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Bürgerservice / Zulassungsstelle verweigert Wohnsitz Anmeldung von 41er (Gelesen: 1.779 mal)
hans_mueller_3
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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13.07.2022 um 13:10:46
 
Hallo,

meine Verlobte ist Südkoreanerin und fällt damit unter AufenthV §41. Wir haben der Sachbearbeiterin wie gewünscht eine Wohnungsgeberbescheinigung und den Pass vorgelegt und um Anmeldung des Wohnsitzes (Zuzug/Einzelperson) gebeten.

Die Sachbearbeiterin wollte die Anmeldung aber nicht vornehmen, da wir kein Visum vorlegen konnten. Ich wies darauf hin, dass AufenthV §41 anzuwenden ist, jedoch ohne Erfolg.

Wir heiraten in ein paar Wochen und wollen dann einen Antrag für eine Aufenthaltserlaubnis/Ehegattennachzug bei der Ausländerbehörde stellen, wofür die Anmeldung des Wohnsitzes eine Voraussetzung ist.

Die Sachbearbeiterin wollte sich nicht genauer äußern und verblieb lediglich mit dem Hinweis, dass sie  "irgendetwas von der Ausländerbehörde" brauche.

Kann uns jemand weiterhelfen wie wir jetzt vorgehen müssen?

Ist unser Verständnis des Prozesses korrekt?
Falls ja: Wie können wir das der nächsten Sachbearbeiterin erläutern?


Danke und viele Grüße
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Petersburger
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Antwort #1 - 13.07.2022 um 15:29:01
 
§ 41 AufenthV ausdrucken und mitnehmen.

Falls nötig bitten, beim Vorgesetzten nachzufragen (ich würde vermeiden zu sagen: bei jemandem mit mehr Wissen vom Ausländerrecht, obwohl es darum geht).

Falls immer noch nötig, selbst zum Vorgesetzten und weiter nach oben bis zum Erfolg.
Alternativ ein Gedächtnisprotokoll anfertigen mit konkreten Namen und Uhrzeit, vielleicht sogar der Terminbuchung und/oder der Wartemarke der Meldebehörde, und dort vorlegen, wo eine Anmeldung gefordert wird.
Die Kollegen in der ABH, wo der AE-Antrag gestellt werden soll, sollten Euch dann helfen können.

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lottchen
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Antwort #2 - 13.07.2022 um 15:35:07
 
Eigentlich reicht es doch nach der Hochzeit den Wohnsitz in D zu nehmen. Bevor die AE beantragt wird. Arbeitet die Frau schon? Wenn nein muss sie schauen, wie sie sich ab Wohnsitznahme krankenversichert. Eine Reiseversicherung gilt dann nicht mehr und familienversichert (so Du gesetzlich versichert bist) kann sie noch nicht werden da noch nicht verheiratet. Und Krankenversicherungspflicht besteht in D nun mal ab Wohnsitznahme.
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SimonB
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Antwort #3 - 13.07.2022 um 15:59:40
 
hans_mueller_3 schrieb am 13.07.2022 um 13:10:46:
Die Sachbearbeiterin wollte die Anmeldung aber nicht vornehmen, da wir kein Visum vorlegen konnten.

Deine Verlobte ist noch nicht in Deutschland, oder?
Deine im EP genannten Schritte sahen vor, dass sie nach Ankunft in D eine Wohnsitzanmeldung macht und damit zur ABH geht.

Dass sie ohne Visum einreisen kann, ist richtig.


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hans_mueller_3
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Antwort #4 - 13.07.2022 um 16:38:13
 
SimonB schrieb am 13.07.2022 um 15:59:40:
Deine Verlobte ist noch nicht in Deutschland, oder?


Doch sie ist bereits hier, wir waren zusammen vor Ort.

lottchen schrieb am 13.07.2022 um 15:35:07:
Eigentlich reicht es doch nach der Hochzeit den Wohnsitz in D zu nehmen. Bevor die AE beantragt wird. Arbeitet die Frau schon? Wenn nein muss sie schauen, wie sie sich ab Wohnsitznahme krankenversichert. Eine Reiseversicherung gilt dann nicht mehr und familienversichert (so Du gesetzlich versichert bist) kann sie noch nicht werden da noch nicht verheiratet. Und Krankenversicherungspflicht besteht in D nun mal ab Wohnsitznahme.


Das ist ein guter Punkt. Wir haben aber eine eine Auslandskrankenversicherung für 90 Tage abgeschlossen, bei der uns der Berater versichert hat, dass sie auch nach Anmeldung wirksam bleibt. Wer überprüft eigentlich die Krankenversicherungspflicht? Oder wäre dass dann nur im Ernstfall problematisch?

Petersburger schrieb am 13.07.2022 um 15:29:01:
§ 41 AufenthV ausdrucken und mitnehmen.

Falls nötig bitten, beim Vorgesetzten nachzufragen (ich würde vermeiden zu sagen: bei jemandem mit mehr Wissen vom Ausländerrecht, obwohl es darum geht).

Falls immer noch nötig, selbst zum Vorgesetzten und weiter nach oben bis zum Erfolg.
Alternativ ein Gedächtnisprotokoll anfertigen mit konkreten Namen und Uhrzeit, vielleicht sogar der Terminbuchung und/oder der Wartemarke der Meldebehörde, und dort vorlegen, wo eine Anmeldung gefordert wird.
Die Kollegen in der ABH, wo der AE-Antrag gestellt werden soll, sollten Euch dann helfen können.


Okay danke, dass da ggf. etwas an Wissen gefehlt haben könnte ist sehr schade. Das werden wir so machen wie beschrieben. Kannst du vielleicht noch einen konkreten Satz aus dem Paragraphen nennen, auf den ich konkret verweisen soll, um es so einfach wie möglich zu machen?
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lottchen
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Antwort #5 - 13.07.2022 um 17:04:19
 
hans_mueller_3 schrieb am 13.07.2022 um 16:38:13:
Wir haben aber eine eine Auslandskrankenversicherung für 90 Tage abgeschlossen....

Keine Reiseversicherung? Keine Incomingversicherung? Du könntest doch einfach mal in den Versicherungsbedingungen nachschauen.
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SimonB
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Antwort #6 - 13.07.2022 um 17:49:46
 
hans_mueller_3 schrieb am 13.07.2022 um 16:38:13:
Doch sie ist bereits hier, wir waren zusammen vor Ort.

OK.
Dann so wie von @Petersburger empfohlen, vorgehen.

Es gilt § 41,Abs 1
Staatsangehörige der ... Republik Korea,...  können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Das hat sie gemacht, ansonsten hätte man sie ja nicht aus bzw. einreisen lassen.

Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden. Den erteilt die ABH erst, wenn sie die  Meldeadresse hat.

Viel Glück
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