SimonB schrieb am 13.07.2022 um 15:59:40:Deine Verlobte ist noch nicht in Deutschland, oder?
Doch sie ist bereits hier, wir waren zusammen vor Ort.
lottchen schrieb am 13.07.2022 um 15:35:07:Eigentlich reicht es doch nach der Hochzeit den Wohnsitz in D zu nehmen. Bevor die
AE beantragt wird. Arbeitet die Frau schon? Wenn nein muss sie schauen, wie sie sich ab Wohnsitznahme krankenversichert. Eine Reiseversicherung gilt dann nicht mehr und familienversichert (so Du gesetzlich versichert bist) kann sie noch nicht werden da noch nicht verheiratet. Und Krankenversicherungspflicht besteht in D nun mal ab Wohnsitznahme.
Das ist ein guter Punkt. Wir haben aber eine eine Auslandskrankenversicherung für 90 Tage abgeschlossen, bei der uns der Berater versichert hat, dass sie auch nach Anmeldung wirksam bleibt. Wer überprüft eigentlich die Krankenversicherungspflicht? Oder wäre dass dann nur im Ernstfall problematisch?
Petersburger schrieb am 13.07.2022 um 15:29:01:§ 41
AufenthV ausdrucken und mitnehmen.
Falls nötig bitten, beim Vorgesetzten nachzufragen (ich würde vermeiden zu sagen: bei jemandem mit mehr Wissen vom Ausländerrecht, obwohl es darum geht).
Falls immer noch nötig, selbst zum Vorgesetzten und weiter nach oben bis zum Erfolg.
Alternativ ein Gedächtnisprotokoll anfertigen mit konkreten Namen und Uhrzeit, vielleicht sogar der Terminbuchung und/oder der Wartemarke der Meldebehörde, und dort vorlegen, wo eine Anmeldung gefordert wird.
Die Kollegen in der
ABH, wo der AE-Antrag gestellt werden soll, sollten Euch dann helfen können.
Okay danke, dass da ggf. etwas an Wissen gefehlt haben könnte ist sehr schade. Das werden wir so machen wie beschrieben. Kannst du vielleicht noch einen konkreten Satz aus dem Paragraphen nennen, auf den ich konkret verweisen soll, um es so einfach wie möglich zu machen?