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ABH-Terminbestätigung vs. Fiktionsbescheinigung (Gelesen: 1.003 mal)
Memphis
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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15.08.2022 um 22:59:58
 
Hallo i4a-Community,

meine Frau und ich stehen kurz vor der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels. Ich bin Deutscher, wir sind seit sechs Jahren verheiratet und als nicht-EU-Ausländerin wurde ihr bisher zwei mal der AT nach § 28.1 mit Befristung auf drei Jahre erteilt.
Den Termin bei der Ausländerbehörde haben wir vor einer Woche über den Online-Terminplaner vereinbart. Der früheste Termin lag jedoch zwei Monate nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels. Unsere ABH schreibt dazu, dass der Aufenthaltsstatus in der jetzigen Form bis zur Wahrnehmung des Termins weiterhin gelte, inklusive Nebenbestimmungen wie etwa einer Arbeitserlaubnis.

Da meine Frau erst vor Kurzem ihren Arbeitgeber gewechselt hat, befindet sie sich dort in der Probezeit. Es handelt sich um einen großen Konzern und sie hat ihre Personalabteilung kontaktiert und ihre Situation geschildert, jedoch bisher noch keine Antwort.

Meine Fragen zu dieser Lage:
Ist eine Fiktionsbescheinigung Pflicht, damit meine Frau zwischen dem Ablauf des ATs und dem Verlängerungstermin weiter arbeiten darf? Ist die oben zitierte Aussage auf der Seite unserer ABH korrekt?

Hat jemand Erfahrungen mit der Umgangsweise von Arbeitgebern bei dieser Situation? Meine Frau hat natürlich Bange, dass man ihr plötzlich kündigt, da der AT abläuft.

Der gebuchte Termin ist übrigens für eine Niederlassungserlaubnis, wobei wir aufgrund der Probezeit in ihrem Job davon ausgehen, dass es eher auf eine Verlängerung à 28.1 statt auf die 28.2 NE hinausläuft.

Vielen Dank im vorraus und besten Gruß,
Memphis
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 16.08.2022 um 04:31:33
 
Memphis schrieb am 15.08.2022 um 22:59:58:
Meine Fragen zu dieser Lage:
Ist eine Fiktionsbescheinigung Pflicht, damit meine Frau zwischen dem Ablauf des ATs und dem Verlängerungstermin weiter arbeiten darf?


Hallo,

seitens des Gesetzgebers nicht, wie Dir die ABH zutreffend geschildert hat.
Das Faltblatt mit dem Aufdruck "Fiktionsbescheinigung" ist lediglich die Dokumentation der bestehenden Fiktion und damit (weil physisch vorlegbar) besser geeignet, seinen Status bei Bedarf auch zu belegen.
Ein großer Konzern sollte diese Situation kennen und sie richtig bewerten können.

Zitat:
Ist die oben zitierte Aussage auf der Seite unserer ABH korrekt?


Ja.

Gruß
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Antwort #2 - 16.08.2022 um 06:25:35
 
Vielleicht könntet Ihr auch bei dem späten Termin die ABH bitten, die Entscheidung bis nach Ablauf der Probezeit aufzuschieben und dann eine NE zu erteilen.
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Antwort #3 - 16.08.2022 um 17:42:01
 
Memphis schrieb am 15.08.2022 um 22:59:58:
Der früheste Termin lag jedoch zwei Monate nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels. Unsere ABH schreibt dazu, dass der Aufenthaltsstatus in der jetzigen Form bis zur Wahrnehmung des Termins weiterhin gelte, inklusive Nebenbestimmungen wie etwa einer Arbeitserlaubnis.

mag viellciht übervorsichtig sein, aber ich persönlich würde vor Ablauf  der aktuellen AE einen Dreizeiler, der als Antrag auf Verlängerung bzw. Ausstellung einer NE gewertet wird, bei der ABH abgeben, mit Datum etc...
Dann gilt "Aufenthaltsstatus in der jetzigen Form ... inklusive Nebenbestimmungen wie etwa einer Arbeitserlaubnis. " bis zur Entscheidung fort (also bis zur Aushändigung des neuen AT). Den Termin auch wahrnehmen und da die FB verlangen.
Die HR/Personalabteilung einer großen Firma wird auch in der Lage sein ins AufenthG zu schauen und klar werden, dass auch die Arbeitserlaubnis weiter gilt.

Memphis schrieb am 15.08.2022 um 22:59:58:
wobei wir aufgrund der Probezeit in ihrem Job davon ausgehen, dass es eher auf eine Verlängerung à 28.1 statt auf die 28.2 NE hinausläuft.

sie braucht gar keinen Job für eine NE, wenn Dein Einkommen hoch genug ist.
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