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Visumantrag BRD abgelehnt, Ghanaerin, Studentin (Gelesen: 4.800 mal)
felix2565
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07.08.2022 um 14:34:52
 
Hi,

eine Freundin aus Ghana (ghan. Pass, Alter 32) hat in der Heimat ihr Studium abgeschlossen und ein Aufbaustudium in der BRD privat finanziert begonnen (in BRD Studiendauer < 10a). Mit ein Hintergrund war, dass endlich auch eine Familienzusammenführung stattfindet, und sie hier studieren und anschl. arbeiten kann.

In diesem Ort an der Oder wo die Uni ist, wird momentan ihre Masterarbeit geprüft.

Währenddessen hatte sie ein Visum einer großen Stadt dort in der Nähe gehabt, denn ihr Mutter und Schwester lebt dort mit dt. Pass. (die Studentin war damals zwangsweise in der Heimat geblieben, die Schwester ist in der BRD geboren).

Nach Abschluss des letzten Semesters konnte sie einen Arbeitsplatz bei der UN finden (eit ca. nun bereits über 1 Jahr).
Eigentlich wollte sie in der BRD arbeiten, aber damals hat es eben nicht geklappt.
Da sie parallel ja auch noch das erwähnte Berufstätigenstudium an der Oder am Laufen hat, wollte sie Folgendes:

1.
Jederzeit wieder in die BRD reisen, um Vorstellungsgespräche wahrzunehmen und die Uni /Prof zu besuchen...wegen der Masterarbeit...offiz. Studienplan der Uni liegt der ABH vor.

2.
Dazu hat sie aus dem Ausland (Dakar UN) ein Studentenvisum beantragt (über die dt. Botschaft dort,  Ende 2021.
Denn man bekommt wohl ein 18 Monatsvisum nach Studienabschluss zur Arbeitsplatzsuche.

3.
Als dann endlich mal der Antrag bearbeitet wurde, sollte eine VE (oder glw.) vorgelegt werden. In einer süddeutschen Hauptstadt, wo der VE Geber lebt, sagte man, dass eine VE für Zweck Studium wohl eher falsch sei, denn sie arbeite ja..auch wenn das Studium noch läuft.
ALSO legte man der Botschaft/ABH eine VE zum Zweck Arbeitsplatzsuche vor (DOCH der Visumstantrag lautete damals eben auf Studium).
Genau so hatte es die ABH endlich mal klar vorgegeben.

4.
Als die ABH diesen Zweck Arbeitplatzsuche las, sagte diese, es sei nicht deckungsgleich mit dem Visumsantrag und fragte nach dem Grund. Der wurde wie o.g. erläutert.

5.
DARAUFHIN fragte die ABH nach einer VE mit Zweck Studium - und sofort besorgte man genau diese VE und hoffte nun also auf das Visum, denn  n u n  hatte man ja echt alles erfüllt...wie gefordert.

6.
ERGEBNIS:
Die Botschaft/ABH lehnt das Visum ab, da die Studienhöchstdauer überschritten sei.
Sie könne es mittels Schengen Visum versuchen.
Siehe Schreiben anbei.

7.
Für mich ist das nicht mehr nachvollziehbar.

Eine Rechtsgrundlage wird nicht genannt....mE ist einen Nennung bei den bisherigen Erfahrungen nicht zu erwarten.

Über eine Einschätzung würde ich mich freuen.

Bleibt nur noch der Gang zum RA?
Ein Schengen Visum für eine Afrikanerin ist ja wiederum eine "willkürliches" Glücksspiel!?

LG
Felix
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Alana
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Antwort #1 - 07.08.2022 um 20:20:45
 
Ich muss zugeben, dass ich den Ablauf nicht komplett nachvollziehen kann. Deshalb mit aller Vorsicht: Wenn sie momentan außerhalb Deutschlands arbeitet, dann könnte schon eine Voraussetzung für ein Studentenvisum wegfallen. § 16b (1) AufenthG:

Zitat:
(1) Einem Ausländer wird zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er von der Bildungseinrichtung zugelassen worden ist.

In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 ist es so erklärt:

Zitat:
16.0.4 Das Studium muss den Hauptzweck des Aufenthalts darstellen. Diesen Anforderungen genügt beispielsweise ein Abend-, Wochenend- oder Fernstudium nicht. Für den kurzfristigen Aufenthalt zur Durchführung von Prüfungen oder zur Wahrnehmung einer mehrwöchigen Anwesenheitspflicht im Rahmen so genannter Einsemesterstudien wird ein Schengen-Visum (§ 6 Absatz 1 Nummer 2) erteilt.

Wenn es anlässlich des Studiums nur darum geht, die Uni/den Prof zu besuchen (Verteidigung der Masterarbeit), dann überwiegt zudem vielleicht auch der Anlass Arbeitsplatzsuche. Die Verteidigung der Masterarbeit sollte im Rahmen eines Schengenvisums zu bewältigen sein.

Vielleicht könnte sich der Hinweis auf die Überschreitung der Höchstdauer auch auf die Höchstdauer für den speziellen Studiengang beziehen?
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felix2565
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Antwort #2 - 08.08.2022 um 07:14:53
 
Danke Alana!  Smiley

Alana schrieb am 07.08.2022 um 20:20:45:
Ich muss zugeben, dass ich den Ablauf nicht komplett nachvollziehen kann. Deshalb mit aller Vorsicht: Wenn sie momentan außerhalb Deutschlands arbeitet, dann könnte schon eine Voraussetzung für ein Studentenvisum wegfallen. § 16b (1) AufenthG:

Zitat:
(1) Einem Ausländer wird zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er von der Bildungseinrichtung zugelassen worden ist.


Well, sie hatte damals bei Ersteinreise aber ja auch nur bei diesem als bewertetem Teilzeitstudium ein Visum erhalten..Logik?...damals eben noch Arbeitserlaubnis nebenher die 20 Std/Woche oder so...wenn ich Dich richtig interpretiere.

Aber der wesentliche Unterschied ist nun wohl eben, dass sie im Ausland ist und dort arbeitet und somit in der BRD selbst das Studium - v.a. ja "nur" die Masterarbeit - wirklich untergeordnet betreibt.

Hätte die ABH denn ein Visum zur Arbeitsplatzsuche eher gewähren müssen? Oder wiederum auch nicht, da sie ja bereits im ausland ist. Dass sie dort arbeitet, ist der ABH eigentlich auch nie mitgeteilt worden, sondern nur dass sie eben nicht in der BRD ist...aber die Botschaft in Dakar dürfte das wissen und der ABH vermitteln. DAS kläre ich gerade mal en Detail (sorry).
[/quote]

Zitat:
In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 ist es so erklärt:

Zitat:
16.0.4 Das Studium muss den Hauptzweck des Aufenthalts darstellen. Diesen Anforderungen genügt beispielsweise ein Abend-, Wochenend- oder Fernstudium nicht. Für den kurzfristigen Aufenthalt zur Durchführung von Prüfungen oder zur Wahrnehmung einer mehrwöchigen Anwesenheitspflicht im Rahmen so genannter Einsemesterstudien wird ein Schengen-Visum (§ 6 Absatz 1 Nummer 2) erteilt.


Ist also relativ sicher, dass sie ein Schengen Visum erhalten wird? Oder kann die ABH da auch Gründe dagegen vorbringen?
Es gibt ja eine VE zu Studienzwecken....bedarf esd einer neuen VE? Oder reicht ggf. ihr eigenes Einkommen aus ? Eine Wohnungsgeberbestätigung liegt vor. Aber das sind dann wohl eher Details zum VErfahren...aber ob ein Schengen Visum für eine Afrikanerin wahrscheinlich erteilt wird, kann man/frau dazu jetzt schon was sagen, in dieser Situation?

Zitat:
Wenn es anlässlich des Studiums nur darum geht, die Uni/den Prof zu besuchen (Verteidigung der Masterarbeit), dann überwiegt zudem vielleicht auch der Anlass Arbeitsplatzsuche. Die Verteidigung der Masterarbeit sollte im Rahmen eines Schengenvisums zu bewältigen sein.

Vielleicht könnte sich der Hinweis auf die Überschreitung der Höchstdauer auch auf die Höchstdauer für den speziellen Studiengang beziehen?
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Ich lasse mir gerad mal noch Details zu den Zeiten geben....aber die Frage ist aktuell, ob man ein Einspruch Sinn macht, denn das Verfahren zöge sich ja nur extrem.
Von daher ist wichtig, ob das Schengenvisum reale Aussicht auf Erfolg hat.  unentschlossen
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deerhunter
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Antwort #3 - 08.08.2022 um 07:32:03
 
felix2565 schrieb am 08.08.2022 um 07:14:53:
Ist also relativ sicher, dass sie ein Schengen Visum erhalten wird? Oder kann die ABH da auch Gründe dagegen vorbringen? 

Sicher ist überhaupt nichts. Wenn sie ihre Rückkehrwilligkeit entsprechend nachweisen kann, klappt es vermutlich auch mit dem Visum! Allerdings werden hier ABH / DAV vermutlich Einwände haben aufgrund der bisherigen "Taten"

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SimonB
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Antwort #4 - 08.08.2022 um 10:36:36
 
deerhunter schrieb am 08.08.2022 um 07:32:03:
Wenn sie ihre Rückkehrwilligkeit entsprechend nachweisen kann,

Wenn ich das richtig verstanden habe, will die Frau doch gerade (endlich) in D bleiben. Ihre Mutter und jüngere Schwester leben schon lange hier.
Warum sie den Umweg über einen Job bei der UN im Senegal genommen hat, bleibt auch noch zu erklären.

felix2565 schrieb am 08.08.2022 um 07:14:53:
aber ob ein Schengen Visum für eine Afrikanerin wahrscheinlich erteilt wird,

Ich halte ein Schengen-Visum nicht für möglich. Aber nicht, weil sie eine Afrikanerin ist, sondern aus den vielen anderen Gründen.
Ein Visum fürs Studium sehe ich auch nicht. Sie will (nur) ihren Master verteidigen.

Mit abgeschlossenem Erststudium im Ausland und einem entspr. Arbeitsangebot in D gäbe es vielleicht ein Visum nach §18 b AufenthG?

Stellt sich die Frage, wann hat sie in Ghana welches Studium abgeschlossen, würde das zum TZ-Studium in D passen und würde sich ein Arbeitgeber finden?


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felix2565
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Antwort #5 - 08.08.2022 um 10:48:59
 
SimonB schrieb am 08.08.2022 um 10:36:36:
deerhunter schrieb am Heute um 07:32:03:
Wenn sie ihre Rückkehrwilligkeit entsprechend nachweisen kann,


Nun, das kann sie mit einem Arbeitsvertrag für den Senegal und eine Meldeadresse dort....

Zitat:
Wenn ich das richtig verstanden habe, will die Frau doch gerade (endlich) in D bleiben. Ihre Mutter und jüngere Schwester leben schon lange hier.
Warum sie den Umweg über einen Job bei der UN im Senegal genommen hat, bleibt auch noch zu erklären.


tja, JA, genau das will sie eigentlich...aber mit dem job in der BRD hat es eben bisher nicht geklappt...daher bewirbt sie sich aus dem Ausland...und für Vorstellungsgespräche und die Masterarbeit wäre ein Visum eben nützlich.

Zitat:
felix2565 schrieb am Heute um 07:14:53:
aber ob ein Schengen Visum für eine Afrikanerin wahrscheinlich erteilt wird,


Zitat:
Ich halte ein Schengen-Visum nicht für möglich. Aber nicht, weil sie eine Afrikanerin ist, sondern aus den vielen anderen Gründen.
Ein Visum fürs Studium sehe ich auch nicht. Sie will (nur) ihren Master verteidigen.


Wieso aber führt die ABH in der Ablehnung dann das Schengenvisum an....eine Nebelkerze von denen?

Zitat:
Mit abgeschlossenem Erststudium im Ausland und einem entspr. Arbeitsangebot in D gäbe es vielleicht ein Visum nach §18 b AufenthG?


JA, aber gerade dafür bewirbt sie sich ja und es immer ein Schengevisum beantragen ? ...und ist es dann nciht so, dass man wieder 3 monate im Ausland bleiben muss, um wieder einreisen zu dürfen? Puh

Zitat:
Stellt sich die Frage, wann hat sie in Ghana welches Studium abgeschlossen, würde das zum TZ-Studium in D passen und würde sich ein Arbeitgeber finden?


"Internationale Beziehungen und Menschrecht"..sinngemäß

Ihre Info war es eben, dass man als Studentin nach dem Studium ein Visum zur Arbeitsplatzsuche bekommt, für 18 Monate....aber da war dann wohl "ihr Fehler", die BRD inzwischen zu verlassen (um eine  "nicht BRD"-Arbeit bei der UN anzutreten), das Visum ablaufen zu lassen und nun wird die Wiedereinreise verweigert.....

Dass das Visum ablief, war Covidbedingt....sie hatte Covid und durfte damals zur Verlängerung nicht einreisen.

DANKE euch allen zwischendurchmal für die Antworten!
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SimonB
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Antwort #6 - 08.08.2022 um 12:06:12
 
felix2565 schrieb am 08.08.2022 um 10:48:59:
das kann sie mit einem Arbeitsvertrag für den Senegal und eine Meldeadresse dort....

Dann will sie ein Schengenvisum als Besucher/Tourist? Und nach max. 90 Tagen in den Senegal zurückkehren?
Für die Verteidigung der Masterarbeit (Abschluss des TZ-Studiums) gab es doch bereits die Ablehnung wegen Überschreitung der RS-Zeit.
Für Vorstellungsgespräche, d.h. Arbeitsplatzsuche könnte ein Visum beantragt werden. Dann eine AE nach § 20 (2) AufenthG erteilt werden.

felix2565 schrieb am 08.08.2022 um 10:48:59:
Wieso aber führt die ABH in der Ablehnung dann das Schengenvisum an....eine Nebelkerze von denen?

Grundsätzlich sind Schengenvisa  möglich, aber nicht in jedem Fall. Die ABH/AV muss nicht alle möglichen Varianten einer möglichen AE prüfen und dem Antragsteller präsentieren. Das könnte ein Anwalt tun, der die Ghanaerin vertritt. Ein 90-Tage-Schengenvisum ist nicht für Bewerbungen/Vorstellungsgespräche gedacht. Das ist ein "Besuchs,-Touristen,-Geschäftsvisum.

felix2565 schrieb am 08.08.2022 um 10:48:59:
Ihre Info war es eben,

für 18 Monate ?
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__20.html
§20 (3, Nr.1) AufenthG
wird einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16b oder § 16c eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate erteilt,

felix2565 schrieb am 08.08.2022 um 10:48:59:
aber da war dann wohl "ihr Fehler"

Wenn ich es richtig, interpretiere, hat sie in D kein Studium abgeschlossen, konnte solch eine AE nicht erhalten

felix2565 schrieb am 08.08.2022 um 10:48:59:
Dass das Visum ablief, war Covidbedingt..

Du meinst sicher die AE für das Studium in Frankfurt/Oder. Ohne Ausreise aus D (wegen des Jobs) hätte sie diese AE evtl. verlängern können, wenn es nicht an der RS-Zeit hing.

felix2565 schrieb am 08.08.2022 um 10:48:59:
nun wird die Wiedereinreise verweigert.....

Es sieht für mich so aus, dass die Voraussetzungen für ein Einreise-Visum und eine anschließende AE nicht vorliegen.

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deerhunter
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Antwort #7 - 08.08.2022 um 13:16:05
 
felix2565 schrieb am 08.08.2022 um 10:48:59:
Nun, das kann sie mit einem Arbeitsvertrag für den Senegal und eine Meldeadresse dort...


Das widerspricht sich mit dieser Aussage

felix2565 schrieb am 08.08.2022 um 10:48:59:
tja, JA, genau das will sie eigentlich...aber mit dem job in der BRD hat es eben bisher nicht geklappt...



SimonB schrieb am 08.08.2022 um 12:06:12:
Es sieht für mich so aus, dass die Voraussetzungen für ein Einreise-Visum und eine anschließende AE nicht vorliegen.

Dem neige ich zuzustimmen
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Antwort #8 - 08.08.2022 um 15:10:01
 
deerhunter schrieb am 08.08.2022 um 13:16:05:
felix2565 schrieb am Heute um 10:48:59:
Nun, das kann sie mit einem Arbeitsvertrag für den Senegal und eine Meldeadresse dort...


Zitat:
deerhunter
Das widerspricht sich mit dieser Aussage


Zitat:
felix2565 schrieb am Heute um 10:48:59:
tja, JA, genau das will sie eigentlich...aber mit dem job in der BRD hat es eben bisher nicht geklappt... 



Verstehe nicht ganz:
Ist es demnach ein Widerspruch, wenn man im Ausland einen Arbeitdsplatz hat und daher also keine Grundlage mehr hat, ein Visum zu wollen/zu erhalten, um in der BRD, wo man auch studiert hat, zu arbeiten?
Du meinst, dass die Logik weg ist....denn das "spezielle" Arbeitsplatzsuche - Visum als Studentin (bis 18 Monate) ist nun ohne Grundlage, da sie woanders bereits arbeitet.

Wieso erwähnt dann aber die ABH diese Option des Schengenvisums in der Ablehnung ? (siehe Fotoanhang Erst-Thread)..wissen die nicht was sie tun/in Aussicht stellen?

Und daher erhält sie nur ggf. ein Visum, wenn sie einen neuen Arbeitsplatz in der BRD nachweis oder als Touristin einreisen wollen würde!?

Offiziell ist sie keine Studentin, da nicht immatrikuliert.
DAS hat aber die ABH vor 4 Wochen nicht gestört, da sie eine Studienbescheinigung vorlegte...die ABH hat daher ja dann sogar verlangt, dass ich eine VE für sie abgebe....um dann (sinnloserweise bzgl VE) den Visumsantrag doch abzulehnen.

Was ist zusammen gefasst also das Problem, wieso sie wohl kein Visum erhält?

1. Dass sie einen Arbeitsplatz im ausland hat?
2. Dass das Studium noch läuft (Masterarbeit wird geprüft) ?

"Klar": sie hätte erst mal in Dakar ein Einreisevisum erhalten, um dann eingereist in der dt. Stadt von der ABH ein Visum zur Vollendung des Studiums zu erhalten bzw anschl. Arbeitsplatzsuche.

3.
Wenn ich mich bewerbe, bekomme ich doch NIE so schnell wie nötig ein Visum, um ein Jobinterview wahrzunehmen, nicht wahr (so langwierig die Bearbeitung nun mal aktuell dauert)?
Ist das das Recht praxisnah?
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Antwort #9 - 08.08.2022 um 16:39:42
 
felix2565 schrieb am 08.08.2022 um 15:10:01:
Verstehe nicht ganz:
Ist es demnach ein Widerspruch, wenn man im Ausland einen Arbeitdsplatz hat und daher also keine Grundlage mehr hat, ein Visum zu wollen/zu erhalten, um in der BRD, wo man auch studiert hat, zu arbeiten?

Nein...du hast geschrieben auf die Frage nach Beweis der Rückkehrwilligkeit für Schengenvisum

Zitat:
Nun, das kann sie mit einem Arbeitsvertrag für den Senegal und eine Meldeadresse dort...


und danach schreibst du, dass sie eigentlich in D bleiben will

felix2565 schrieb am 08.08.2022 um 10:48:59:
tja, JA, genau das will sie eigentlich...aber mit dem job in der BRD hat es eben bisher nicht geklappt...daher bewirbt sie sich aus dem Ausland...und für Vorstellungsgespräche und die Masterarbeit wäre ein Visum eben nützlich.


Damit wäre die Rückkehrwilligkeit eher schlecht zu begründen

felix2565 schrieb am 08.08.2022 um 15:10:01:
Wieso erwähnt dann aber die ABH diese Option des Schengenvisums in der Ablehnung ? (siehe Fotoanhang Erst-Thread)..wissen die nicht was sie tun/in Aussicht stellen?


ist ein Textbaustein und prinzipiell kann sie ja jederzeit ein Schengenvisum beantragen und begründen. Vielleicht klappt es ja


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Antwort #10 - 08.08.2022 um 17:36:25
 
felix2565 schrieb am 08.08.2022 um 15:10:01:
Was ist zusammen gefasst also das Problem, wieso sie wohl kein Visum erhält?

Es gibt diverse Visa/AE  aus diversen Gründen/Zwecken. Sie hat offenbar falsche Anträge für ihre diversen Gründe gestellt.

1. Der Arbeitsplatz im Ausland verhindert keinen Job in D. Sie wollte aber ein Studentenvisum.
2. Das TZ-Studium ist nicht abgeschlossen. Das Erststudium nicht in D absolviert. Sie kann nicht für max 18 Monate eine AE bekommen.
3. Die Regelstudienzeit für das TZ-Studium ist überschritten.
4. Die VE spielen keine Rolle, wenn AE nicht erteilt werden können.

felix2565 schrieb am 08.08.2022 um 15:10:01:
"Klar": sie hätte erst mal in Dakar ein Einreisevisum erhalten, um dann eingereist in der dt. Stadt von der ABH ein Visum zur Vollendung des Studiums zu erhalten bzw anschl. Arbeitsplatzsuche.

Ich verstehe deine Logik und diesen Gedankengang nicht.

-Warum ist sie überhaupt ohne Studienabschluss ausgereist? Sie war doch schon im letzten Semester.
-Warum hat sie nicht erst noch ihre Masterarbeit verteidigt, also das Studium in D erfolgreich absolviert, dann eine weitere AE zur Jobsuche beantragt?
-Es gibt kein Visum/keine AE zur Beendigung des Studiums. Sieht das Gesetz nicht vor.

felix2565 schrieb am 08.08.2022 um 15:10:01:
Wenn ich mich bewerbe, bekomme ich doch NIE so schnell wie nötig ein Visum, um ein Jobinterview wahrzunehmen, nicht wahr (so langwierig die Bearbeitung nun mal aktuell dauert)?

Das ist nicht unbedingt wahr. Es geht hier sicher nicht um irgendeinen schnellen Job, der am nächsten 1. anzutreten wäre.
Außerdem steht dann auch noch die Prüfung durch die BA (wegen  der Vergütung) in der Zeitschiene. 

Nochmal zum Anfang: Eigentlich will sie in D leben und arbeiten.
Sie könnte ein Schengenvisum für den Familienbesuch in D beantragen. Dazu benötigt sie keine AE von der ABH, aber sicher wieder eine VE.
Parallel zur Antragstellung könnte sie ihren Prof zwecks Masterprüfung kontaktieren. Ich habe keine Ahnung, wie das an der Uni (Viadrina?) zeitlich und außer der Reihe organisiert werden könnte.
Dann ergäbe sich weiteres Vorgehen.

felix2565 schrieb am 08.08.2022 um 15:10:01:
Offiziell ist sie keine Studentin, da nicht immatrikuliert.DAS hat aber die ABH vor 4 Wochen nicht gestört, da sie eine Studienbescheinigung vorlegte
Was bedeutet das nun? Eine veraltete Studienbescheinigung vorgelegt?
Wenn man offiziell nicht mehr immatrikuliert ist, hat man eine EX-Bescheinigung.

Wie viele Semester hat sie denn studiert in D?








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Antwort #11 - 08.08.2022 um 17:44:17
 
Dankeschön deerhunter.

deerhunter schrieb am 08.08.2022 um 16:39:42:
felix2565 schrieb am Heute um 10:48:59:
tja, JA, genau das will sie eigentlich...aber mit dem job in der BRD hat es eben bisher nicht geklappt...daher bewirbt sie sich aus dem Ausland...und für Vorstellungsgespräche und die Masterarbeit wäre ein Visum eben nützlich.


Zitat:
deerhunter:
Damit wäre die Rückkehrwilligkeit eher schlecht zu begründen


tja, DA muss ich sagen, das ist eben evtl. schon wieder die Schere im Kopf....sie arbeitet für die UN und kümmert sich um Essen und Bildung für arme Kinder. So jemand ist aufrichtig und wenn ein Visum in der BRD endet, geht sie in ihre Heimat.
Dass ABH da manchmal andere Erfahrungen machen, mag sein....wie man das nennen könnte, will ich gar nicht ausführen, und da meine ich nun nicht dich, deerhunter!

Noch dazu hafte ich als VE Geber für Alles, was damit in Verbindung steht.

Zitat:
felix2565 schrieb am Heute um 15:10:01:
Wieso erwähnt dann aber die ABH diese Option des Schengenvisums in der Ablehnung ? (siehe Fotoanhang Erst-Thread)..wissen die nicht was sie tun/in Aussicht stellen?   Schockiert/Erstaunt


Zitat:
deerhunter:
ist ein Textbaustein und prinzipiell kann sie ja jederzeit ein Schengenvisum beantragen und begründen. Vielleicht klappt es ja


Nun, wenn eine ABH ohne Sinn und Verstand mit einem Textbaustein eine scheinbare Option in den Raum stellt, die dann am Ende nicht einschlägig ist und wieder als Visumsantrag abgelehnt wird, dann ist das eben leider so.


Kurz:  Smiley
sie arbeitet nun im Ausland, würde gerne in der BRD arbeiten und sich dafür bewerben und während dessen bei ihrer Familie leben...und leichter mit der Uni und dem Prof. dort wegen Beendigung Masterarbeit kooperieren.

Daher wäre eben ein Studentenvisum/anschl. Visum zur Arbeitsplatzsuche am gefälligsten gewesen...sicher reist sie dann nach 4 Wochen wieder nach Dakar und in 3-4 Monaten wieder in die BRD, um zB Jobinterview wahrzunehmen und wieder beider Familie unterzukommen....und wenn sich ein Arbeitsplatz ergibt, wird sie ein neues Visum dafür bekommen und Dakar verlassen...und aber auch vorher nicht in der BRD "untertauchen"  Kuss


Wenn dann nach Ende Visum das mit dem Arbeitsplatz dort nicht geklappt hat, dann reist sie wieder aus....
die Rückreisewilligkeit ergibt sich auch aus dem Arbeitsvertrag, den sie bei der UN mit Ort Dakar hat, ferner Mietvertrag mit Möbeln in Dakar....aber richtig,es mag Menschen geben, die glauben all dies nicht als schlüssig.


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Antwort #12 - 08.08.2022 um 18:11:01
 
DANKE SimonB!

SimonB schrieb am 08.08.2022 um 17:36:25:
elix2565 schrieb am Heute um 15:10:01:
Was ist zusammen gefasst also das Problem, wieso sie wohl kein Visum erhält?

[quote] SimonB:
Es gibt diverse Visa/AE  aus diversen Gründen/Zwecken. Sie hat offenbar falsche Anträge für ihre diversen Gründe gestellt.

1. Der Arbeitsplatz im Ausland verhindert keinen Job in D. Sie wollte aber ein Studentenvisum.
2. Das TZ-Studium ist nicht abgeschlossen. Das Erststudium nicht in D absolviert. Sie kann nicht für max 18 Monate eine AE bekommen.
3. Die Regelstudienzeit für das TZ-Studium ist überschritten.
4. Die VE spielen keine Rolle, wenn AE nicht erteilt werden können.


Ja, sie bewarb sich gegen Ende des Studiums in der BRD und weltweit...in Dakar klappte es dann eben..Ziel weiterhin eigentlich BRD. Teilzeitsudium in PRäsenz.....sie ist aktuell nciht eingeschrieben, um Semestergebühr zu sparen UND WEIL der AVBH eine Studienprognose Viadrina ausreichte, als sie einen Visumsantrag stellte.....die ABH sagte ja, sie solle basierend auf all dem eine VE mit Zweck Studium beibringen.....dass das letztlich wohl nicht zielführend war und ggf. der Antrag schon falsch und die ABH dennoch eine VE mit dem Zweck wollte, ist eben alles völlig verwirrend und unlogisch....soweit ich als Laie das sagen kann.


Zitat:
felix2565 schrieb am Heute um 15:10:01:
"Klar": sie hätte erst mal in Dakar ein Einreisevisum erhalten, um dann eingereist in der dt. Stadt von der ABH ein Visum zur Vollendung des Studiums zu erhalten bzw anschl. Arbeitsplatzsuche.

ja, so war das wohl gedacht....und so meinte ich es.

Zitat:
SimonB:
Ich verstehe deine Logik und diesen Gedankengang nicht.

-Warum ist sie überhaupt ohne Studienabschluss ausgereist? Sie war doch schon im letzten Semester.
-Warum hat sie nicht erst noch ihre Masterarbeit verteidigt, also das Studium in D erfolgreich absolviert, dann eine weitere AE zur Jobsuche beantragt?
-Es gibt kein Visum/keine AE zur Beendigung des Studiums. Sieht das Gesetz nicht vor.


Tja, weil sie all dies mit dem Studium wohl eben auch außerhalb der BRD erledigen kann....aber wie gesagt, es kam COVID dazwischen, sie war positiv, durfte nicht aus Senegal ausreisen und da lief die AE für die BRD ab.....seitdem beantragt sie ein neues Visum/AE...ohne Erfolg.
Wie genau der Zeitablauf und wann welche Station und Ort war, muss ich gestehen, ja, das kann ich hier noch nicht zitieren und listen.

Zitat:
felix2565 schrieb am Heute um 15:10:01:
Wenn ich mich bewerbe, bekomme ich doch NIE so schnell wie nötig ein Visum, um ein Jobinterview wahrzunehmen, nicht wahr (so langwierig die Bearbeitung nun mal aktuell dauert)?


Zitat:
SimonB:
Das ist nicht unbedingt wahr. Es geht hier sicher nicht um irgendeinen schnellen Job, der am nächsten 1. anzutreten wäre.
Außerdem steht dann auch noch die Prüfung durch die BA (wegen  der Vergütung) in der Zeitschiene. 


Nun, ich meinte eher: ich bewerbe mich wo, bekomme einen Termin zum pers. Gespräch in der BRD und sooooooo schnell komme ich dann nicht wie nötig, in die BRD....vermute ich nur mal so....wenn ich erstmal wieder bei der Botschaft und der ABH alles vorlegen muss und dann wieder monatelang warte....leider war es bisher so...niemand telefonisch erreichbar...und irgendwann oder nie wird auf Mails geantwortet.

Zitat:
SimonB:
Nochmal zum Anfang: Eigentlich will sie in D leben und arbeiten.
Sie könnte ein Schengenvisum für den Familienbesuch in D beantragen. Dazu benötigt sie keine AE von der ABH, aber sicher wieder eine VE.
Parallel zur Antragstellung könnte sie ihren Prof zwecks Masterprüfung kontaktieren. Ich habe keine Ahnung, wie das an der Uni (Viadrina?) zeitlich und außer der Reihe organisiert werden könnte.
Dann ergäbe sich weiteres Vorgehen.


Mh,,,das wäre mal ein Gedanke, der sich passend anhört, DANKE.

Zitat:
felix2565 schrieb am Heute um 15:10:01:
Offiziell ist sie keine Studentin, da nicht immatrikuliert.DAS hat aber die ABH vor 4 Wochen nicht gestört, da sie eine Studienbescheinigung vorlegte
Was bedeutet das nun? Eine veraltete Studienbescheinigung vorgelegt?
Wenn man offiziell nicht mehr immatrikuliert ist, hat man eine EX-Bescheinigung.


Zitat:
Wie viele Semester hat sie denn studiert in D?



Nun, begonnen SS 2016 siehe Foto anbei..Ende war 2019 geplant, aber ein paar Kurse nicht bestanden, Wiederholungssemester, Covid kam und der Prof. prüfte ein Semester lang ihre Masterarbeit nicht (keine Präsenz wegen Lockdown usw) und letztlich prüft der aktuell die Masterarbeit in 2022.
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Antwort #13 - 09.08.2022 um 10:19:16
 
felix2565 schrieb am 08.08.2022 um 18:11:01:
sie bewarb sich gegen Ende des Studiums in der BRD und weltweit...in Dakar klappte es dann eben.

Ohne den dt. Studienabschluss zwecks Arbeit ins Ausland gehen, war wohl der größte Fehler, wenn man eigentlich in D leben will und sogar deshalb zum Studium nach D kam.
Die Regelstudienzeit ist tatsächlich längst überschritten.

Ob ein Schengenvisum erteilt wird, ist unsicher. Aber ohne Antrag erfährt sie dazu nichts.
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felix2565
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Antwort #14 - 09.08.2022 um 11:01:55
 
Danke SimonB.

SimonB schrieb am 09.08.2022 um 10:19:16:
felix2565 schrieb am Gestern um 18:11:01:
sie bewarb sich gegen Ende des Studiums in der BRD und weltweit...in Dakar klappte es dann eben.


Zitat:
SimonB:
Ohne den dt. Studienabschluss zwecks Arbeit ins Ausland gehen, war wohl der größte Fehler, wenn man eigentlich in D leben will und sogar deshalb zum Studium nach D kam.
Die Regelstudienzeit ist tatsächlich längst überschritten.

Ob ein Schengenvisum erteilt wird, ist unsicher. Aber ohne Antrag erfährt sie dazu nichts. 


Nun, ich dachte, da sind die 10 anno max. relevant.

Es ist de facto so, dass sie auch fürs Studium zB in Genf war, Praktika, im Rahemn des Studiums und immer wieder ne AE erhielt.

Allg. ist der heutige Stand der:
sie will im ausland bleiben und bei UN arbeiten...in der BRD aber ihr Studium verteidigen und das sollte inkl. Graduierung und Übergabe Diplom ja auch persönlich sein dürfen!?

Ferner will sie bei dem BRD-Aufenthalt ihre Familie besuchen, sie als Hotel benutzen und Dinge wie behördl. Vorgänge und Bankkonto, anderes privates zum Abschluss bringen.
Dennoch ist sie aktuell Studentin, auch wenn sie nicht mehr immatrikuliert ist...der ABH genügte zuletzt dazu immer die Studienprognose, wissend dass nicht immatrikuliert.

Von daher wohl nun Schengenvisum zur Familienzusammenführung?

Vorerwähntes liegt nun der Botschaft vor und es wird um Hilfestellung/Beratung gebeten...wohl vergeblich...leider braucht man für die komplexe Rechtslage einen RA.....oder eben immer wieder neue Anträge stellen, während die Zeit davon läuft...

klarzustellen ist: sie war arbeiten im Ausland, hatte wegen des Studium einen BRD AE und dann bekam sie nachweislich Covid, durfte nicht ausreisen und dabei lief die AE aus...daher stellte sie einen Visumsantrag, um in der BRD wieder einen AE zu erhalten...und seitdem 12/2021 legte man 2 VE vor und nun eben diese Ablehnung...die Studendauerüberschreitung ist somit wenigstens zum Teil höhere Gewalt.

nun ja.
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