die man in Deutschland für kaum zumutbar halten würde, dann kann man annehmen, der Wunsch nach Rückkehr ist nicht sehr groß ...


Was im Ergebnis eine Frage der Rückkehrbereitschaft bleibt, nicht die der Finanzierung und die Ablehnung insgesamt nicht weniger verwirrend für einen Außenstehenden macht. Insoweit interessat auch, dass die Punkte 3 und 4 von dem Worlaut des Visakodex abweichen:

nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben

Rückreise verstehe ich keinesfalls als Sicherung des Lebensunterhalts im Herkunfts- oder Wohnsitzstaat.
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Antwort #11 - 28.10.2022 um 21:40:53
 
Den Text habe ich aus dem Visakodex kopiert. Frisch heruntergeladene PDF von EUR-LEX.

Ich verstehe das übrigens auch nicht so, habe aber schon oft "alles halbwegs Passende ankreuzen" gesehen ...

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Antwort #12 - 29.10.2022 um 14:26:49
 
Vielen Dank für die zusätzlichen Informationen/Blickwinkel.

Dem Visa-Antrag war eine entsprechende Reservierung des Hin- und Rückflugs via Emirates beigefügt, genau so wie die letzten drei mal, als es keinerlei Probleme mit der Visa-Beantragung gab. Natürlich gab es damals auch noch nicht die aktuelle Kriese in Sri Lanka.

Ich ging bisher davon aus, das Punkt 3/4 aufgrund von Punkt 11 angegeben wurden. Wir haben keine weiteren Unterlagen wie Kontoauszüge oder andere Dokumente bezüglich "Mittel" mit eingereicht, da diese in der Vergangenheit auch nie notwendig waren. Daher war unsere Interpretation von Punkt 11 bisher, das dieser sich auf die VE bezieht. Nach erneutem lesen der drei Punkten und Petersburger hervorhebungen, könnte man aber auch interepretieren, das in der aktuellen Lage evtl. mehr Nachweise über die lokalen Mittel erwartet werden. Aus den angeforderten Unterlagen ging dies für uns nicht hervor und auch bei VFS Global wurden wir nicht darauf hingewiesen.

Wenn ich das richtig interpretiere, könnte es also helfen, noch mal mit Kontoauszügen zu belegen, dass das normale Leben zuhause gesichert ist. Die Raterei ist für jemanden der damit zum Glück sonst nie zu tun hat leicht frustrierend, aber hoffentlich wird die Akteneinsicht hier helfen.

Wir würden nun gerne das meine Schwiegermutter Akteneinsicht anfordert, so das wir dann entsprechend eine Remonstration einreichen können. Wenden wir uns hier (und auch für die Remonstration) einfach über das Kontaktformular an die Botschaft (https://colombo.diplo.de/lk-en/service/kontakt-formular) mit Topic "Schengen Visa complaints"? Gerade da die Remonstration ja ggfs. eine längere Ausführung und evtl. Anhänge enthalten könnte, erscheint mir das Kontaktformular als nicht ausreichend vor. Ich konnte aber keine andere Kontaktmöglichkeit diesbezüglich finden.

Ich frage deshalb, da eine Suche zu dem Thema bei mehreren Botschaften dedizierte Informations/Kontaktseiten zum Thema Remonstration gefunden hat, ich diese bei der Sri Lankischen Botschaft allerdings nicht finden konnte. Ich würde gerne unnötige Arbeit/Zeitverzögerungen aufgrund inkorrekter Kommunikationswege vermeiden (evtl. überdenke ich das ganze aber auch einfach nur).

Noch mals vielen Dank für die bisherige Hilfe, wir wissen diese sehr zu schätzen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 29.10.2022 um 14:43:59
 
Interessante Website, es werden in den FAQs nicht einmal Informationen zur Remonstration im Fall einer Ablehnung eingegangen.

Das Kontaktformular wird wohl oder übel eure erste Anlaufstelle sein, weil explizit von der Botschaft zur Kommunikation freigeschaltet. Es muss aber klar sein, dass eine Remonstration mindestens ein eingescanntes Dokument mit Unterschrift der Schwiegermutter erfordert. Eine direkt E-Mail-Adresse sollte ihr mitgeteilt werden.
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Antwort #14 - 31.10.2022 um 06:41:56
 
Srmp1 schrieb am 29.10.2022 um 14:26:49:
Schengen Visa complaints

Ist eine ganz andere Baustelle als Visumanträge. Das ist die Möglichkeit, sich z.B. über Beteiligte am Schengen-Visumverfahren zu beschweren, nicht über einzelne Entscheidungen.

Bitte geht nicht nach dem Schema vor "Wenn die Visastelle uns nicht gefällt, schicken wir das Ganze irgendwo anders ins Haus."
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