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Spurwechsel Studium -> Arbeit §19c Abs.2 (Gelesen: 1.141 mal)
Einer
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch-Israeli
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13.08.2022 um 15:27:37
 
Hallo liebe Schwarmintelligenz,

ich habe eine hypotetische Frage. Ein Ausländer mit mehrjähriger Erfahrung im IT-Bereich und einer AE nach §16b AufenthG (Vollzeitstudent an einer Uni) hat ein Jobangebot von einer IT-Firma erhalten und überlegt sich, das Studium abzubrechen und das Angebot anzunehmen. Da er gar keinen Hochschulabschluss besitzt, ist Erteilung einer Blauen Karte ausgeschlossen. Er kann aber 3 Jahre Berufserfahrung innerhalb der letzten 7 Jahre im IT-Bereich nachweisen und die Firma hat ihm ein Jahresbruttogehalt von mehr als 56000€ angeboten.

Wenn ich mich nicht irre, wäre in diesem Fall §19c Abs.2 AufenthG einschlägig (Ausnahme für IT-Spezialisten im Fachkräfteeinwanderungsgesetzes), oder? Wäre ein Spurwechsel ohne Ausreise und erneuter Beantragung eines Visums in diesem Fall möglich?
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SimonB
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Beiträge: 670

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 13.08.2022 um 17:01:57
 
Einer schrieb am 13.08.2022 um 15:27:37:
überlegt sich, das Studium abzubrechen und das Angebot anzunehmen

Das will sehr gut überlegt sein. Man schaue mal eine Zeit voraus und nicht nur aufs Geld.
Im schlechten Fall:
Der AG merkt in der Probezeit, dass der erfahrene Student doch nicht das bringt, was der AG erwartet und beendet das Arbeitsverhältnis zum Ende der Probezeit. iaR 6 Monate.
Der Student hat dann nichts.
Keinen Studienabschluss.
Kein Aufenthaltsrecht nach 16b
Keinen Job mehr.
Ein AT nach §20(2) AufenthG dürfte dann schwer zu erhalten sein.

Im guten Fall:
Er übersteht die Probezeit.
Er ist AN ohne irgendeinen Abschluss.
Was macht er nach X Jahren, wenn IT nicht mehr derart gefragt ist?
Dann hat er lediglich seine Berufserfahrung als "Ungelernter" .
Auch nicht erstrebenswert.

Im ganz guten Fall:
Macht er sein Studium zu Ende
Macht den Werkstudenten bei diesem AG.
Schlüpft nach Studienerfolg voll beim AG ein, wahrscheinlich dann ohne Probezeit und besser bezahlt.
Auf jeden Fall ohne Rückreise in Herkunftsland und ohne Visumsantrag mit ungewissem Ausgang.

Mit Spurwechsel im Bereich Ausländerrecht/Aufenthaltsgesetz sind andere Sachverhalte gemeint.
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Einer
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i4a rocks!


Beiträge: 70

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch-Israeli
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Antwort #2 - 13.08.2022 um 22:39:17
 
Das ist alles klar, aber meine Frage ist rein ausländerrechtlich, es geht nicht darum, ob unser Student seine Probezeit übersteht oder nicht. Ist es mit §16b möglich, ohne Abschluss eine AE nach §19c Abs.2 zu bekommen, ohne dass er ausreisen und erneut ein Visum beantragen soll?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 14.08.2022 um 08:29:18
 
Ja, das ist möglich; § 16b Abs. 4 Satz 1 Var. 3 AufenthG:

Während eines Aufenthalts nach Absatz 1 darf eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.
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