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Ehegattennachzug (Gelesen: 2.374 mal)
Themen Beschreibung: fehlende Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde
ronny2106
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14.08.2022 um 16:21:45
 
Liebes Forum,

gestern war die Einschulung meines Sohnes und meine Ehefrau aus Thailand konnte wieder nur per Videotelefonie und nicht persönlich dabei sein, obwohl wir immer gesagt haben dass wir spätestens bis zur Einschulung zusammen leben werden. Weihnachten 2021 bei meinen Eltern und andere Familiäre Anlässe konnten wir auch nicht wie geplant zusammen verbringen. Weihnachten 2020 war meine Ehefrau noch mit mir zusammen bei meinen Eltern, also kennt sie meine Ehefrau meine Familie nachweislich persönlich.
Das ist nicht nur eine sehr traurige Situation sondern ein Akt der Verzweiflung.
Die bereits vorhandenen persönlichen Sachen meiner Ehefrau liegen derzeit ungenutzt in meiner Wohnung und uns bleibt nach wie vor nur die stundenlange tägliche Videotelefonie. Es ist nicht nur unerträglich für uns beide, sondern auch unverständlich für unsere Familien und Freunde in Thailand sowie in Deutschland, die es täglich miterleben wie sehr wir uns vermissen und lieben und meine Ehefrau trotzdem nicht zu mir kommen darf, weil die Ausländerbehörde Stralsund zu Unrecht davon ausgeht dass es sich bei unserer Ehe nicht um eine ernstgemeinte, schutzwürdige Ehe handelt. Es ist mehr als traurig dass es überhaupt so etwas gibt und Paare die es wirklich ernst meinen darunter leiden müssen. Das ist bei uns aber definitiv nicht der Fall.
Die deutsche Botschaft in Bangkok geht von Anfang an korrekterweise von einer schutzwürdigen Ehe aus und hat uns damals freundlicherweise darauf hingewiesen dass wir die Möglichkeit haben in Thailand zu heiraten, nachdem die Ausländerbehörde Stralsund damals die Zustimmung zum Heiratsvisum verwehrt hat. Das haben wir natürlich getan weil wir uns sehr lieben, eine gemeinsame Zukunft aufbauen wollen und zusammen leben wollen. Es gab ja keine andere Möglichkeit mehr.
Meine Ehefrau hat somit nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis wenn ihr deutscher Ehemann seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Leider konnte aber die deutsche Botschaft in Bangkok wieder kein Visum erteilen weil wieder die nach § 31 Abs. 1 zwingend erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde Stralsund fehlte. Die deutsche Botschaft ist zur Visumerteilung gesetzlich an einer Zustimmung der beteiligten Ausländerbehörde gebunden und darf das Visum nur mit der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde erteilen.
Ich war drei Wochen in Thailand bei meiner Ehefrau obwohl nachweislich nur zwei Wochen geplant waren. Wir waren jede Minute zusammen und haben mal abgesehen von unseren nachweisbaren vielen gemeinsamen Aktivitäten in Bangkok und zu Hause in Kamphaeng Phet zu zweit sowie mit Familie sogar den Müll gemeinsam zur Mülltonne gebracht. Jeder in der Familie kennt mich nicht mehr nur per Videotelefonie, sondern bereits persönlich durch die vielen nachweisbaren gemeinsamen Unternehmungen und Feiern. Die Aussage der Ausländerbehörde Stralsund dass wir die jeweiligen persönlichen Verhältnisse des anderen nicht kennen ist somit nach wie vor nachweislich falsch. Auch die Aussage der Ausländerbehörde nach der Ablehnung der Zustimmung zum Ehegattennachzug dass sich an den persönlichen Umständen außer dass wir in Thailand geheiratet haben nichts geändert hat ist natürlich auch falsch.
Weil meine Ehefrau kurz vor meiner Rückkehr nach Deutschland anfing zu weinen habe ich meinen Arbeitgeber um Verlängerung meines Urlaubs gebeten und habe den Rückflug nachweisbar um eine Woche verschoben damit wir möglichst lange zusammen bleiben können.
Wir verstehen nicht warum wir keine Möglichkeit bekommen haben bei immernoch vorhandenen Zweifeln der Ausländerbehörde Stralsund Beweise vorlegen zu können und wieder die Zustimmung verwehrt wurde. Der deutschen Botschaft in Bangkok müssen wir nichts beweisen denn sie hat unsere ernsthafte Beziehung erkannt. Die Ausländerbehörde Stralsund beruht sich wiederum an der bereits vorliegenden fehlerhaften Entscheidung. Obwohl nach §§ 7 Abs. 1 S. 2 i. V. m. 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Aufenthaltserlaubnis ein Rechtsanspruch auf Ehegattennachzug besteht.
Uns ist bewusst dass wir gesetzlich Beweispflichtig sind, was für uns kein Problem darstellen dürfte. Uns müsste nur die Gelegenheit dazu gegeben werden gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde dem Gesetz gerecht zu werden.
Die deutsche Botschaft in Bangkok hat uns mitgeteilt dass die Ausländerbehörde Stralsund die Art und Weise unseres kennenlernens kritisiert. Man muss aber auch bedenken dass viele Paare sich in Zeiten des weltweiten Corona-Lockdowns über Datingapps gesucht und gefunden haben weil es keine anderen Möglichkeiten zu der Zeit gab. Aus Sicht der deutschen Botschaft in Bangkok haben sich in der vergleichenden Betrachtung zu ähnlich gelagerten Fällen keine Zweifel an der Schutzwürdigkeit unserer Ehe ergeben. Wir haben uns gefunden, lieben uns sehr und werden verständlicherweise natürlich niemals aufgeben eben weil wir uns sehr lieben. Ich kann behaupten dass eine so intensive binationale Beziehung wie unsere wahrscheinlich selten ist.
Wir haben uns niemals etwas zu Schulden kommen lassen und alle erforderlichen Voraussetzungen für einen Ehegattennachzug sind erfüllt. Meine Ehefrau kann mittlerweile weit besser als nur A1-deutsch Niveau sprechen und schreiben weil wir nach wie vor täglich zusammen lernen. Auch ich kann mittlerweile vieles auf Thai sprechen durch viel lernen mit meiner Ehefrau. Wir halten es beide für sehr wichtig dass jeder die Sprache des anderen beherrscht, um nicht zuletzt auch mit Freunden und Familie kommunizieren zu können. Das ist leider bei vielen anderen Paaren nicht selbstverständlich.

Meine Frage ist: Kann ich versuchen dem zuständigen Mitarbeiter der Ausländerbehörde per E-Mail zu überzeugen, oder bringt das nichts. Klage ist natürlich schon eingereicht. Wir haben ja keine andere Wahl weil dafür nur einen Monat Zeit ist. Aber es dürfte doch auch im Interesse der Ausländerbehörde sein die Angelegenheit aussergerichtlich zu klären, oder?

Liebe Grüße
Ronny
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SimonB
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Antwort #1 - 14.08.2022 um 16:32:06
 
ronny2106 schrieb am 14.08.2022 um 16:21:45:
Klage ist natürlich schon eingereicht

- Wann wurde die Klage eingereicht?
- Wann wurde der Antrag auf Ehegattennachzug gestellt?
- Wann habt ihr in Thailand geheiratet?
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ronny2106
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Antwort #2 - 14.08.2022 um 16:51:01
 
SimonB schrieb am 14.08.2022 um 16:32:06:
- Wann wurde die Klage eingereicht?
- Wann wurde der Antrag auf Ehegattennachzug gestellt?
- Wann habt ihr in Thailand geheiratet?


Die Klage beim Verwaltungsgericht Berlin wurde am 4. Juli 2022 eingereicht.
Der Antrag auf Ehegattennachzug wurde am 02. Mai 2022 gestellt und am 08. Juni hat meine Ehefrau den Ablehnungsbescheid mit der Begründung dass die Ausländerbehörde die zwingend erforderliche Zustimmung verwehrt erhalten.
Am 10. März 2022 haben wir in Thailand geheiratet.
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SimonB
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Antwort #3 - 14.08.2022 um 17:25:21
 
ronny2106 schrieb am 14.08.2022 um 16:51:01:
Der Antrag auf Ehegattennachzug wurde am 02. Mai 2022 gestellt

Das ist etwas mehr als 3 Monate her.
Aus welchem Grund wurde Klage erhoben?
Ein Fehlverhalten der ABH kann ich nicht erkennen.

ronny2106 schrieb am 14.08.2022 um 16:21:45:
Das ist nicht nur eine sehr traurige Situation sondern ein Akt der Verzweiflung.

Auch dafür kann ich noch keinerlei Grund erkennen.

Hat deine Frau den Nachweis des A1-Spracherwerbs?
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ronny2106
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Antwort #4 - 14.08.2022 um 18:01:30
 
Die Klage wurde eingereicht weil die zuständige Ausländerbehörde zu Unrecht davon ausgeht, dass es sich bei unserer Ehe nicht um eine ernstgemeinte, auf Dauer angelegte gegenseitige Beistandsgemeinschaft und damit um eine schutzwürdige Ehe handelt.
Die deutsche Botschaft in Bangkok geht jedoch von einer schutzwürdigen Ehe aus.
Den Nachweis des A1-Spracherwerbs hat meine Frau.
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Antwort #5 - 14.08.2022 um 18:06:17
 
Dann solltet Ihr gemeinsam herausfinden, warum die Ausländerbehörde zu diesem Ergebnis gekommen ist. Eure Argumente dagegen müssen in die Klagebegründung Eurer Anwältin aufgenommen werden.

Die Klage richtet sich gegen das Auswärtige Amt, weil das über die Botschaft die Ablehnung zu verantworten hat. Das Gericht wird die Ausländerbehörde beiladen, dadurch bekommt die Ausländerbehörde Eure Argumente zu sehen. Dann könnte es sein, dass die Ausländerbehörde ihr Votum ändert.
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ronny2106
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Antwort #6 - 14.08.2022 um 22:32:20
 
Ja aber würde es etwas bringen wenn ich der Ausländerbehörde direkt eine E-Mail schreibe mit ausführlichen Beweisen und Argumenten um das ganze zu beschleunigen? Oder wirkt sich das nachteilig für mich beim Klageverfahren aus? Das Klageverfahren dauert bestimmt weit über ein Jahr.
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Antwort #7 - 15.08.2022 um 01:48:04
 
ronny2106 schrieb am 14.08.2022 um 22:32:20:
Ja aber würde es etwas bringen wenn ich der Ausländerbehörde direkt eine E-Mail schreibe mit ausführlichen Beweisen und Argumenten um das ganze zu beschleunigen? Oder wirkt sich das nachteilig für mich beim Klageverfahren aus? Das Klageverfahren dauert bestimmt weit über ein Jahr.


Hallo,

es kann Sinn machen, wenn Du kurz und prägnant nachfragst, aufgrund welcher Umstände die Zweifel an einer schutzwürdigen Ehe konkret entstanden sind und wie Du die ggf. ausräumen kannst.

Nachteilig beim Klageverfahren kann das grundsätzlich erst einmal nicht sein. Es sein denn, man schreibt im vorauseilenden Gehorsam Abhandlungen in der Art, wie in Deinem Eingangsposting. Und stellt damit möglicherweise einen einfachen Sachverhalt kompliziert oder widersprüchlich dar.

Falls Du aber zur ABH Kontakt aufzunehmen gedenkst, solltest Du vorher zwingend Deinen Anwalt diesbezüglich kontaktieren, um zu vermeiden, dass man sich selbst einen Strick dreht oder dem Anwalt in die Parade fährt.

Gruß 
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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ronny2106
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Antwort #8 - 15.08.2022 um 17:07:45
 
Vielen Dank für die Antworten!

Ich habe mir daher überlegt dass ich die ABH doch nicht kontaktiere, um keine sinnlosen Fehler zu machen.
Die Zweifel der ABH bekommen wir ja sowieso durch die Einsicht in die Verwaltungsvorgänge zu erfahren.
Der beste Weg wird wohl das laufende Klageverfahren mit Anwalt sein, auch wenn es ewig dauert.

Gruß
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Antwort #9 - 16.08.2022 um 15:15:59
 
Hallo ronny2106,
in folgenden Details ist das FZF-Verfahren meiner afrikanischen Ehefrau nahezu identisch:
-AV ist der Überzeugung, dass eine schutzwürdige Ehe vorliegt und teilt dies der ABH mit.
-ABH verneint dies, macht erhebliche Zweifel geltend und verweigert die Zustimmung.
Ich hatte daher in einem Anfall von grenzenloser Naivität das Gespräch mit der ABH gesucht und bin, da ich damals zusammen mit meiner Ehefrau in ihrem Heimatland lebte, extra nach D. geflogen. Erwartungsgemäß verlief das Gespräch ergebnislos, die Leiterin der ABH beharrte auf ihrer Position, die Zweifel bestünden fort. Zum Abschluss des Gesprächs wies ich die Behördenleiterin darauf hin, dass ich vor einigen Wochen meinen Hauptwohnsitz in einen anderen Schengen Staat verlegt hatte und meine Ehefrau nunmehr mithilfe der EU-Richtlinie 2004/38 mir nachfolgen werde. Darauf antwortete die Leiterin schnippisch, ich könne das ruhig versuchen. Wie angekündigt reisten wir beide kurze Zeit später mit einem Schengen-Visum ein und suchten natürlich gleich die ABH auf. Die zuständige Sachbearbeiterin hielt sich gerade zufällig im Schalterraum auf und verfiel beim Anblick meiner afrikanischen Ehefrau in Schnappatmung, lief hochrot an und verzog sich in einen anderen Raum. Vielleicht ist in Ihrem Fall die Richtlinie 2004/38 eine Lösung, Stralsund liegt doch nicht allzu weit von Dänemark oder Polen. Mich hat die Angelegenheit einen fünfstelligen Betrag gekostet, sicherlich lässt sich das auch günstiger lösen.
Kurioses zum Schluss: bei der Beantragung der Aufenthaltskarte verlangte die ABH außer dem Reisepass  keinerlei Dokumente, die erheblichen Zweifel hatten sich plötzlich in Luft aufgelöst. Die Lokalpresse berichtete ausführlich über diese Provinzposse , das hat der ABH viel Spott und Hohn eingebracht.
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Antwort #10 - 16.08.2022 um 17:53:57
 
j6 schrieb am 16.08.2022 um 15:15:59:
dass ich vor einigen Wochen meinen Hauptwohnsitz in einen anderen Schengen Staat verlegt hatte und meine Ehefrau nunmehr mithilfe der EU-Richtlinie 2004/38 mir nachfolgen werde.

hmm, von einem nachhaltigen Gebrauch der Freizügigkeit kann ich da nichts erkennen. Aus meiner Sicht damit auch keine Mitnahme der  Freizügigkeit nach D für j6 schrieb am 16.08.2022 um 15:15:59:
Beantragung der Aufenthaltskarte verlangte die ABH außer dem Reisepasskeinerlei Dokumente, 


j6 schrieb am 16.08.2022 um 15:15:59:
Ich hatte daher in einem Anfall von grenzenloser Naivität das Gespräch mit der ABH gesucht und bin, da ich damals zusammen mit meiner Ehefrau in ihrem Heimatland lebte, extra nach D. geflogen.

wozu das?
warum nicht zur ABH im neuen Wohnort im anderen EU Land?


j6 schrieb am 16.08.2022 um 15:15:59:
Die zuständige Sachbearbeiterin hielt sich gerade zufällig im Schalterraum auf und verfiel beim Anblick meiner afrikanischen Ehefrau in Schnappatmung, lief hochrot an und verzog sich in einen anderen Raum.

hört sich bei dieser Schilderung nach einer Anekdote an ...
Substanz ist in dieser ERzählung aus meiner Sich keine,

Nur eines ist richtig: in einem anderen EU Land gäbe es diese Probleme nicht.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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ronny2106
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Antwort #11 - 16.08.2022 um 18:55:07
 
Hallo j6,

vielen Dank für die ausführliche Schilderung und es freut mich dass ihr es geschafft habt.
Von der Richtlinie 2004/38 habe ich auch schon gelesen und ich werde mich damit auf jeden Fall beschäftigen.
Polen ist nur zwei Stunden Autofahrt entfernt und ich habe Freunde und Bekannte in Polen die mir sicher helfen können.
Ich freue mich auch schon auf den Tag an den ich zusammen mit meiner Frau bei der Ausländerbehörde aufschlage, was definitiv passieren wird  Zwinkernd

Gruß
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