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Blaue Karte EU - Einreise und Antragstellung für einen Ukrainer (Gelesen: 1.885 mal)
Einer
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch-Israeli
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17.09.2022 um 11:10:17
 
Hallo liebe Schwarmintelligenz,

ein Bekannter von mir lebt momentan in Polen, wo er als IT-Systemingenieur tätig ist. Er hat eine neue Stelle in Deutschland gefunden und einen Arbeitsvertrag ab November unterschrieben. Nun weiß er nicht ob er deutsches Visum für Einreise und Beantragung einer deutschen Blauen Karte benötigt, oder nicht.

Kurz gefasst:

1. Er hat ukrainische Staatsbürgerschaft.
2. Seit einigen Jahren lebte und arbeitete er in Tschechien, und hatte tschechische AE (keine Blaue Karte).
3. Vor 1 Jahr zog er wegen einer neuen Arbeit aus Tschechien nach Polen. Dort beantragte er polnische AE (Blaue Karte EU).
4. Bisher hat er seinen eAT nicht erhalten. Ihm wurde lediglich eine Bescheinigung ausgestellt, die bestätigt, dass er eine Blaue Karte beantragt hat und in Polen leben und arbeiten darf. Polnische Behörden sind ja für sehr lange Bearbeitungszeiten berüchtigt.
5. Seine tschechische AE ist wohl nicht mehr gültig, da er schon seit 1 Jahr in Polen lebt.

Die deutsche Botschaft in Warschau hat keine Termine in den nächsten 2 Monaten und antwortet weder per Mail noch telefonisch. Meine Frage ist, ob er unter diesen Umständen einfach nach Deutschland einreisen, sich anmelden und bei einer örtlich zuständigen ABH eine AE beantragen darf? Ich weiß zwar, dass Ukrainer nur als Touristen visumfrei in die EU einreisen dürfen, aber hat sich vielleicht seit dem Kriegsbeginn etwas geändert?
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« Zuletzt geändert: 17.09.2022 um 11:21:36 von Einer »  
 
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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 17.09.2022 um 11:32:58
 
Einer schrieb am 17.09.2022 um 11:10:17:
Nun weiß er nicht ob er deutsches Visum für Einreise und Beantragung einer deutschen Blauen Karte b

Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der deutschen BC erfüllt sind (das dürfte bei einem ITler wohl der Fall sein), kann er direkt nach DE ziehen und die BC bei der ABH innerhalb der ersten drei Monaten beantragen. Ansonsten wird er wohl ggf. gebeten, zunächst ein Einreisevisum bei der deutschen Auslandsvertretung in Polen zu beantragen.
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Einer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch-Israeli
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Antwort #2 - 17.09.2022 um 12:42:24
 
dim4ik schrieb am 17.09.2022 um 11:32:58:
Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der deutschen BC erfüllt sind (das dürfte bei einem ITler wohl der Fall sein), kann er direkt nach DE ziehen und die BC bei der ABH innerhalb der ersten drei Monaten beantragen. Ansonsten wird er wohl ggf. gebeten, zunächst ein Einreisevisum bei der deutschen Auslandsvertretung in Polen zu beantragen.


Die Voraussetzungen sind erfüllt. Nehmen wir an, er zieht nach DE und beantragt die BC bei der ABH. Nehmen wir auch an, alle Unterlagen sind in Ordnung und seinem Antrag wird stattgegeben. Wird ihm dann eine FB erteilt, damit er arbeiten darf, oder muss er warten, bis er eAT bekommt? Das kann ja mehrere Monate dauern...
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 17.09.2022 um 13:55:30
 
Sobald der eAT in Auftrag gegeben wird -> § 81 Abs. 5a AufenthG.
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Antwort #4 - 17.09.2022 um 21:18:35
 
Berichtigung: zwischen seinem Aufenthalt in Tschechien und Polen war er in 2021 für 2 Monate in der Ukraine, zwecks Beantragung polnisches nationalen Visums. Mit diesem Visum ist er dann im August 2021 nach Polen eingereist und die polnische BC beantragt. Seinem Antrag wurde stattgegeben, aber den eAT hat er immer noch nicht erhalten. Das ist üblich für Polen.

Ändert das etwas oder kann er immer noch aus Polen direkt nach DE einreisen und hier die deutsche BC beantragen? Mich würde die Rechtsgrundlage dafür interessieren. Normalerweise müssen die Inhaber einer ausländischen BC diese für mindestens 18 Monaten besitzen, um dann visumsfrei nach DE einreisen und hier die deutsche BC beantragen zu dürfen. Hat sich das geändert oder gibt es für die Ukrainer Sondernbedingungen wegen des Kriegs?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 18.09.2022 um 13:30:08
 
Er wird sich nicht auf die spezielle Regelung für Inhaber eine Blauen Karte berufen können (§ 39 Satz 1 Nr. 7 AufenthV). Spezielle Regelungen bzgl. der Ukraine gelten insoweit in diesem Fall nicht (kein Aufenthalt am 24.02.2022 in der Ukraine)

Es bleiben aber die allgemeinen Regelungen in § 39 Satz 1 Nr. 3 bzw. Nr. 6 AufenthV. Der Anspruch wäre insoweit nach der Einreise entstanden. Daneben § 5 Abs. 2 Satz Alt. 1 AufenthG. Die unionsrechtlichen Zulassungskriterien (Art. 5 Abs. 1 lit. d) RL 2009/50/EG) sprechen jedenfalls von "erforderlichenfalls" und "gegebenenfalls" und können durchaus antragstellerfreundlich ausgelegt werden.

Man kann auch schon vorher Kontakt zur entsprechenden Ausländerbehörde aufnehmen und die Sache klären.
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Antwort #6 - 18.09.2022 um 18:01:56
 
Zitat:
Er wird sich nicht auf die spezielle Regelung für Inhaber eine Blauen Karte berufen können (§ 39 Satz 1 Nr. 7 AufenthV). Spezielle Regelungen bzgl. der Ukraine gelten insoweit in diesem Fall nicht (kein Aufenthalt am 24.02.2022 in der Ukraine)

Es bleiben aber die allgemeinen Regelungen in § 39 Satz 1 Nr. 3 bzw. Nr. 6 AufenthV. Der Anspruch wäre insoweit nach der Einreise entstanden. Daneben § 5 Abs. 2 Satz Alt. 1 AufenthG. Die unionsrechtlichen Zulassungskriterien (Art. 5 Abs. 1 lit. d) RL 2009/50/EG) sprechen jedenfalls von "erforderlichenfalls" und "gegebenenfalls" und können durchaus antragstellerfreundlich ausgelegt werden.

Man kann auch schon vorher Kontakt zur entsprechenden Ausländerbehörde aufnehmen und die Sache klären.


Danke, es ist jetzt klar. Die enteprechende ABH antwortet leider (wenn üerhaupt) nur mit langer Verzögerung - 2-4 Wochen. Großstadt halt... Und die ABH kann keine sachliche Antworten geben, bis man dort angemeldet ist.

Noch eine Frage: darf er überhaupt nach Deutschland einreisen? Er hat momentan ja keinen Aufenthaltstitel, nur ein abfgelaufenes polnisches Visum und eine Bescheinigung, dass seindm Antrag auf Erteilung einer polnischen Aufenthaltserlaubnis stattgegeben wird. Eine Fikrionsbescheinigung ist es aber nicht. Darf er in dem Fall mit seinem ukrainischen Pass visumsfrei nach DE einreisen?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 18.09.2022 um 21:08:06
 
Ja.
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Staatsangehörigkeit: Deutsch-Israeli
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Antwort #8 - 12.10.2022 um 13:35:40
 
Update: die ABH hat ihm geantwortet mit der Bitte, doch nochmal zu versuchen, einen Termin bei der Botschaft in Warschau zu vereinbaren. Da hat wohl jemand intern paar Fäden gezogen: nach der Antwort der ABH gab es auf der Webseite der Botschaft magischerweise eine Menge freien Termine.  Laut lachend

Mein Bekannter hat einen Termin fuer den naechsten Tag reserviert und schon nach 4 Tagen war sein Visum fertig. Das Problem ist geloest  Smiley
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