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Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für ausländischen Ehepartner (Gelesen: 1.753 mal)
Themen Beschreibung: Voraussetzungen
Flar
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i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für ausländischen Ehepartner
16.10.2022 um 16:55:51
 
Guten Tag Zusammen,

wir sind neu hier im Forum und haben ad hoc noch keinen Themen baum zu unserer Situation gefunden, deshalb die Frage.
Meine Frau ist 58 Jahre alt, seit 2019 leben wir gemeinsam in Deutschland (Familienzusammenführung). Ich selbst bin Deutscher.
Für ihre Einreise war der A1 Test erforderlich, in Deutschland hat sie den Integrationskurs besucht und  mit A2 abgeschlossen. Der vor einigen Wochen gestellte Antrag auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt, da das B1 Zertifikat noch fehlt. B1 scheint jedoch nicht zwingend erforderlich? Wir wohnen im Eigentum,  und glücklicherweise leben wir privilegiert genug, dass sie nicht arbeiten muß. Sie arbeitet aber ehrenamtlich und ist am Ort integriert. Die letze Zeit war sie auch auf der Abendschule im Sprachkurs auf freiwilliger Basis. Zurzeit bereitet sie sich intensiv auf die B1 Prüfung vor. Da sie das sehr konzentriert und zeitintensiv bertreibt fehlt die Zeit soziale Kontake zu pflegen oder einen kleinen Nebenjob auszuüben. Ihre Gesundheit leidet nach den vielen Monaten des Lernen auch. Für hilfreiche Informationen welche konkreten Voraussetzungen zum Verzicht auf B1 führen sind wir dankbar
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deerhunter
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i4a rocks!


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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 16.10.2022 um 18:20:05
 
Normalerweise braucht ma B1...es sei denn es gibt einen Ausnahmegrund

Hier würde ich folgenden Ausnahmegrund sehen...

Zitat:
4.2 Härtefallregelung

Außerdem sind Sie von einem Sprachnachweis befreit, wenn eine besondere Härte vorliegt.

Eine Härte liegt z.B. vor, wenn

    die körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung das Sprechen und Schreiben zwar nicht unmöglich macht, aber dauerhaft wesentlich erschwert,
    Sie bei der Einreise bereits über 50 Jahre alt waren,
    Sie einen Angehörigen pflegen müssen, und deshalb ein Integrationskurs auf Dauer unmöglich und ihnen nicht zuzumuten ist

Die Gründe müssen der Ausländerbehörde immer angezeigt und nachgewiesen werden.


Wenn deine Frau nicht arbeiten gehst, verdienst du aber genug für euch beide? Hast keinen befristeten Arbeitsvertrag?
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SimonB
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 16.10.2022 um 18:31:22
 
Flar schrieb am 16.10.2022 um 16:55:51:
B1 scheint jedoch nicht zwingend erforderlich?

Es gibt die allg. Verwaltungsvorschrift zum AufenthG
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001....
Dort auf Seite 68  unter
9.2.1.7 Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache finden sich die Voraussetzungen für die NE-Erteilung.
Im letzten Absatz findet sich die Möglichkeit, der ABH in einem persönlichen Gespräch die ausreichenden Kenntnisse der dt. Sprache nachzuweisen.
Gleiches findet sich auch im § 9 (2) AufenthG, letzter Absatz.
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html

Ansonsten ganz einfach weiter auf die B1-Prüfung vorbereiten.
Evtl. miteinander mehr "normal deutsch" sprechen statt stur zu büffeln, was die Theorie im B1 verlangt.
Flar schrieb am 16.10.2022 um 16:55:51:
Da sie das sehr konzentriert und zeitintensiv bertreibt fehlt die Zeit soziale Kontake zu pflegen oder einen kleinen Nebenjob auszuüben. Ihre Gesundheit leidet nach den vielen Monaten des Lernen auch.

Das sind allerdings keine zielführenden Ausnahmen. Ich sehe höchstens eine Härte wegen des Alters.

Aus Erfahrung kann ich sagen: Wer einen deutschen Ehemann hat, lernt zu Hause locker und relativ schnell das zu sprechen/zu verstehen, was bei einem Gespräch in der ABH verlangt würde.
Dort würde keine grammatikalische Bestleistung verlangt, auch keine Bildbeschreibung oder eine Telefonische Anfrage für etwas völlig Unbekanntes.
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Melanny
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 16.10.2022 um 19:19:52
 
Wir legten bereits gegen die Verpflichtung Widerspruch ein. Mein Mann war bereits 66 und Rentner. Grund: besondere Härte (Unzumutbarkeit und Unverhältnismäßigkeit)

Wir stützten uns auf ein Gerichtsurteil.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - 11 S 208/13 (von hier empfohlen)

Im Widerspruch ging mein Mann auf Folgendes ein:

Allgemein: private Interessen über den öffentlichen, wegen:

Alter: Wie hier schon erwähnt: Ü50 bei Einreise (verweis auf Verwaltungsvorschrift), Lernen dauert länger, Merkfertigkeit langsamer, zeitlicher Kursrahmen schlecht geeignet  (zu viel in relativ kurzer Zeit lernen), Überforderung beim täglichen Lernen im Kurs und zu Hause
Manche Kurs-Themen nicht mehr relevant: Arbeit, Wohnungssuche, Kindererziehung

Integration: ausreichendes Einkommen, keinen Kinder mehr, dadurch keine Kontakte zu Kiga, Schule u. ä. notwendig, soziale Kontakte altersbedingt vorwiegend zu Familie und engen Freunden
Für uns galt: Integration in den Arbeitsmarkt irrelevant.

Aber wie am Anfang erwähnt, wir legten Widerspruch gegen die Verpflichtung zum Kursbesuches ein und hatten Erfolg.



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Flar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 17.10.2022 um 09:29:30
 
Guten Tag,
vielen Dank für die schnellen und hilfreichen Antworten. Zuerst möchte ich die Fragen beantworten:
1. Eine Erwerbstätigkeit meiner Frau ist nicht angestrebt ( nebenbei, nach ihrem nationalen Recht ist sie bereits in Rente)
2. Mein Einkommen ist für beide gut ausreichend
3. Mit meinen Rentenbeiträgen habe ich die Anwartschaft bereits erfüllt.
Auf die Ü50 Regelung wurden wir vom Amt bisher nicht hingewiesen?! Ist das Usus? Noch eine Frage ist es strategisch sinnvoll die unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Eigenregie zu beantragen oder sollte gleich ein Anwalt eingeschaltet werden?
Nochmals vielen Dank für die bereits geleistete Unterstützung.
Schöne Grüße
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Melanny
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Antwort #5 - 17.10.2022 um 11:11:23
 
Auf Ü50 wurden wir auch nicht hingewiesen. Wir hatten vorher davon erfahren und somit Widerspruch gegen die Verpflichtung eingelegt.

Nur Ü50 erwähnen, wird nicht funktionieren. Ihr solltet, auf euren Einzelfall bezogen, die Unzumutbarkeit/Unverhältnismäßigkeit der Erreichbarkeit von B1 darzulegen und eben nicht nur auf Ü50 verweisen.

Meine Meinung:  Deine Frau sollte erst einmal von B1 befreit werden, sollte eine Verpflichtung bestehen, denn im Normalfall hängt die NE mit von B1 ab. Das kann man erst einmal selbst schriftlich (ohne Anwalt) machen.
Ich weiß jedoch nicht, ob man B1-Befreiung mit oder parallel zum NE-Antrag machen sollte oder doch eher nacheinander. Da könnten andere vielleicht besser raten.
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 17.10.2022 um 16:33:06
 
Flar schrieb am 16.10.2022 um 16:55:51:
in Deutschland hat sie den Integrationskurs besucht

freiwillig oder war sie durch die ABH dazu verpflichtet worden?

In Melanny's Fall wurde der Verpflichtung widersprochen, ohne Verpflichtung ist B1 ohne Belang.

Ganz grundsätzlich gilt:
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html

Zitat:
7.
    er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
...

Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden.


ein Integrationskurst ist *erfolgreich* abgeschlossen, wenn B1 erreicht wurde.

zu beachten ist auch
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__8.html
Zitat:
War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.



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SimonB
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Antwort #7 - 17.10.2022 um 18:42:30
 
Flar schrieb am 17.10.2022 um 09:29:30:
Auf die Ü50 Regelung wurden wir vom Amt bisher nicht hingewiesen?!

Sie könnte ja auch mit Ü50 noch gerne und gut deutsch lernen. Schließlich soll niemand diskriminiert werden.
Es geht doch nicht um die bereits erreichten Punkte 1-3. Die Integration in  deutsche Lebensverhältnisse soll erreicht werden. Dazu sollen ausreichende Deutschkenntnisse nachgewiesen werden.

Flar schrieb am 17.10.2022 um 09:29:30:
Noch eine Frage ist es strategisch sinnvoll die unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Eigenregie zu beantragen oder sollte gleich ein Anwalt eingeschaltet werden?

Ein eingeschalteter Anwalt kann nichts anderes als AufenthG und die allg. Verw-Vorschriften anwenden. Er kann den Härtefall Alter Ü50 ebenso wie ihr formulieren. Er könnte nicht anstelle deiner Frau ihre Deutschkenntnisse bei einem pers. Gespräch in der ABH nachweisen.
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Flar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 18.10.2022 um 15:01:42
 
Guten Tag Zusammen,
vorausschicken möchte ich, daß ich keineswegs gegen Integration bin. Sie im Gegenteil als sinnvoll erachte. Aber mir stellt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit des Behördenvorgehens in unserem Fall. Nach meiner Einschätzung sind die ganzen Kurse A1, A2, B1,.. zum weitaus größten Teil nichts als Prüfungsvorbereitung, entsprechend ist auch das Lernangebot im Internet. Integration durch wirkliche Vermittlung von Sprachkenntnissen sieht meiner persönlichen Meinung nach anders aus. Aber zurück zum Thema:
Zum Integrationskurs wurde sie nach § 44aAbs. 1 Satz 1 Nr. 1a AufenthG verpflichtet. Das Gesamtergebnis war A2, nur Schreiben war mit B1 erfüllt. Die Aufenthaltserlaubnis haben wir jetzt zum dritten Mal verlängert.
Zum erwähnten § 8 AufenthG: Wenn jemand, wie in unserem Fall, am Vereinsleben teilnimmt, die Dinge des täglichen Bedarfs eigenständig regelt, einen Familien- und Freundeskreis pflegt und ehrenamtlich in einem 3.Weltladen hilft sollte der Integration doch Genüge getan sein, oder?
Schöne Grüße
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SimonB
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Antwort #9 - 18.10.2022 um 17:13:27
 
Flar schrieb am 18.10.2022 um 15:01:42:
Das Gesamtergebnis war A2, nur Schreiben war mit B1 erfüllt.

Genauer gesagt: die Punktezahl im Teil "Schreiben" war mehr als  für A 2 erforderlich. Damit kann deine Frau trotzdem KEIN B1-Zertifikat erhalten.
Weil die ABH  das gesehen hat, hat sie den Antrag abgelehnt. Das ist so vorgesehen.
Also nutzt doch bitte die Ausnahmen.

Flar schrieb am 18.10.2022 um 15:01:42:
Nach meiner Einschätzung sind die ganzen Kurse A1, A2, B1,.. zum weitaus größten Teil nichts als Prüfungsvorbereitung,

Ich stimme dir zu. Jedoch gibt es nun mal diese GER-Richtlinie und daraus die ins AufenthG  übernommenen rechtlichen Vorgaben.
Dazu die entspr. Ausnahmen.
Weder der Träger des Sprachkurses noch die ABH können diese Regelung ignorieren oder ändern.

Flar schrieb am 18.10.2022 um 15:01:42:
Wenn jemand, wie in unserem Fall,

Wenn ihr das bereits in der NE-Antragstellung erwähnt habt, sollte es für deine Frau ein leichtes sein, ein persönliches Gespräch mit einem ABH-Mitarbeiter zu führen. Damit kann sie den Nachweis der ausreichenden Sprachkenntnisse erbringen. Evtl. kann man beides (Härtefall Alter und Gesprächsangebot) im Widerspruch unterbringen.

Grundsatzdiskussionen zu Sinn oder Unsinn der Kurse  bringen euch nicht voran.

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