Geeko schrieb am 11.08.2022 um 13:35:39: Werden kosten entstehen, die ich als Verpflichtungsgeber tragen muss?
Na sicher. Was glaubst Du denn wozu Du sonst eine
VE abgegeben hast?
Geeko schrieb am 11.08.2022 um 13:35:39: Kann ich diese minimieren, wenn er z.B. bei mir wohnt?
Meines Wissens nicht, da Asylbewerbern der Wohnort ja zugewiesen wird. Aber versuchen kann man es ja (das anzubieten).
Ist Deinem Cousin klar, dass er Dich mit diesem Antrag u.U. finanziell ruiniert?
https://www.kreis-steinfurt.de/kv_steinfurt/Ressourcen/Amt%20f%C3%BCr%20Zuwander...Hier mal als Beispiel der VE-Antrag von Steinfurt.
Auszug:
Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt eines Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, z. B. Kosten für Ernährung, Bekleidung, Wohnraum (privat, im Hotel oder in einer durch öffentlich-rechtlichen Träger gestellten Unterkunft) sowie Kosten für Arzt, Medikamente, Krankenhaus, Pflegeheim oder sonstige medizinisch notwendige Behandlungen....
Die Verpflichtung erlischt nicht vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren, wenn ein Asylverfahren angestrengt wird. Dies gilt auch dann, wenn das Asylverfahren mit der Asylanerkennung, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes positiv abgeschlossen bzw. wenn ein Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird.
Für Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen (vgl. § 66 Abs. 1 AufenthG), haftet der Verpflichtungserklärende zeitlich unbegrenzt.